Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Gemeinderates, 02.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts ist in Teilen veraltet und bedarf einer Anpassung. 

Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt eine Anpassung der Friedhofsgebührensatzung in den groben Punkten vorzunehmen in Form einer Änderungssatzung und im folgenden Jahr eine detaillierte Anpassung in Form eines Neuerlasses der Satzung.

Folgende Änderungen sind vorgeschlagen:
§1:                                 Absatz 4 wird neu eingefügt
§ 2 Absatz 1 Nummer 4:         der Begriff „Sternenkindergräber“ wird eingefügt, in Nummer 5 wird die Gebühr für Urnengräber von 99 € auf 400 € angehoben
§ 2 Absatz 2 Nummer 2:         der Begriff „Sternenkindergräber“ wird eingefügt
§ 3:                                 die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen
§ 4:                                 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen

Aktueller Stand
Hergatz
Opfenbach
Heimenkirch
Weiler-Simmerberg
Leichenhallennutzung
209 €
115 €
300 €
128 €
Grabnutzungs-gebühren
99 – 1.165 € einmalig
(Urnengrab 99 €)
280 – 500 € einmalig
(Urnengrab 450 €)
160 – 1.050 €
einmalig
(Urnengrab 500 €)
300 – 800 € 
einmalig
(Urnengrab
360 – 480 €)

Die Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts wird wie folgt vorgeschlagen:

Die Gemeinde Hergatz erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende 

Ä n d e r u n g s s a t z u n g

zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.01.2004.

§ 1 
§ 1 Absatz 4 lautet wie folgt:

§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entfällt für sämtliche Gebühren dieser Satzung im Falle der Bestattung von Sternenkinder in eine Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht.

                                               § 2
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 lauten wie folgt:

§ 2 Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb des Benutzungsrechts 

4. für Kindergräber und Sternenkindergräber

       a) in Teil I                        € 99,--        
       b) in Teil II, Teil III                € 99,--

5. für Urnengräber

a) in Teil I                        € 400,--        
       b) in Teil II, Teil III                € 400,--
       c) in Urnengrabkammern        € 500,--


                                               § 3
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 lautet wie folgt:

§ 2 Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen bei Verlängerung des Benutzungsrechts je Jahr und Grabstelle

       2. für Kindergräber und Sternenkindergräber

  1. in Teil I                        € 10,--
  2. in Teil II, Teil III                € 10,--


                                               § 4
§ 3 lautet wie folgt:

§ 3 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen für die Benutzung des Leichenhauses € 209,-.
                                               § 5
§ 4 lautet wie folgt:

§ 4 Friedhofspflegegebühren

  1. Als Entgelt für die Pflegearbeiten an der Friedhofsanlage wird je Grabstelle eine Jahresgebühr von € 15,-- erhoben.

§ 6

Die Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft.

Gemeinderat Zodel spricht die Benutzung des Leichenhauses an. Er ist der Meinung, dass auch eine vorübergehende Nutzung, z.B. das Einstellen einer Urne über Nacht, kostenpflichtig sein sollte. Dies sei bisher nicht so gehandhabt worden und sollte deshalb ergänzt werden. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies rechtlich nicht notwendig sei. Der Begriff „Benutzung“ beinhalte auch eine vorübergehende, kurzfristige Nutzung. Warum keine Rechnungsstellung erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Zukünftig solle darauf geachtet werden. Gemeinderat Fey hadert bezüglich der Nutzungsdauer des Leichenhauses. Er hätte die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses entsprechend der Nutzungsdauer angepasst.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(einstimmig angenommen)

Datenstand vom 11.11.2022 12:33 Uhr