Datum: 16.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 18:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Ortsbegehung Weißenbronner Straße; Antrag des Seniorenbeirates auf Einrichtug einer Fußgängerquerungshilfe
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
2. Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 22.07.2020 Anerkennung
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
3. Behandlung der eingegangenen Bauanträge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3 |
3.1. Bauantrag, Neubau eines Windfanganbaus und Carport mit Geräteraum, FlNr. 452 Gemarkung Heilsbronn
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das zu bebauende Grundstück als Mischgebiet aus. Der zusammenhängend geplante Neubau an der westlichen Grundstücksgrenze beträgt 7,54m und an der nördliche Grenze 8,97m.
Das zulässige Maß für Grenzbebauung von max. 15,00m (Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO) ist überschritten. Es liegt eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn vor. Die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Metern wird eingehalten.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.2. Isolierte Befreiung, Sichtschutzzaun angrenzend an Fußweg, FlNr. 320/3 Gemarkung Heilsbronn
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.2 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Errichtung eines Sichtschutzzauns bestehend aus 5 Gabionen und Sichtschutzelement aus WPC an dem Fußweg, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann zugestimmt werden.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3
3.3. Freistellungsverfahren, Grundstücksabstützung, FlNr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Von einer Nachbarbeteiligung durch die Stadt Heilsbronn wurde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens abgesehen.
3.4. Isolierte Befreiung, Neubau einer Garage mit Elektroantrieb, FlNr. 61/47 Gemarkung Weiterndorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Begründet wird diese Verkürzung mit den beengten Platzverhältnissen. Der Einbau eines Sektionaltores mit Elektroantrieb und Fernbedienung ist vorgesehen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.5. Freistellungsverfahren, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, FlNr. 79/15 Gemarkung Weiterndorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
3.6. Bauantrag, Um- und Anbau des bestehenden Wohnhauses FlNr. 20 Gemarkung Weiterndorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.6 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.7. Bauantrag Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, FlNr. 777/5 Gemarkung Weißenbronn
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.8. Bauantrag Errichtung eines Schwimmbeckens mit Überdachung, FlNr. 294/5 Gemarkung Weißenbronn
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.8 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.9. Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, FlNr. 667/1 Gemarkung Ketteldorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.9 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Es liegt kein privilegiertes Vorhaben vor, sondern handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Vorliegend sind Beeinträchtigungen öffentlicher Belange anzunehmen.
Insbesondere widerspricht das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die Fläche als „Ackerland“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Darüber hinaus ist die vorgesehene Fläche nicht erschlossen, was ebenfalls Voraussetzung von § 35 Abs. 2 BauGB ist.
Die Zufahrt soll nach Angaben des Antragstellers über die Kreisstraße AN22, bzw. Gemeindestraße (Auracher Straße) erfolgen.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu versagen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
3.10. Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses mit Teilunterkellerung und Doppelgarage, FlNr. 389/3, 389/4 Gemarkung Bürglein
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.10 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
3.11. Abstandsflächenübernahme, FlNr. 461/2 Gemarkung Bürglein
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 3.11 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Begründet wird das Vorhaben mit der Notwendigkeit der Errichtung eines Carports für ein neues Familienauto im eingezeichneten Bereich.
Baurechtliche Gründe stehen der Zustimmung des Antrages nicht entgegen.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b) BayBO sind überdachte Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Die Grenzbebauung ist hier zwar nach den Grundsätzen des Art. 6 Abs. 9 BayBO bereits ausgeschöpft, durch eine unterzeichnete Abstandsflächenübernahme der Nachbarn ist die erneute Grenzbebauung aber grundsätzlich möglich.
Als problematisch erachtet die Verwaltung, dass sich die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ befindet und das Sichtdreieck durch den Bau des Carports und darin parkende Pkws erschwert wahrgenommen werden kann.
Nach straßen- oder eigentumsrechtlichen Grundsätzen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Zufahrt. Weder der eigentumsrechtlich geschützte Gemeingebrauch noch der gesteigerter Gemeingebrauch bzw. Anliegergebrauch nach den Art. 14 ff. BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) gewähren einen rechtlichen Anspruch darauf, an jeder beliebigen Stelle der Grundstücksgrenze einen weiteren Zugang zur Straße verlangen zu können.
Gewährleistet sein muss nur die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz und eine angemessene Erreichbarkeit des Grundstücks, was im vorliegenden Fall durch die bereits bestehende Zufahrt erfüllt ist.
Über den Antrag ist durch eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Hierbei stehen sich die Interessen der Antragsteller an einer weiteren Zufahrt zu Ihrem Grundstück und die Errichtung eines Carports und straßenrechtliche/straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte gegenüber.
Wie bereits angeführt, ist die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ geplant.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wäre somit nach Einschätzung der Verwaltung nicht mehr zu garantieren.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Freihaltung des Sichtdreiecks im Falle der Errichtung des Carports und Parkens der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet werden kann.
Unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte überwiegt im vorliegenden Fall nach Ansicht der Verwaltung die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer, weshalb einer Zufahrt an dieser Stelle aus straßenrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden kann.
Im Übrigen wäre die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück durchaus weiterhin - auch ohne eine weitere Zufahrt – möglich.
Die Zustimmung zu diesem Antrag ist darüber hinaus auch nicht aus Gleichberechtigungsgründen erforderlich. Die Antragsteller berufen sich in ihrer Begründung auf die Zustimmung der Stadt bei Antrag auf Zufahrtsänderung und Errichtung eines Carports ihrer Nachbarn.
Zum einen sind bei der Entscheidungsfindung immer die Gründe des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und abzuwägen.
Ferner befindet sich die Ein-und Ausfahrt dieses Carports nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich und beeinträchtigt an dieser Stelle auch nicht die Sicht auf ein Verkehrszeichen.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2
4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 und Vorfahrtsänderung im Stadtteil Gottmannsdorf
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | beschliessend | 4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Zusätzlich dazu wurde eine Unterschriftenliste mit 66 Unterschriften eingereicht.
Der Verkehrssachverständige der Polizeiinspektion Heilsbronn nimmt in seiner Stellungnahme Bezug auf eine bereits im Jahr 2016 gefertigte Stellungnahme zu ähnlicher Thematik und führt aus, dass die Begrenzung der Geschwindigkeit im gesamten Ortsbereich und die Änderung der Vorfahrtsregelung zwar grundsätzlich zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssituation möglich, aber nicht dringend geboten seien.
Insbesondere wird vorgetragen, dass die Änderung der Vorfahrt an der Kreuzung in der Ortsmitte, speziell im Anfangsstadium, zu gefährlichen Situationen führen kann und deshalb über einen langen Zeitraum besonders gekennzeichnet werden müsste.
In den letzten fünf Jahren wurden im Ortsbereich Gottmannsdorf durch die Polizeiinspektion Heilsbronn insgesamt drei Verkehrsunfälle aufgenommen, wobei es sich bei zwei Unfällen um Vorfahrtsverletzungen an besagter Kreuzung in der Ortsmitte handelte. Das Unfallgeschehen wird seitens des Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn als völlig unauffällig bezeichnet.
Mit E-Mail vom 08.08.2020 wurde von den Antragstellern eine Zählliste des Autoverkehrs überreicht. Die Zählung wurde am Samstag, den 18.07.2020, durchgeführt und ergab bei einer Gesamtmesszeit von sechs Stunden (08:30-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr) 153 durchfahrende PKWs.
Rechtslage:
Tempo 30 Begrenzung:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Demnach sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage.
Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände eines Dritten oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadeneintrittes.
Im konkret vorliegenden Fall stehen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die polizeiliche Stellungnahme, insbesondere auch die Informationen zu Unfallmeldungen, die eingereichte Zählliste bezüglich der Autobewegungen und eine Messung mittels Geschwindigkeitsmessgerät im Mai 2020 zur Verfügung.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde am Ortseingang von Gottmannsdorf aus Heilsbronn kommend durchgeführt und erfasste in drei Tagen 708 Fahrzeuge. Durchschnittsgeschwindigkeit betrug bei erlaubten 50 km/h nur 41 km/h.
Die polizeiliche Stellungnahme führt zur Geschwindigkeitsbegrenzung nur aus, dass diese nicht dringend geboten, aber zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssituation möglich sei.
Eine dringende Gebotenheit müsste aber nach Einschätzung der Verwaltung bei Einhaltung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung vorliegen. Da es sich um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt, darf diese nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse notwendig ist und aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 wird folglich aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften als kritisch angesehen.
Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, die Verwaltung weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls ein Bezugsfall geschaffen wird, sodass in gleich gelagerten Fällen in den Stadtteilen ebenfalls über Geschwindigkeitsbegrenzungen entschieden werden müsste.
Änderung der Vorfahrtsregelung:
Gemäß der polizeilichen Stellungnahme aus dem Jahr 2016 wäre von der Änderung der Vorfahrtsregelung hauptsächlich die Kreuzung in der Ortsmitte (Ortseingang aus Richtung Müncherlbach) betroffen. Die restlichen Einmündungen sind bereits mit „Rechts-vor-Links“ geregelt.
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StVO „Vorfahrt“ ist geregelt, dass an Kreuzungen der „Rechts-vor-Links“-Grundsatz nur gelten soll, wenn die kreuzenden Straßen annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben, keine der Straßen ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Straße, die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist und in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander gefahren wird.
Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung in Bezugnahme auf die polizeilichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2016 und vom 22.07.2020 vorliegend nicht der Fall.
Insbesondere ist von unterschiedlich hoher Verkehrsbedeutung und Verkehrsbelastung auszugehen. Der Hauptverkehr führt von Heilsbronn in Richtung Raitersaich und umgekehrt, weshalb diese Ader nach aktueller Beschilderung auch als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet ist.
Allein die unübersichtliche Gesamtsituation aufgrund der fünf Adern erfordert aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung der bestehenden Vorfahrtsregelung.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6
5. Bekanntgaben
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 5 |
5.1. Information über neuen Mobilfunkstandort der deutschen Telekom
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 16.09.2020 | ö | 5.1 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage: