Datum: 16.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 18:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ortsbegehung Weißenbronner Straße; Antrag des Seniorenbeirates auf Einrichtug einer Fußgängerquerungshilfe
2 Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 22.07.2020 Anerkennung
3 Behandlung der eingegangenen Bauanträge
3.1 Bauantrag, Neubau eines Windfanganbaus und Carport mit Geräteraum, FlNr. 452 Gemarkung Heilsbronn
3.2 Isolierte Befreiung, Sichtschutzzaun angrenzend an Fußweg, FlNr. 320/3 Gemarkung Heilsbronn
3.3 Freistellungsverfahren, Grundstücksabstützung, FlNr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf
3.4 Isolierte Befreiung, Neubau einer Garage mit Elektroantrieb, FlNr. 61/47 Gemarkung Weiterndorf
3.5 Freistellungsverfahren, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, FlNr. 79/15 Gemarkung Weiterndorf
3.6 Bauantrag, Um- und Anbau des bestehenden Wohnhauses FlNr. 20 Gemarkung Weiterndorf
3.7 Bauantrag Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, FlNr. 777/5 Gemarkung Weißenbronn
3.8 Bauantrag Errichtung eines Schwimmbeckens mit Überdachung, FlNr. 294/5 Gemarkung Weißenbronn
3.9 Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, FlNr. 667/1 Gemarkung Ketteldorf
3.10 Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses mit Teilunterkellerung und Doppelgarage, FlNr. 389/3, 389/4 Gemarkung Bürglein
3.11 Abstandsflächenübernahme, FlNr. 461/2 Gemarkung Bürglein
4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 und Vorfahrtsänderung im Stadtteil Gottmannsdorf
5 Bekanntgaben
5.1 Information über neuen Mobilfunkstandort der deutschen Telekom

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1. Ortsbegehung Weißenbronner Straße; Antrag des Seniorenbeirates auf Einrichtug einer Fußgängerquerungshilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Zu Beginn der Sitzung findet eine Ortsbegehung zur Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort statt.
Über die Einrichtung einer Fußgängerquerungshilfe im Bereich der Weißenbronner Straße in Heilsbronn wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 09.12.2015 bereits beraten (s. anl. Beschlussbuchauszug).
Auf seinerzeitige Anregung des Inklusionsbeauftragten wurde die Anfrage an die zuständigen Stellen (Staatliches Bauamt Ansbach und Landratsamt Ansbach) weitergeleitet.
Im Nachgang der damaligen Beratung wurden Verkehrszahlen durch das mobile Geschwindigkeitsmessgerät erhoben, die allerdings keine abweichenden Erkenntnisse lieferten.
Der Seniorenbeirat Heilsbronn trägt die Einrichtung einer Querungshilfe nunmehr erneut vor. Aus diesem Grund erfolgt eine Ortseinsicht.
Nachdem der Straßenbaulastträger (Landkreis Ansbach) die Einrichtung einer Querungshilfe ablehnt, bestünde die Möglichkeit, in kommunaler Sonderbaulast tätig zu werden. In diesem Falle müsste sich die Stadt Heilsbronn mittels Sonderbaulastvereinbarung dazu verpflichten, die Querungshilfe auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten.
Zur Beratung.

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2. Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 22.07.2020 Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 22.07.2020 wird genehmigt

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3. Behandlung der eingegangenen Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3
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3.1. Bauantrag, Neubau eines Windfanganbaus und Carport mit Geräteraum, FlNr. 452 Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsteller planen den Neubau eines Windfanganbaus und Carport mit Geräteraum und den vorherigen Abbruch des bestehenden Windfangs, WC-Anbaus und Garage mit Abstellraum auf dem Flurstück 452, Gemarkung Heilsbronn.
Von der Bauverwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das zu bebauende Grundstück als Mischgebiet aus. Der zusammenhängend geplante Neubau an der westlichen Grundstücksgrenze beträgt 7,54m und an der nördliche Grenze 8,97m.
Das zulässige Maß für Grenzbebauung von max. 15,00m (Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO) ist überschritten. Es liegt eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn vor. Die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Metern wird eingehalten.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Windfanganbaus und Carport mit Geräteraum und den vorherigen Abbruch des bestehenden Windfangs, WC-Anbaus und Garage mit Abstellraum auf dem Flurstück 452, Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.2. Isolierte Befreiung, Sichtschutzzaun angrenzend an Fußweg, FlNr. 320/3 Gemarkung Heilsbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Ersatz des bestehenden Gartenzaunes und Einfriedung, mit einem Sichtschutzzaun angrenzend an den öffentlichen Fußweg auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/3 Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes B7.1, Heilsbronn. Die beantragte Erneuerung des bestehenden Gartenzaunes ist als Sichtschutzzaun angrenzend an den öffentlichen Fußweg, bestehend aus 5 Gabionen a´2,51m lang und Sichtschutzelement aus WPC mit einer Höhe von ca. 1,78, geplant. Dies widerspricht dem geltenden Bebauungsplan in folgenden Punkten:
-maximale Höhe für Einfriedungen an öffentlichen Straßen bis 1,0 Meter
-maximale Höhe für Einfriedungen an Nachbarsgrundstücken bis 1,0 Meter
-zugelassen sind Einfriedungen aus Holz und Metall
Da es sich bei dem Gartenzaun um ein eigentlich verfahrensfreies Vorhaben handelt, liegt die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Zuständigkeitsbereich der Stadt Heilsbronn.
Eine diesbezügliche Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplans B7.1 aus dem Jahre 1976 wurde bisher nicht erteilt. Städtebauliche Gründe oder bauplanungsrechtliche Versagensgründe gegen die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht ersichtlich. Eine Nachbarbeteiligung mit jeglicher Zustimmung wurde durchgeführt.
Der Errichtung eines Sichtschutzzauns bestehend aus 5 Gabionen und Sichtschutzelement aus WPC an dem Fußweg, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes B7.1 über Zaunmaterial und Höhe auf Flurnummer 320/3 Gemarkung Heilsbronn, zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

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3.3. Freistellungsverfahren, Grundstücksabstützung, FlNr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauantragsstellerin hat für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 79/12 Gemarkung Weiterndorf, einen Antrag mit Freiflächengestaltungsplan für die Grundstücksabstützung im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Insbesondere werden die in Ziffer 4 des Bebauungsplanes geregelten Festsetzungen zur Bauweise und Höhengestaltung (GH1) und Anschluss an das natürliche Gelände eingehalten. Wird das Gelände neu festgesetzt oder werden Geländemodellierungen, Stützmauern oder ähnliches erforderlich, sind die abzufangenden Höhenunterschiede kleiner 80cm abzutreppen, Dies ist im nachgereichten Freiflächengestaltungsplan entsprechend ausgewiesen.

Von einer Nachbarbeteiligung durch die Stadt Heilsbronn wurde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens abgesehen.
Zu diesem Bauvorhaben erreichte die Stadtverwaltung am 14.09.2020 ein Antrag des Grundstücksnachbarn, die Genehmigung dieses Vorhabens zu versagen.
Die Stadtverwaltung geht hierauf wie folgt ein:
Dem nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann aus formellen wie materiellen Gründen nicht entsprechen werden.
Zunächst besteht keine Antragsmöglichkeit, einem nachbarlichen Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht zu genehmigen. Die Antragsmöglichkeit nach § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates wird ergänzt durch § 27 GeschO, wonach Anträge spätestens am 12. Tag vor der Sitzung einzureichen sind. Eine Dringlichkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 GeschO liegt nicht vor, weswegen eine Erweiterung der Tagesordnung ausscheidet.
Eine Genehmigung ist darüber hinaus bereits nicht existent, da das Freistellungsverfahren ausdrücklich der Freistellung von einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren bedeuten soll.
Der Bau- und Umweltausschuss entscheidet daher nicht über eine etwaige Genehmigung, sondern lediglich darüber, ob ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Entscheidung hierüber wurde für Vorhaben im Freistellungsverfahren innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf auf die Stadtverwaltung mit Beschluss vom 27.07.2016 auf die Stadtverwaltung übertragen.
Nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, bestand kein Anlass, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen.
Dient zur Kenntnis.

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3.4. Isolierte Befreiung, Neubau einer Garage mit Elektroantrieb, FlNr. 61/47 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen auf dem vorhandenen Stellplatz eine Garage mit Satteldach, auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/47, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 24a.
Die Eigentümer stellen deshalb einen Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan B3-1 Weitendorf, nach den Festsetzungen 1.4.3 Garagen und Stellplätzen.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Stauraum vor Garagen muss mindestens 5,00m auf dem Privatgrundstück betragen. In der vorliegenden Planung beträgt er nur noch 2,50 m.
Begründet wird diese Verkürzung mit den beengten Platzverhältnissen. Der Einbau eines Sektionaltores mit Elektroantrieb und Fernbedienung ist vorgesehen.
Für den fehlenden Stauraum ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können hiervon zugelassen werden.
Zuständig für eine Abweichung von der GaStellV ist das Landratsamt Ansbach. Eine Mitwirkung der Stadt Heilsbronn ist rechtlich nicht vorgesehen, Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Die beantragte Abweichung stellt keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund dar (ggf. bauordnungsrechtlicher Versagungsgrund) Die Stadtverwaltung sieht die beabsichtigte und beantragte Abweichung von der GaStellV kritisch. Das gemeindliche Einvernehmen darf jedoch nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen versagt werden.
Da im Übrigen keine bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorhanden sind, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Nach Dafürhalten der Verwaltung ist dem Vorhaben daher grundsätzlich bauplanungsrechtlich zuzustimmen.

Beschluss

Der Bau- Umwelt, und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu der Isolierten Befreiung mit einem verkürztem Stauraum von 2,50 vor der Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 61/47, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenderling 24a, nur mit der Auflage, dass das Garagentor mit Elektroantrieb und Fernbedienung ausgestattet wird und kein Fahrzeug vor der Garage zum Stehen kommt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.5. Freistellungsverfahren, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, FlNr. 79/15 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flurnummer 79/15 Gemarkung Weiterndorf im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Von der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 4, “An den Schwabachauen“ in Weiterndorf.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Das Vorhaben kann daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeführt werden.
Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Nachbarunterschriften nicht erforderlich.
Dient zur Kenntnis.

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3.6. Bauantrag, Um- und Anbau des bestehenden Wohnhauses FlNr. 20 Gemarkung Weiterndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Um- und Anbau eines bestehenden Wohnhauses auf Fl.-Nr. 20 Gemarkung Weiterndorf.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das zu bebauende Grundstück als Gemischte Baufläche (MI ) aus. Wohngebäude sind im Umgriff bereits vorhanden. Das geplante Bauvorhaben fügt sich demnach in das Umfeld ein. Die erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück vorhanden und werden auch nachgewiesen. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Die Unterschrift des Eigentümers des benachbarten Grundstücks wurde erteilt. Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Um- und Anbau eines bestehenden Wohnhauses auf Fl.-Nr. 20 Gemarkung Weiterndorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.7. Bauantrag Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, FlNr. 777/5 Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Doppelhauses mit Garage auf Flurnummer 777/5 Gemarkung Weißenbronm.
Von der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans B3 „Am Lehrfeld“ in Weißenbronn.
Die geplante Grundflächenzahl (0,502) widerspricht den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes. Demnach darf die Grundflächenzahl 0,35 nicht übersteigen.
Die notwendigen Stellplätze werden nachgewiesen.
Ein Antrag auf Isolierte Befreiung hinsichtlich der Überschreit ung der Grundflächenzahl liegt den Bauantragsunterlagen bei. Bisher wurden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans B3 „Am Lehrfeld“ keinerlei Befreiungen erteilt.

Die Verwaltung rät, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Eine abschließende Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Doppelhauses mit Garage auf Flurnummer 777/5 Gemarkung Weißenbronn wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.8. Bauantrag Errichtung eines Schwimmbeckens mit Überdachung, FlNr. 294/5 Gemarkung Weißenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.8

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Schwimmbeckens mit Überdachung auf Fl.-Nr. 294/5 Gemarkung Weißenbronn.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das zu bebauende Grundstück als Wohnbaufläche aus. Wohngebäude sind im Umgriff bereits vorhanden. Das geplante Bauvorhaben fügt sich demnach in das Umfeld ein. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig. Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Schwimmbeckens mit Überdachung auf Fl.-Nr 294/5 Gemarkung Weißenbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.9. Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, FlNr. 667/1 Gemarkung Ketteldorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.9

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf der Fl.Nr. 667/1 Gemarkung Ketteldorf, für seine Tochter. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauen im Außenbereich (§  35 Abs. 2 BauGB) zu Wohnzwecken geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich.
Es liegt kein privilegiertes Vorhaben vor, sondern handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Vorliegend sind Beeinträchtigungen öffentlicher Belange anzunehmen.
Insbesondere widerspricht das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der die Fläche als „Ackerland“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Darüber hinaus ist die vorgesehene Fläche nicht erschlossen, was ebenfalls Voraussetzung von § 35 Abs. 2 BauGB ist.
Die Zufahrt soll nach Angaben des Antragstellers über die Kreisstraße AN22, bzw. Gemeindestraße (Auracher Straße) erfolgen.

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu versagen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf der Fl.Nr. 667/1 Gemarkung Ketteldorf wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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3.10. Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses mit Teilunterkellerung und Doppelgarage, FlNr. 389/3, 389/4 Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Teilunterkellerung und Doppelgarage auf Fl.-Nr 389/3 und 389/4 Gemarkung Bürglein.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Die Beurteilung der Lage im baurechtlichen Innenbereich wurde bereits mit dem Landratsamt Ansbach telefonisch geklärt.
Der Flächennutzungsplan weist das zu bebauende Grundstück als Wohnbaufläche aus. Wohngebäude sind im Umgriff bereits vorhanden. Das geplante Bauvorhaben fügt sich demnach in das Umfeld ein. Die erforderlichen 2 Stellplätze sind auf dem Grundstück vorhanden. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind vollständig. Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Teilunterkellerung und Doppelgarage auf Fl.-Nr 389/3 und 389/4 Gemarkung Bürglein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.11. Abstandsflächenübernahme, FlNr. 461/2 Gemarkung Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 3.11

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller beantragen eine weitere Zufahrt zu ihrem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2, „Zum Ehrenmal 2, Gemarkung Bürglein. Die Zufahrt soll von der Straße „Zum Holzberg“ über einen städtischen Grünstreifen zum Grundstück der Antragsteller führen (siehe anliegender Lageplan).

Begründet wird das Vorhaben mit der Notwendigkeit der Errichtung eines Carports für ein neues Familienauto im eingezeichneten Bereich.

Baurechtliche Gründe stehen der Zustimmung des Antrages nicht entgegen.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b) BayBO sind überdachte Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr.1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Die Grenzbebauung ist hier zwar nach den Grundsätzen des Art. 6 Abs. 9 BayBO bereits ausgeschöpft, durch eine unterzeichnete Abstandsflächenübernahme der Nachbarn ist die erneute Grenzbebauung aber grundsätzlich möglich.  

Als problematisch erachtet die Verwaltung, dass sich die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ befindet und das Sichtdreieck durch den Bau des Carports und darin parkende Pkws erschwert wahrgenommen werden kann.

Nach straßen- oder eigentumsrechtlichen Grundsätzen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine weitere Zufahrt. Weder der eigentumsrechtlich geschützte Gemeingebrauch noch der gesteigerter Gemeingebrauch bzw. Anliegergebrauch nach den Art. 14 ff. BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) gewähren einen rechtlichen Anspruch darauf, an jeder beliebigen Stelle der Grundstücksgrenze einen weiteren Zugang zur Straße verlangen zu können.

Gewährleistet sein muss nur die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz und eine angemessene Erreichbarkeit des Grundstücks, was im vorliegenden Fall durch die bereits bestehende Zufahrt erfüllt ist.

Über den Antrag ist durch eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Hierbei stehen sich die Interessen der Antragsteller an einer weiteren Zufahrt zu Ihrem Grundstück und die Errichtung eines Carports und straßenrechtliche/straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte gegenüber.

Wie bereits angeführt, ist die Zufahrt im Kreuzungsbereich der Straßen „Zum Holzberg“ und „Zum Ehrenmal“ geplant.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wäre somit nach Einschätzung der Verwaltung nicht mehr zu garantieren.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Freihaltung des Sichtdreiecks im Falle der Errichtung des Carports und Parkens der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet werden kann.

Unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte überwiegt im vorliegenden Fall nach Ansicht der Verwaltung die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer, weshalb einer Zufahrt an dieser Stelle aus straßenrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden kann.

Im Übrigen wäre die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück durchaus weiterhin - auch ohne eine weitere Zufahrt – möglich.  

Die Zustimmung zu diesem Antrag ist darüber hinaus auch nicht aus Gleichberechtigungsgründen erforderlich. Die Antragsteller berufen sich in ihrer Begründung auf die Zustimmung der Stadt bei Antrag auf Zufahrtsänderung und Errichtung eines Carports ihrer Nachbarn.
Zum einen sind bei der Entscheidungsfindung immer die Gründe des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und abzuwägen.
Ferner befindet sich die Ein-und Ausfahrt dieses Carports nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich und beeinträchtigt an dieser Stelle auch nicht die Sicht auf ein Verkehrszeichen.


Beschluss 1

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss versagt die Zustimmung zu einer weiteren Zufahrt über die Straße „Zum Holzberg“ zu dem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2 Gemarkung Bürglein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt die Zustimmung zu einer weiteren Zufahrt über die Straße „Zum Holzberg“ zu dem Grundstück mit der Fl.Nr. 461/2 Gemarkung Bürglein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

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4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 und Vorfahrtsänderung im Stadtteil Gottmannsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Sachverhalt:
Im März diesen Jahres erreichte die Stadtverwaltung Heilsbronn eine Anfrage der Bürgerinnen und Bürger aus Gottmannsdorf, in der die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den Ortsbereich und die Beseitigung der vorfahrtsregelnden Schildern beantragt wurden.
Zusätzlich dazu wurde eine Unterschriftenliste mit 66 Unterschriften eingereicht.
Anlässlich dieser Anfrage wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Heilsbronn eingeholt.
Der Verkehrssachverständige der Polizeiinspektion Heilsbronn nimmt in seiner Stellungnahme Bezug auf eine bereits im Jahr 2016 gefertigte Stellungnahme zu ähnlicher Thematik und führt aus, dass die Begrenzung der Geschwindigkeit im gesamten Ortsbereich und die Änderung der Vorfahrtsregelung zwar grundsätzlich zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssituation möglich, aber nicht dringend geboten seien.

Insbesondere wird vorgetragen, dass die Änderung der Vorfahrt an der Kreuzung in der Ortsmitte, speziell im Anfangsstadium, zu gefährlichen Situationen führen kann und deshalb über einen langen Zeitraum besonders gekennzeichnet werden müsste.

In den letzten fünf Jahren wurden im Ortsbereich Gottmannsdorf durch die Polizeiinspektion Heilsbronn insgesamt drei Verkehrsunfälle aufgenommen, wobei es sich bei zwei Unfällen um Vorfahrtsverletzungen an besagter Kreuzung in der Ortsmitte handelte. Das Unfallgeschehen wird seitens des Verkehrssachverständigen der Polizeiinspektion Heilsbronn als völlig unauffällig bezeichnet.

Mit E-Mail vom 08.08.2020 wurde von den Antragstellern eine Zählliste des Autoverkehrs überreicht. Die Zählung wurde am Samstag, den 18.07.2020, durchgeführt und ergab bei einer Gesamtmesszeit von sechs Stunden (08:30-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr) 153 durchfahrende PKWs.

Rechtslage:

Tempo 30 Begrenzung:

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Demnach sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Erforderlich sind folglich besondere örtliche Verhältnisse und eine darauf basierende, das allgemeine Risiko übersteigende, hinreichend konkretisierende Gefahrenlage.
Für die erhebliche Risikoüberschreitung müsste eine gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhte Zahl in Bezug auf Unfallhäufigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang vorliegen. Die Betrachtung wird durch eine Prognoseentscheidung vorgenommen. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände und Tatsachen relevant, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht theoretische Tatsachen und Umstände eines Dritten oder die bloß entfernte Möglichkeit eines Schadeneintrittes.

Im konkret vorliegenden Fall stehen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die polizeiliche Stellungnahme, insbesondere auch die Informationen zu Unfallmeldungen, die eingereichte Zählliste bezüglich der Autobewegungen und eine Messung mittels Geschwindigkeitsmessgerät im Mai 2020 zur Verfügung.
An der Zählliste lässt sich bereits erkennen, dass mit 153 PKWs grundsätzlich kein außergewöhnlich hoher Durchgangsverkehr in Gottmannsdorf zu verzeichnen ist.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde am Ortseingang von Gottmannsdorf aus Heilsbronn kommend durchgeführt und erfasste in drei Tagen 708 Fahrzeuge. Durchschnittsgeschwindigkeit betrug bei erlaubten 50 km/h nur 41 km/h.
Die polizeiliche Stellungnahme führt zur Geschwindigkeitsbegrenzung nur aus, dass diese nicht dringend geboten, aber zur Verbesserung der allgemeinen Verkehrssituation möglich sei.

Eine dringende Gebotenheit müsste aber nach Einschätzung der Verwaltung bei Einhaltung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung vorliegen. Da es sich um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt, darf diese nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse notwendig ist und aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 wird folglich aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften als kritisch angesehen.
Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, die Verwaltung weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls ein Bezugsfall geschaffen wird, sodass in gleich gelagerten Fällen in den Stadtteilen ebenfalls über Geschwindigkeitsbegrenzungen entschieden werden müsste.  


Änderung der Vorfahrtsregelung:

Gemäß der polizeilichen Stellungnahme aus dem Jahr 2016 wäre von der Änderung der Vorfahrtsregelung hauptsächlich die Kreuzung in der Ortsmitte (Ortseingang aus Richtung Müncherlbach) betroffen. Die restlichen Einmündungen sind bereits mit „Rechts-vor-Links“ geregelt.

In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StVO „Vorfahrt“ ist geregelt, dass an Kreuzungen der „Rechts-vor-Links“-Grundsatz nur gelten soll, wenn die kreuzenden Straßen annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben, keine der Straßen ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Straße, die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist und in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander gefahren wird.        

Dies ist nach Einschätzung der Verwaltung in Bezugnahme auf die polizeilichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2016 und vom 22.07.2020 vorliegend nicht der Fall.
Insbesondere ist von unterschiedlich hoher Verkehrsbedeutung und Verkehrsbelastung auszugehen. Der Hauptverkehr führt von Heilsbronn in Richtung Raitersaich und umgekehrt, weshalb diese Ader nach aktueller Beschilderung auch als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet ist.

Allein die unübersichtliche Gesamtsituation aufgrund der fünf Adern erfordert aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung der bestehenden Vorfahrtsregelung.

Beschluss 1

1. Für den Ortsbereich des Stadtteiles Gottmannsdorf wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Die bestehende Vorfahrtsregelung an der Kreuzung am Ortseingang von Gottmannsdorf von Müncherlbach kommend wird aufgehoben. Anstelle dessen soll an allen Kreuzungen der „Rechts-vor-links“-Grundsatz gelten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6

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5. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 5
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5.1. Information über neuen Mobilfunkstandort der deutschen Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 3. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.09.2020 ö 5.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn wurde über den geplanten Bau eines neuen Mobilfunk Sendemasten der deutschen Telekom auf der Flurnummer 442/2 Gemarkung Bonnhof informiert. Über Größe und Ausführungszeitraum liegen der Stadt Heilsbronn derzeit noch keine Informationen vor.
Im Rahmen eines Verfahrensfreien Bauvorhabens [Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a)] wäre ein Antennen tragender Mast mit einer Höhe bis 10 Metern möglich.

Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 11.11.2020 15:16 Uhr