Datum: 02.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Hohenzollernhalle
Gremium: Stadtrat Heilsbronn
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der 7.öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28.10.2020; Anerkennung
2 Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8"östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg" ; a) Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss
3 Breitbandausbau Deutsche Glasfaser; Information des Bay. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Anfrage der Deutschen Glasfaser GmbH in Heilsbronn und Absichtserklärung zum Abschluss einer Wegenutzungsvereinbarung
4 Bekanntgaben
4.1 Grünweg und Fußweg nördlich Baugebiet B5, Bürglein
4.2 Sitzungstermine 2021
4.3 Ölschaden B 41
4.4 Geburtstage

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1. Niederschrift der 7.öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28.10.2020; Anerkennung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö 1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Anmerkungen von Stadtrat Gerstlacher zu Nr.167 „Neubau Kindertagesstätte“und dem 3. Bgm. Buhl zur Ausführlichkeit im Diskussionsverlauf von Nr. 166 „Trinkstele am Münsterplatz: Ersatz; öffentlichkeitswirksam Trinkwasser für Pilger und Besucher“ wurden dahingehend im Protokoll ergänzt und dem Stadtratsgremium erneut zur Abstimmung vorgelegt.

Beschluss

Gegen die Niederschrift der 7. öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28.10.2020 bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8"östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg" ; a) Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Über den aktuellen Sachstand des Bauleitplanverfahrens hat die Verwaltung das Stadtratsgremium zuletzt u.a. in den Sitzungen am 19.09.2018, 22.05.2019, 03.07.2019, 11.12.2019, 11.03.2020, 29.04.2020, und am 24.06.2020 aktuell informiert. In der nicht-öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 16.09.2020 wurde der Durchführungsvertrag zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 genehmigt.
In der Sitzung des Stadtrates vom 03.07.2019 wurden die Einwendungen aus der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung abgewogen und die Entwurfsplanung gebilligt sowie die Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 23.07. – 06.09.2019. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die während der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden in anliegender Übersicht aufbereitet und in Abstimmung zwischen Herrn RA Dr. Schönfeld und dem seitens der Vorhabenträgerin beauftragten Ingenieurbüro Holm vorgelegt.
Einzelne Stellungnahmen, auf die gesondert eingegangen werden muss und die abgewogen werden müssen:
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Deutsche Telekom weist darauf hin, dass in allen Straßen und Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,30 m für die Unterbringung von Telekommunikationslinien vorzusehen sind. Nachdem sich am Westrand des Planungsgebietes Leitungen der Dt. Telekom befinden und dieser Bereich künftig Privatgrund sein wird, wird vorgeschlagen, die Leitungen in den Bereich der künftigen Straße zu verlegen. Die Erschließungsplanung ist entsprechend mit der Dt. Telekom abzustimmen und eine mit der Telekom koordinierte neue Leitungstrasse im geplanten öffentlichen Verkehrsraum festzulegen.
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Das Bay. Landesamt für Denkmalpflege weist auf die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSchG hin. Der entsprechende Hinweis ist auf dem Planblatt unter „Hinweise“ bereits enthalten. Eine gesonderte Festsetzung ist nicht erforderlich. Der Anregung des BayLfD ist also bereits nachgekommen.
  • Main-Donau Netzgesellschaft
Die Main-Donau Netzgesellschaft weist darauf hin, dass nach DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen eingehalten werden muss. Es wird darum gebeten, dies in den Erläuterungsbericht aufzunehmen. Der Hinweis auf das genannte Arbeitsblatt ist bereits verkürzt auf dem Planblatt unter „Hinweise“ enthalten. Die Maßgabe ist bei der weitergehenden Erschließungsplanung durch den Vorhabenträger zu beachten und die Planung mit dem Versorger abzustimmen. Dem Vorhabenträger wird der Hinweis zur weiteren Beachtung bei der Planung nochmals übermittelt.
  • Landratsamt Ansbach, SG 41
Das Landratsamt Ansbach, SG 41 Bauamt, empfiehlt aus städtebaulicher Sicht dringend, den Gedanken der Einzelhausbebauung fallenzulassen. Sinnvoller wäre vor dem Hintergrund der zunehmenden Baulandverknappung die Ausweitung des im östlichen Teil des Plangebietes vorgesehenen Geschosswohnungsbau auch auf den westlichen Teil des Wohnareals. Aufgrund der Lagegunst der Stadt Heilsbronn an der Bahnlinie Stuttgart – Nürnberg mit eigenem Haltepunkt und der geringen Entfernung des Baugrundstückes zum Bahnhof müsse es unbedingte Zielsetzung der Stadt sein, eine möglichst hohe Zahl an Wohneinheiten durch starke bauliche Verdichtung und zugleich maximal erreichbarem Durchgrünungsgrad zur Kleinklimaregelung zu erreichen. Zudem wird gefordert, konkrete Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien (idealerweise Fassadenbegrünung) zu machen.
Mit der geplanten Durchmischung des Baugebietes wird ein städtebaulich verträgliches miteinander zwischen Geschosswohnungsbau sowie Einfamilienhäuser geschaffen. Dies entspricht dem bestehenden städtebaulichen Umfeld, welches ebenfalls durch einen Mix von Geschosswohnungsbau sowie EFH gekennzeichnet ist. Eine städtebaulich verträgliche Entwicklung ist damit sichergestellt. Eine weitergehende Verdichtung des überplanten Bereiches ist unter Berücksichtigung der Erschließungssituation und den bereits vorhandenen Bebauungen im Umfeld als nicht vertretbar zu erachten. Ein Abstellen auf die Nähe zum Bahnhaltepunkt Heilsbronn ist nachvollziehbar, jedoch ist davon auszugehen, dass auch weiterhin ein nicht unerheblicher Teil des zu erwartenden Verkehrs aus dem Planungsgebiet mit dem Auto erfolgen wird. Die Anzahl der Wohnungen ist daher in Relation zur Erschließungssituation zu setzen. Dies wurde beim gewählten Konzept angemessen berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Verdichtung würde zu einer kritischen Gesamtbelastung im Umfeld führen und ist daher abzulehnen.  Die Nutzung der Erneuerbaren Energien regelt sich bereits umfassend aus den Vorgaben der ENEV sowie des EEWärmeG. Hiermit ist jeder Bauwillige bereits umfassend dazu verpflichtet entsprechend regenerative Energien zu nutzen. Darüberhinausgehende Festsetzungen auf Ebene des Bebauungsplans sind daher entbehrlich. Die Durchgrünung des Planungsgebietes wird die durch die Maßgaben zu den überbaubaren Flächen sowie den Festsetzungen zur Grundflächenzahl bereits angemessen gewährleistet. Im Osten des Planungsgebietes werden darüber hinaus zusätzliche private Grünflächen festgesetzt. Somit ist eine dem Verdichtungsgrad angemessene Durchgrünung und Anlage unversiegelter Flächen sichergestellt.
In der Gesamtabwägung wird daher den Forderungen des Einwendungsgebers nicht gefolgt. Die benannten Aspekte sind bei der Planung entsprechend des abgewogenen Entwicklungskonzeptes angemessen beachtet.
  • Landratsamt Ansbach, SG 23
Das Landratsamt Ansbach, SG 23 Abfallwirtschaft, teilt Bedenken bzgl. der Müllsammelplätze der Mehrfamilienhäuser mit. Es wurden zwar Sammelplätze vorgesehen, jedoch wird mitgeteilt, dass die Fläche den Entleerungswillen des Müllwerkers (Anwohners) nicht klar erkennen lässt. Es wird daher darum gebeten, eine geeignete Fläche für die Bereitstellung der Tonnen an der öffentlichen Verkehrsfläche für Haus A und B zu kennzeichnen.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise, wonach die zu leerenden Abfallbehältnisse am Tage der Abholung entsprechend bereitgestellt werden müssen.
Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung wird der Vorhabenträger aufgefordert, die Lage der Abholplätze in Abstimmung mit der Fachabteilung des LRA Ansbach zu konkretisieren und entsprechend umzusetzen. Auf Ebene des Bebauungsplans kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Mülllentsorgung realisiert werden kann.
  • Einwendungen von Bürgern
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die künftigen Eigentümer der Grundstücke Nummern 1, 3 und 5 Einwendungen vorgetragen. Inhaltlich verfolgen die vorgetragenen Einwendungen die Änderung des festgesetzten Garagen-/Stellplatzstandortes.
Nach Mitteilung der Vorhabenträgerin, Fa. WohnLuxus GmbH, vom 29.05.2020 soll lediglich der Garagenstandort auf Grundstück Nummer 5 wie vorgetragen geändert werden. Nach rechtlicher Einschätzung der Vorhabenträgerin wie auch Herrn RA Dr. Schönfelds bedingt diese Änderung keine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB, da weder die Grundzüge der Planung, noch öffentliche oder private Belange dadurch betroffen werden.
Der Änderung des Garagenstandortes auf EFH-Grundstück Nummer 5 kann daher entsprochen werden. Es handelt sich um den Planungswillen der Vorhabenträgerin, gegen den aus städtebaulicher Sicht keine Einwendungen bestehen.
  • Sonstiges
Die abgestimmte Planung sieht für die Mehrfamilienhäuser die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen vor. Im WA 2 ist eine gemeinsame Tiefgarage für die MFH A und B vorgesehen, die auch in der Planzeichnung dargestellt ist. Da diese Tiefgarage auch im Bereich zwischen den Bauräumen für die beiden MFH verläuft, wird vorsorglich redaktionell das entsprechende Planzeichen (Nr. 15.3 gemäß Planzeichenverordnung) ergänzt mit dem Text „TG“. Für diese Ergänzung gilt entsprechendes wie für die Verschiebung des Garagenstandorts auf Grundstück Nummer 5.
Satzungsbeschluss
Nachdem der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB geschlossen werden muss, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, und der vorliegende Durchführungsvertrag notariell beurkundet ist, kann der Satzungsbeschluss abschließend gefasst werden.

Beschluss 1

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
  • Main-Donau-Netzgesellschaft
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
  • Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 41
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Beschluss 4

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
  • Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 23
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis :
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
  • Einwendung aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Garagenstandortes auf EFH-Grundstück Nr. 5
Der Anregung, den Garagenstandort auf EFH-Grundstück Nr. 5 auf die rechte Seite nach dem Wohnweg zu verlegen, wird zugestimmt und der vorhabenbezogene Bebauungsplan insoweit abgeändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die anliegende Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen wird zur Kenntnis genommen.
  • Bauraum Tiefgarage
Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 8

b) Satzungsbeschluss vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“
Aufgrund §§ 1, 2, 8, 9, 10 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) i. V. m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie
Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert am 24.07.2020 (GVBl. S. 381)
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350)
erlässt die Stadt Heilsbronn folgende
Satzung
§ 1
Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ für das Grundstück FlNrn. 272/5, Gemarkung Heilsbronn, in der Fassung vom 08.10.2020 wird als Satzung beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung in der Fassung vom 08.10.2020 mit Festsetzung durch Text.
§ 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung mit den Hinweisen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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3. Breitbandausbau Deutsche Glasfaser; Information des Bay. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Anfrage der Deutschen Glasfaser GmbH in Heilsbronn und Absichtserklärung zum Abschluss einer Wegenutzungsvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Über die Anfrage der Dt. Glasfaser GmbH und die notwendige Absichtserklärung wurde bereits in den Sitzungen des Stadtrates vom 13.11.2019, 15.01.2020, 11.03.2020, 22.07.2020 und zuletzt am 16.09.2020 beraten und dabei beschlossen, dass einer Wegenutzungsvereinbarung nur im Rahmen des Förderverfahrens nach der BayGibitR zugestimmt wird.
Nachdem der Beschluss des Stadtrates vom 16.09.2020 der Dt. Glasfaser mitgeteilt wurde, zog diese das Bay. Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) zum Verfahren zu. Von dortiger Seite wurde der Stadt Heilsbronn mitgeteilt, dass das Vorgehen der Dt. Glasfaser für deren Ausbauvorhaben üblich wäre und von Seiten des Ministeriums dazu keine Einwendungen bestehen. Grundsätzlich begrüßt das StMFH die Aktivitäten der Dt. Glasfaser, da damit ohne Förderverfahren Glasfaseranschlüsse hergestellt werden und somit öffentliche Gelder in beträchtlicher Höhe eingespart werden können.
Das StMFH teilte zudem mit, dass trotz der eigenwirtschaftlichen Absichten der Deutschen Glasfaser ein Markterkundungsverfahren für das gesamte Stadtgebiet durchgeführt werden kann. Somit wäre nach erfolgtem Ausbau jeder Haushalt mit einer Bandbreite von mindestens 200 Mbit/s versorgt.
Deutsche Glasfaser hatte bisher mitgeteilt, dass die Bereiche, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau erwogen wird, vom Förderverfahren ausgeschlossen wären. So wären u.U. Lücken in der Versorgung entstanden, sollte die Deutsche Glasfaser nach der Nachfragebündelung einzelne Bereich aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausbauen.
Das StMFH teilte mit, dass die Wegenutzungsvereinbarung rechtlich nicht notwendig wäre, jedoch die Deutsche Glasfaser auf diese bestünde. Deswegen wurde in Zusammenarbeit mit dem Bay. Gemeindetag ein Muster für eine Wegenutzungsvereinbarung erstellt. Der der Stadt Heilsbronn übersandte Vereinbarungsentwurf entspricht inhaltlich diesem Muster.
Deutsche Glasfaser beabsichtigt und räumt sich nach § 4 Abs. 2 der Wegenutzungsvereinbarung das Recht ein, Leitungen in reduzierter Verlegetiefe (30 – 50 cm) zu verlegen. Dies ist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 TKG dann ausdrücklich möglich, wenn die geringere Verlegetiefe nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzniveaus und nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder die Deutsche Glasfaser die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten bzw. den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Eine entsprechende Regelung zur Tragung möglicher Kosten enthält die Wegenutzungsvereinbarung. Somit besteht, auch ohne Wegenutzungsvereinbarung, für die Deutsche Glasfaser das Recht, die Leitungen in geringerer Tiefe zu verlegen.
Aufgrund der neuerlichen Einschätzung des StMFH und der vereinbarten Kostentragung für Mehraufwendungen durch die Verlegetiefe empfiehlt die Stadtverwaltung nunmehr, der Absichtserklärung stattzugeben.
Gegenüber dem bisherigen Stand wird die Absichtserklärung um folgende Klausel ergänzt:
„Die Deutsche Glasfaser nimmt an der Ausschreibung im Rahmen der Bayerischen Gigabitförderung teil, für die Ausbaugebiete, die nicht von ihr eigenwirtschaftlich erschlossen werden können.“
Mit dieser Formulierung erklärt die Dt. Glasfaser ihre Teilnahme am Förderverfahren der Stadt Heilsbronn für das übrige Stadtgebiet.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Absichtserklärung gegenüber der Deutschen Glasfaser Wholesale GmbH mit dem übersandten Zusatz nunmehr zu und stellt den Abschluss einer Wegenutzungsvereinbarung nach dem übersandten Muster in Aussicht. Die betreffenden Beschlüsse des Stadtrates vom 22.07.2020 und vom 16.09.2020 werden hiermit aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö 4
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4.1. Grünweg und Fußweg nördlich Baugebiet B5, Bürglein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Eine Behandlung dieses Themas ist seitens der Verwaltung in Vorbereitung.
Dient zur Kenntnis.

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4.2. Sitzungstermine 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö 4.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung vom 18.11.2020 wurden die Sitzungstermine für 2021 bis zum Januar 2022 bekanntgegeben. Da keine Änderungswünsche an die Verwaltung herangetragen wurden, wird mit diesen geplant.
Dient zur Kenntnis.

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4.3. Ölschaden B 41

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö 4.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das Landratsamt veranlasst im dortigen Gebiet in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt weitere Untersuchungen wegen der Bodenverunreinigungen. Die Stadt Heilsbronn hat hierzu ihre Zustimmung mit vorläufigem Zeitablauf erteilt.
Dient zur Kenntnis.

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4.4. Geburtstage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 9. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 02.12.2020 ö 4.4
Datenstand vom 26.01.2021 11:16 Uhr