Datum: 07.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle Wohmbrechts
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung von Niederschriften
2 Benutzungs- und Gebührenordnung der Mittagsbetreuung hier: Beratung und Beschluss über den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mittagsbetreuung Grundschule in Wohmbrechts und der Anpassung der Benutzungsgebühren
3 Benutzungs- und Gebührenordnung der Kita St. Gallus hier: Beratung und Beschluss über den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung und die Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren
4 Haushaltssatzung 2022 hier: Vorlage des Entwurfes und Vorstellung der Eckpunkte für den Haushaltsplan 2022
5 Jahresrechnung 2021 Gemeinde Hergatz hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2021
6 Spenden an die Gemeinde und ihre Einrichtungen 2021 hier: Veröffentlichung der angenommenen Spenden
7 Bauanträge / Bauvoranfragen
7.1 Antrag auf Baugenehmigung 04/2022 hier: Anbau an das best. Einfamilienhaus, Einbau von zwei Dachgaupen, Erweiterung der Einliegerwohnung, Im Morgental 16
7.2 Bauvoranfrage 05/2022 hier: Ausbau Dachschoss, Engeltiz 9
8 Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.01.2022 gefassten Beschlüsse
9 Sonstiges / Anträge

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1. Genehmigung von Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Nr. 27 vom 07.02.2022 soll genehmigt werden. Das Protokoll wurde vorab dem Gemeinderat übersandt bzw. im R.I.S. zur Durchsicht bereitgestellt. Von Seiten des Gemeinderats gibt es keine Einwände zum Protokoll.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Nr. 27 vom 07.02.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Benutzungs- und Gebührenordnung der Mittagsbetreuung hier: Beratung und Beschluss über den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mittagsbetreuung Grundschule in Wohmbrechts und der Anpassung der Benutzungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für die Mittagsbetreuung existiert in der Gemeinde Hergatz keine Benutzungs- und Gebührenordnung. Stattdessen werden Einzelverträge abgeschlossen, die in ihren Voraussetzungen gleich sind. Angestrebt werden soll die Nutzung der Mittagsbetreuung über eine neue Ordnung. Dadurch können allgemeingültige Regelungen geschaffen werden und die Nutzungsbedingungen der Mittagsbetreuung werden auf den neuesten Stand gebracht, der Verwaltungsaufwand sinkt.

Herzstück der Benutzungs- und Gebührenordnung ist die Regelung der Benutzungsgebühren. Aktuell wird die Benutzungsgebühr in der Gemeinde Hergatz errechnet aus einer Multiplikation der gebuchten Stunden, einem festen Stundensatz und einem Faktor 4. Diese Berechnungsmethode ist unnötig aufwendig und wird in keiner anderen Landkreiskommune praktiziert. Gängig sind dagegen Gebührentabellen die sich pauschal an der regulären Betreuungszeit (bis 14 Uhr) und der verlängerten Betreuungszeit (bis 16 Uhr) orientieren. Dieses Modell wurde auch in den Entwurf eingearbeitet. Die Defizite sind im Bereich der Mittagsbetreuung auf ein erhebliches Maß angestiegen. Der bisherige Stundensatz für eine Betreuungsstunde liegt bei 1,30 €. Der in der Ordnung angesetzte Stundensatz liegt bei 2,25 €. Die Verwaltung schlägt den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung vor mit einer Anhebung der Gebühren. Ebenso wird vorgeschlagen, die Gebühren der Hausaufgabenbetreuung (1 € je Stunde, insgesamt ca. 230 € im Monat) nicht mehr extra zu berechnen, sondern sie in der Gebühr der Mittagsbetreuung zu inkludieren. Auch dadurch kann eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands erreicht werden.

Im Folgenden, die Finanzierungsbilanz der Mittagsbetreuung:

Zusammenfassung Finanzierungsbilanz Mittagsbetreuung
  • Kosten Mittagsbetreuung 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 54.358,29 € 
  • Gebühreneinnahmen 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 16.550,37 € = 30,45 % der Ausgaben 
  • Zuschüsse 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 6.886,13 € = 12,67 % der Ausgaben 
  • Defizit 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 30.921,79 € = 56,89 % der Ausgaben
 
  • Gebühreneinnahmen von 2,25 € pro Stunde = 39.960 € = 73,51 % der Ausgaben
  • Gebühreneinnahmen aktuell = 1,30 € pro Betreuungsstunde = 30,45 % der Ausgaben
  • Gebühr 2022 von 1,30 € auf 2,25 € = 0,95 € = 73,08 % Steigerung auf niedrigem Niveau

Am 14.02.2022 fand die Sitzung des Familien- Sozial- und Personalausschusses statt. Ebenfalls teilgenommen haben zwei Vertreter des Elternbeirates. 
Grundsätzlich besteht Einvernehmen zum Entwurf. Die Erhöhung des Stundensatzes für eine Betreuungsstunde von 1,30 € auf 2,25 € wird zwar grundsätzlich kritisch gesehen. Auf Grund der Defizite ist die Erhöhung aus Sicht des Elternbeirates aber auch nachvollziehbar. 

Nach Vorgaben des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) sind die Träger angehalten, kostendeckend zu arbeiten. Eine Kostendeckung ist, auch mit der Erhöhung des Stundensatzes, nicht gegeben.

Das Gremium war sich einig, dass die Erhöhung gerechtfertigt sei. Wie sich der Betreuungsaufwand und die damit verbundenen Kosten für den Träger in Zukunft entwickeln werden ist schwierig abzuschätzen. In Anbetracht der letzten Jahre ist von einer weiteren Kostensteigerung auszugehen.

Der Elternbeirat merkte an, dass die künftige Ordnung ein Betreuungsmodell berücksichtigen soll, welches die Möglichkeit bietet, die Wochentage flexibler zu buchen. Dies betrifft in erster Linie Familien, welche keine festen Arbeitszeiten haben, z.B. wechselnde Schichtarbeit. Im aktuellen Entwurf ist dieser Wunsch in § 3 Absatz 7 berücksichtigt.

Bei der Festsetzung der Gebühren soll außerdem darauf geachtet werden, dass bei Mischbuchungen (reguläre und verlängerte Betreuung) nicht der maximale Gebührensatz (184,50 € = 4 Wochentage verlängerte Betreuung und 1 Wochentag reguläre Betreuung) überschritten wird. Auch dieser Wunsch wurde im Gebührenmodell umgesetzt.

Der Gemeinderat hat ebenso zu entscheiden, ob in Zukunft 12 Monate oder auf Grund der Sommerferienzeit lediglich 11 Monate abgebucht werden sollen. Die im Vergleich betrachteten Gemeinden im Landkreis buchen 11 Monate, manche lediglich 10 Monate (Hergensweiler, Weißensberg). In der Gemeinde Hergatz wird aktuell 12 Monate abgebucht.

Die Verwaltung schlägt vor, die Ordnung in kurzen Zyklen zu überprüfen. Angedacht ist, aufgrund der vielen Änderungen bereits im nächsten Schuljahr eine Überprüfung vorzunehmen. In der Folgezeit soll die Überprüfung alle 2 Jahre stattfinden.

Der Entwurf der Benutzungs- und Gebührenordnung lautet wie folgt:

§1
Trägerschaft und Zweckbestimmung

  1. Die Gemeinde Hergatz betreibt die Mittagsbetreuung für Grundschüler an der Grundschule Wohmbrechts als öffentliche Einrichtung.
  2. In der Mittagsbetreuung werden Schulkinder bis einschließlich der 4. Schulklasse betreut.
  3. Es wird eine Hausaufgaben- und verlängerte Mittagsbetreuung angeboten.


§2
Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

  1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Schulkindes in die Mittagsbetreuung. Die Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Anmeldung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und durch die Aufnahmebestätigung der Grundschule Wohmbrechts. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum Monatsbeginn.
  2. Eine Aufnahme erfolgt soweit Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Bei der Anmeldung sind alle relevanten Daten vom Kind und Eltern anzugeben.
  4. Das Benutzungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Schulkindes durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.
  5. Die Abmeldung kann grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres erfolgen. Bei Wegzug oder Schulwechsel des Schulkindes ist die Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
  6. Das Benutzungsverhältnis endet automatisch ohne Abmeldung beim Übertritt in eine weiterführende Schule (Ende 4. Klasse).
  7. Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Schulkind über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat unentschuldigt fehlt.
  8. Kinder, welche die reguläre Mittagsbetreuung besuchen, haben die Möglichkeit eines gelieferten Mittagessens. Kinder, welche die verlängerte Mittagsbetreuung besuchen, bekommen zusätzlich zum freiwilligen Mittagessen eine Hausaufgabenbetreuung.


§3
Benutzungsgebühren

  1. Für den Besuch der Mittagsbetreuung werden Benutzungsgebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Mehrere Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
  2. Die Benutzungsgebühren werden für 12 Monate erhoben. (Alternativ: Die Benutzungsgebühren werden für 11 Monate erhoben.)
  3. Die Gebührenschuld entsteht in der jeweils festgesetzten Höhe zum 1. Jeden Monats, in dem ein Schulkind die Mittagsbetreuung besucht oder nicht wirksam abgemeldet ist.
  4. Die Benutzungsgebühren werden jeweils zum 15. eines Monats zur Zahlung fällig. Es ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
  5. Es werden folgende Betreuungsmodelle angeboten:
  1. Reguläre Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und bis 13 Uhr (Freitag)
  2. Verlängerte Mittagsbetreuung bis 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)
  1. Die Hausaufgabenbetreuung findet von Montag bis Donnerstag in der Zeit der verlängerten Mittagsbetreuung statt.
  2. Umbuchungen können nur zum 15. eines jeden Monats mit Wirksamkeit für den darauffolgenden Monat vorgenommen werden, wenn diese beim Betreuungspersonal schriftlich eingegangen sind.
  3. Während der Ferienzeit bleibt die Mittagsbetreuung geschlossen.
  4. Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
  1. Bei Anmeldung zur regulären Mittagsbetreuung
1 Wochentag
22,50 €
2 Wochentage
45,00 €
3 Wochentage
67,50 €
4 Wochentage
90,00 €
5 Wochentage
112,50 €

  1. Bei Anmeldung zur verlängerten Mittagsbetreuung
1 Wochentag
40,50 €
2 Wochentage
81,00 €
3 Wochentage
121,50 €
4 Wochentage
162,00 €

  1. Die Benutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb ganzjährig und (bei Alternative: „ganzjährig und“ streichen) auch bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Schulkindes und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen. (bei Alternative: „§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt“ einfügen)
  2. Für Geschwisterkinder die zeitgleich das Angebot nutzen, wird lediglich der halbe Betrag berechnet.


§ 4
Krankheit

  1. Kinder, die krank sind, dürfen die Mittagsbetreuung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
  2. Besteht der Verdacht, dass das Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m. den §§ 45 und 3 des Bundesseuchengesetzes leidet, ist das Betreuungspersonal der Mittagsbetreuung hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Leitung der Mittagsbetreuung hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der Mittagsbetreuung kann von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  3. Wird die Mittagsbetreuung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.


§5
Verpflegung

  1. Ein Mittagessen kann gebucht werden. Die Höhe des Verpflegungsentgelts richtet sich nach den aktuellen Essenspreisen des Lieferanten. Das Mittagessen beginnt um 12.30 Uhr.
  2. Die Kosten für das Mittagsessen in einem Monat werden jeweils zum 15. des Folgemonates zur Zahlung fällig.
  3. Die Abmeldung von Mittagessen bei Krankheit ist direkt beim Lieferanten unter der gültigen Email-Adresse bis 8 Uhr vorzunehmen. Eine Zubuchung ist nur über die Gemeinde möglich.


§6
Aufsicht und Versicherung

  1. Für die Kinder besteht bei Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versicherungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Heimweg sind dem Träger unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann.
  2. Während der Öffnungszeit der Mittagsbetreuung üben die betreuenden Personen über die ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verantwortlich.
  3. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten der Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung und endet mit dem Verlassen. Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass die Kinder den Weg von der Schule zu den Räumen der Mittagsbetreuung selbstständig zurücklegen. 
  4. Kinder, die nicht von den Eltern abgeholt werden, benötigen eine schriftliche Erklärung, dass sie alleine nach Hause gehen dürfen oder das Busangebot verwenden dürfen. Jede weitere Person, die ein Kind abholt, benötigt dazu eine schriftliche Vollmacht der Eltern des Kindes.
  5. Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Habe der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug, Schulsachen, Fahrräder, usw.


§7
Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit dem Schuljahr 2022/2023 (01.09.2022) in Kraft.

Diskussionsverlauf

Auf Frage von Gemeinderat Wiggenhauser warum keine Satzung erlassen werde, erklärt der Vorsitzende, der Unterschied liege in der Rechtsqualität. Für die Verwaltung sei die privatrechtliche Regelung einfacher. So spare man sich monatliche Bescheide.         
Nach kurzer Diskussion ist sich das Gremium einig, die Benutzungsgebühren nur für 11 Monate zu erheben. Die Gebühren sollen jedoch dementsprechend (12/11) angepasst werden. Der Betrieb laufe weiter und der Verwaltungsaufwand sei nicht geringer.

Beschluss

Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mittagsbetreuung der Grundschule in Wohmbrechts in der vorliegenden Fassung mit der Alternative (Benutzungsgebühren werden für 11 Monate erhoben) und einer Anpassung der Gebührentabelle (12/11):

§ 3 (9) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
  1. Bei Anmeldung zur regulären Mittagsbetreuung
1 Wochentag
24,50 €
2 Wochentage
49,00 €
3 Wochentage
74,00 €
4 Wochentage
98,00 €
5 Wochentage
123,00 €

  1. Bei Anmeldung zur verlängerten Mittagsbetreuung
1 Wochentag
44,00 €
2 Wochentage
88,00 €
3 Wochentage
132,00 €
4 Wochentage
177,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Benutzungs- und Gebührenordnung der Kita St. Gallus hier: Beratung und Beschluss über den Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung und die Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Haushaltsstellen der Kita weisen regelmäßig erhebliche finanzielle Defizite auf. Eine Reduzierung der defizitären Lage bei gleichbleibender Qualität der Einrichtung kann über eine Anpassung der Betreuungsgebühren erreicht werden. Der Gemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 05.08.2019 die Buchungsentgelte erhöhend angepasst. Die Verwaltung schlägt nach drei Jahren eine erneute Erhöhung der Betreuungsgebühren vor und einen Neuerlass der Kinderbetreuungsgebührenordnung. Ebenso wird vorgeschlagen das Spiele- und Getränkegeld in Höhe von monatlich 4 € je betreutes Kind gemeinsam mit den monatlichen Elternbeiträgen abzubuchen. Das Spiele- und Getränkegeld wird aktuell von den Eltern in bar an das Betreuerpersonal ausbezahlt. Es bestehen bei dieser Vorgehensweise erhebliche rechtliche Bedenken.

Im Folgenden ist eine Zusammenfassung der Finanzierungsbilanz Kita St. Gallus abgebildet:

Zusammenfassung Finanzierungsbilanz Kita
  1. Kindergarten
  • Kosten Betreuung Kindergarten 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 570.396 € 
  • Gebühreneinnahmen 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 30.373 € = 5,32 % der Ausgaben
  • Zuschüsse 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 371.964 € = 65,21 % der Ausgaben
  • Defizit 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 168.060 € = 29,46 % der Ausgaben
  • Kosten pro Betreuungsplatz pro Monat 2018 bis 2020 im Schnitt 223 € 

  1. Kinderkrippe
  • Kosten Betreuung Kinderkrippe 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 218.106 € 
  • Gebühreneinnahmen 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 35.842 € = 16,43 % der Ausgaben
  • Zuschüsse 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 19.471 € = 8,93 % der Ausgaben
  • Defizit 2018 bis 2020 im Schnitt pro Jahr 162.792 € = 74,64 % der Ausgaben
  • Kosten pro Betreuungsplatz pro Monat 2018 bis 2020 im Schnitt 974 €

Am 14.02.2022 fand die Sitzung des Familien-, Sozial- und Personalausschusses statt. Ebenfalls nahmen teil zwei Vertreter des Elternbeirats sowie die Kita-Leitung. Die Notwendigkeit einer Erhöhung der Entgelte um 10 % wird von den Elternbeiräten erkannt. Auch der Ausschuss spricht sich für die Erhöhung aus.

Der Elternbeirat bittet um Berücksichtigung folgender Punkte:
  • Aufgrund der aktuellen Buchungssystematik muss bei einem 3-jährigen Kind, welches noch in der Kinderkrippe betreut wird, das Krippenentgelt bezahlt werden, obwohl das Kind auf Grund seines Alters in den Kindergarten wechseln könnte. Die Problematik resultiert aus der Tatsache, dass die Kinder nur zu Beginn eines Kindergartenjahres oder im März des darauffolgenden Jahres in der Einrichtung wechseln können. Was auch u.a. zu finanziellen Nachteilen der Eltern führt (Familiengeld/Kindergartenzuschuss). Die Elternvertreter wünschen sich eine Anpassung (im Entwurf in § 3 Absatz 3 übernommen).
  • Der Elternbeirat bittet um flexiblere Buchungsmöglichkeiten bei den Auf-, bzw. Abbuchungen (im Entwurf in § 5 Absatz 3 übernommen).


Der Entwurf der Benutzungs- und Gebührenordnung lautet wie folgt:

§ 1 
Trägerschaft und Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Hergatz ist Träger der o.g. Einrichtung, welche durch den Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen gefördert wird.

(2) Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit den Bereichen Kinderkrippe und Kindergarten.

(3) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Personensorgeberechtigten (nachfolgend auch Eltern genannt). Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt die Eltern hierbei.

(4) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten und Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegen zu wirken.

§ 2 
Betreuungsjahr

(1) Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August. 

§ 3 
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Der Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen ist freiwillig.

(2) Eine Anmeldung bzw. Aufnahme ist im Kinderkrippenbereich frühestens ab Vollendung des 1. Lebensjahres und im Kindergartenbereich frühestens ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich. Eine vorzeitige Aufnahme in die Krippe ist nur nach Absprache mit der Kitaleitung, frühestens einen Monat vor Vollendung des 1. Lebensjahres und nur bei Berufstätigkeit aller Personensorgeberechtigten möglich. Hierzu muss eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden.

(3) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach den, in der Betriebserlaubnis der Einrichtung, verfügbaren Plätzen zum September und März eines jeden Jahres.

(4) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl unter den im Gemeindegebiet wohnenden Kindern (Hauptwohnsitz) nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Betreuungsjahr schulpflichtig werden
  2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden
  3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind
  4. Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen

(5) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Warteliste aufgenommen. 

(6) Kinder, deren Hauptwohnsitz nicht im Gemeindegebiet liegt, können nach individueller Entscheidung durch den Familienausschuss der Gemeinde, der Kitaleitung und dem Elternbeirat befristet aufgenommen werden. Vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgemeinde den Betreuungsplatz gemäß Art. 18 BayKiBiG anerkennt bzw. fördert. Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.

§ 4 
Anmeldung

(1) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt auf unbestimmte Zeit bzw. endet mit dem Eintritt in den Kindergarten bzw. in die Schule. 

(2) Die Kinder sind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung während der einmal im Jahr stattfindenden Anmeldetage für das folgende Betreuungsjahr anzumelden. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben.

(3) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung einen Bildungs- und Betreuungsvertrag mitsamt Anlagen mit der Gemeinde Hergatz als Träger der Kindertageseinrichtung zu schließen und alle hierin enthaltenen Angaben und Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten vollständig anzugeben.

(4) Der Betreuungsplatz ist erst mit beidseitiger Unterzeichnung des Bildungs- und Betreuungsvertrages samt Anlagen sichergestellt.

§ 5 
Buchungszeiten | Umbuchung | Besuch der Kindertageseinrichtung

(1) Die Buchungszeiten werden im Bildungs- und Betreuungsvertrag (Anlage 1 - Buchungsvereinbarung) festgelegt. 

(2) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, werden Mindestbuchungszeiten entsprechend der Kernzeit festgelegt. Im Kindergartenbereich sind diese täglich von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr (4 bis 5 Stunden). Im Kinderkrippenbereich sind diese täglich von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr (3-4 Stunden), wobei auch eine drei-Tage-Woche mit aufeinanderfolgenden Tagen zulässig ist. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(3) Die aktuelle Buchungsvereinbarung kann nach Absprache mit der Kitaleitung der Einrichtung geändert werden. 
Bei Umbuchungen in eine höhere Buchungszeitkategorie bzw. innerhalb derselben Buchungszeitkategorie ist ein Umbuchungsbeleg bis zum 15. eines jeden Monats mit Wirksamkeit für den darauffolgenden Monat bei der Leitung vorzulegen. Bei Umbuchungen in eine niedrigere Buchungszeitkategorie ist eine Umbuchung jeweils zum Kitahalbjahr (1. Februar bzw. 1. September) unter Vorlage eines Umbuchungsbelegs bis zum 15. des Vormonats möglich. In dringenden Härtefällen (z.B. § 17 AVBayKiBiG) kann durch die Gemeinde Hergatz einer Umbuchung widersprochen werden. 

(4) Die Kinder sind von den Personensorgeberechtigten oder von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen vor Ende der Buchungszeit abzuholen.






§ 6
Abmeldung | Ausschluss | Kündigung

(1) Eine Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende zulässig.

(2) Eine Abmeldung in den Monaten Juni und Juli ist erst zum Ende des Betreuungsjahres (31. August) möglich. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, sofern ein Kind in eine andere Einrichtung wechselt und dieser Einrichtungswechsel nachgewiesen wird. 

(3) Ein Kind kann durch den Träger vorübergehend vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 

  1. es, gemäß der Buchungsvereinbarung, wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  2. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens einen Monatsbeitrag im Rückstand sind.

(4) Das Betreuungsverhältnis kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn das Kind

  1. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
  2. innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  3. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind.

(5) Bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, den Bildungs- und Betreuungsvertrag und das BayKiBiG kann das Kind fristlos vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen bzw. gekündigt werden.

(6) Zum Ende des Besuchsjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Krankheit nicht besuchen.

(2) Jegliche Erkrankungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes, mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht auf einer der in § 34 Abs. 1-3 IfSG genannten Krankheiten (auch bei einem Familienmitglied) unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist nach den Bestimmungen des IfSG in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 

(4) Sollten Krankheitssymptome während der Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung auftreten, ist das Kind unverzüglich aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.

(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von einer Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einen Kinderarzt abhängig machen.

(6) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der Kindertageseinrichtung nicht betreten.

§ 8 
Öffnungszeiten | Schließtage

(1) Die Kindertageseinrichtung St. Gallus ist wie folgt geöffnet: 
Kindergarten:
Montag bis Donnerstag von 07:15 Uhr bis 17:00 Uhr 
Freitag von 07:15 Uhr bis 13:15 Uhr

Kinderkrippe:
Montag und Dienstag von 07:15 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 07:15 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag von 07:15 Uhr bis 12:30 Uhr

(2) Die Tage, während der die Kindertageseinrichtung geschlossen bleibt (sog. Schließtage), werden von der Gemeinde Hergatz als Träger, in Abstimmung mit der Kitaleitung, sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.


§ 9 
Mittagsverpflegung | Essensgeld

(1) Die Bestellung der Mittagsverpflegung erfolgt über die Kita, die Abrechnung der bestellten Mittagsessen erfolgt über die Gemeinde Hergatz mit Abbuchung des Elternbeitrages monatlich. Die Höhe der zu errichtenden Mittagsverpflegungskosten richtet sich nach den aktuellen Preisen des Essenslieferanten. 


§ 10 
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

(1) Die Personensorgeberechtigten und das pädagogische Personal in der Kindertageseinrichtung arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Die Bildung, Erziehung und Betreuung liegen in der vorrangigen Verantwortung der Eltern. Die Kindertageseinrichtung ergänzt und unterstützt Eltern hierbei. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. 

§ 11 
Elternvertretung

(1) Für die Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat gemäß Art. 14 BayKiBiG gebildet.

(2) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Elternbeirates für die Kindertageseinrichtung ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 12 
Unfallversicherung

(1) Für die Kinder der Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Demnach sind die Kinder versichert:

  •  auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung 
  •  während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung, auch außerhalb des Kindertageseinrichtungsgeländes (Spaziergänge | Ausflüge)

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung nach § 12 Abs. 1 der Benutzungsordnung eintreten, müssen unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung gemeldet werden. 

(3) Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen und dem Kind keine Wertgegenstände mitzugeben.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird daher empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


§ 13 
Elternbeitrag

(1) Die Gemeinde Hergatz als Träger erhebt für den Besuch der Kindertageseinrichtung einen Elternbeitrag. Der Elternbeitrag ist von den Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertageseinrichtung betreut ist, jeweils zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag wird für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung erhoben (12 Monate). Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus dem Kindergarten in beiderseitigem Einvernehmen ausgeschlossen wird.

(3) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Dauer des Besuches der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde Hergatz als Träger vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. 

(4) Wird die gebuchte Zeit wiederholt überzogen, behält sich die Gemeinde Hergatz als Träger vor, ab dem nächsten Monat die nächst höhere Elternbeitragsstufe zu erheben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Elternbeitrages, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.

(5) Der monatliche Elternbeitrag wird den Buchungszeiten (welche die Hol- und Bringzeit enthalten) entsprechend erhoben:

Kindergartenbereich:

Buchungszeit
1. Kind
Weiteres Kind
4 bis 5 Stunden
110€
110€
5 bis 6 Stunden
132€
121€
6 bis 7 Stunden
154€
132€
7 bis 8 Stunden
176€
143€
8 bis 9 Stunden
198€
154€

Krippenbereich:

Buchungszeit
  1. Kind
Weiteres Kind
2 bis 3 Stunden
220€
198€
3 bis 4 Stunden
253€
220€
4 bis 5 Stunden
286€
242€
5 bis 6 Stunden
319€
264€
6 bis 7 Stunden
352€
286€
7 bis 8 Stunden
385€
308€

(6) Es wird zusätzlich ein Spiel- und Getränkegeld in Höhe von 4 Euro erhoben. Der Betrag wird monatlich gemeinsam mit den Benutzungsgebühren abgebucht. 

(7) Schuldner der o. g. Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.


§14 
Ermäßigungen | Zuschuss

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hergatz, so gelten folgende Ermäßigungen: 

  • Das jüngste Kind zählt immer als Erstkind. Für das Erstkind muss der vollständige Elternbeitrag entsprechend der Buchungszeit entrichtet werden.
  • Das zweitjüngste oder ältere Kind zählt immer als Zweitkind. Für das Zweitkind ist der günstigere Elternbeitrag entsprechend der Buchungszeit zu entrichten. 

(2) Geschwisterermäßigungen im Kitabereich können nur berücksichtigt werden, wenn diese Geschwister bei der Anmeldung vollständig mit Namen, Geburtsdatum und Besuch der entsprechenden Einrichtung angegeben werden. 

(3) In Einzelfällen (soziale Gründe, i. d. R. einkommensabhängig) kann das Amt für junge Menschen und Familie (Jugendamt am Landratsamt Lindau (Bodensee)) den Elternbeitrag auf Antrag der Personensorgeberechtigten ganz oder teilweise übernehmen.

(4) Kinder erhalten einen staatlichen Elternbeitragszuschuss von 100,00 € pro Monat ab September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Dieser wird bei der monatlichen Abrechnung vom Elternbeitrag abgezogen. Der Beitragszuschuss wird bis zur Einschulung gewährt. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

§ 15
Mitteilungspflicht | Auskunftspflicht

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf den Bildungs- und Betreuungsvertrag haben, unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. 

§ 16 
Fälligkeit

(1) Der Elternbeitrag ist jeweils zum 15. Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat zu bezahlen. Die Personensorgeberechtigten haben hierzu der Gemeinde Hergatz als Träger ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt die Pflicht zur Entrichtung des Elternbeitrages unberührt.

(3) Das Essensgeld für den Vormonat wird am 15. des Monats gemeinsam mit dem monatlichen Elternbeitrag abgebucht. 

(4) Wird der Elternbeitrag nicht zur Fälligkeit bezahlt, so ist der Zuschlag der Rücklastschriftsgebühr, welche die Bank erhebt, zusätzlich zu entrichten.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit dem Besuchsjahr 2022/2023 zum 01.09.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.09.2019 außer Kraft.



Eine Überprüfung der Satzung soll zukünftig alle 2 Jahre stattfinden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Wiggenhauser wünscht sich eine andere Reihenfolge der Dringlichkeitsstufen bei den Aufnahmevoraussetzungen in § 3. Die Aufnahme von Kindern von Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen, sehe er dringlicher als die, deren Eltern beide berufstätig sind. Er stellt den Antrag, darüber abstimmen zu lassen. 
Auf Frage von Gemeinderat Wiggenhauser teilt Gemeinderätin Paintner mit, dass Krippenkinder ihren Betreuungsplatz unbefristet haben und deshalb unter den Dringlichkeitsstufen nicht aufgeführt werden müssen.
Gemeinderätin Paintner empfiehlt zudem § 3 (3) wie folgt zu ändern: Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach den, in der Betriebserlaubnis der Einrichtung verfügbaren Plätzen. „Zum September und März eines jeden Jahres“ sollte gestrichen werden, da die Kinder auch unter dem Jahr in die Einrichtung aufgenommen werden. Der Gemeinderat stimmt dem zu.

Der Vorsitzende lässt zunächst über den Antrag von Gemeinderat Wiggenhauser abstimmen, die Reihenfolge der Dringlichkeitsstufen in § 3 (4) zu ändern:

(4) Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl unter den im Gemeindegebiet wohnenden Kindern (Hauptwohnsitz) nachfolgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1. Kinder, die im nächsten Betreuungsjahr schulpflichtig werden
2. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden
3. Familien, welche bereits Geschwisterkinder in der Einrichtung betreuen lassen
4. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Der Antrag wird mit 1:10 Stimmen (mehrheitlich) abgelehnt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung in der vorliegenden Fassung mit Änderung bei den Aufnahmevoraussetzungen (Streichung „zum September und März eines jeden Jahres“) bei § 3 (3) .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Haushaltssatzung 2022 hier: Vorlage des Entwurfes und Vorstellung der Eckpunkte für den Haushaltsplan 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit Haushaltsplan und Investitionsplan wird den Ratsmitgliedern in der Sitzung vorgelegt. Der Kämmerer, Herr Achberger stellt den Haushaltsplan vor und erläutert die Eckpunkte. Wie in den Jahren zuvor wurde der Entwurf mit den bekannten Größen erstellt. Ebenso wurden die bekannten Maßnahmen, Wünsche und Anträge soweit möglich berücksichtigt und eingearbeitet.

Allgemeine Eckdaten

  • Das Gesamtvolumen des Haushaltes beträgt voraussichtlich 6.815.455 € und liegt damit um knapp 200.000 € unter dem Volumen aus Vorjahr mit 7.014.794 €.

  • Der Verwaltungshaushalt soll mit 4.571.513 € abschließen, gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 156.000 €. Der Vermögenshaushalt schließt mit 2.243.942 € ab. Dies bedeutet eine Verringerung im investiven Bereich um 355.000 €.

  • Es soll eine Zuführung vom Verwaltungs- in den Vermögenshaushalt in Höhe von 316.730 € erfolgen. Die Zuführung im Jahr 2021 lag bei 334.980 €, also auf fast gleichem Niveau. Die Mindestzuführung ist damit gewährleistet. Die Mindestzuführung muss die ordentliche Tilgung von Krediten decken. Im Haushaltsjahr 2022 müssen dies 77.400 € sein.

  • Bei den Personalkosten für die Beschäftigte wurden aufgrund des abgeschlossenen Tarifvertrages ab April 2022 eine Erhöhung um 1,8 % eingeplant. Der Tarifvertrag läuft noch bis 31.12.2022. Bei den Beamten wurde eine Corona-Sonderzahlung berücksichtigt.

  • Für das Jahr 2022 belaufen sich die Personalkosten auf knapp 1,8 Mio. €

  • Eine Neuverschuldung für das Haushaltsjahr 2022 ist nicht vorgesehen.

Zu den Haushaltsansätzen im Verwaltungshaushalt:

  • Bei den Ansätzen im Verwaltungshaushalt möchte ich nicht ins Detail eingehen. Bei den kommenden Haushaltsberatungen ist dazu noch genügend Zeit. Fixkosten, wie Versicherungen, Frischwasser- und Abwassergebühren und Stromkosten sind angepasst worden.

Allerdings möchte ich einen Blick auf den Einzelplan 9 werfen.
  • Im Einzelplan 9 Finanzwirtschaften werden u.a. die Steuereinnahmen verbucht. Die Grundsteuern A und B bewegen sich leicht erhöht auf dem Niveau von 2021. Bei der Gewerbesteuer habe ich eine Anpassung des Ansatzes auf 1 Mio. € vorgenommen. Die Rechnungsergebnisse der beiden letzten Jahre und die bereits erfolgten Festsetzung für dieses Jahr rechtfertigen dies. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer konnte das Niveau vom letzten Jahr ebenfalls gehalten werden. Aufgrund der Anpassung der Hundesteuer konnte der Ansatz um knapp 2.000 € erhöht werden. Die Schlüsselzuweisung hat sich leider um rd. 100.000 € gegenüber dem Vorjahr verringert. Die Kreisumlage hat sich aufgrund der erhöhten Umlagekraft der Gemeinde um 136.000 € erhöht. Der Umlagesatz des Landkreises liegt, wie im Vorjahr, bei 40,5 %.

Zu den Haushaltsansätzen im Vermögenshaushalt:

Vermögenshaushalt 2022 - Übersicht -






 
 
Einnahmen
Ausgaben


 

0600
Rathaus
 


Breitbandanschluss
11.321 €


Bürgerbüro - Umbau incl. Theke
 
30.000 €
0601
EDV-Anlage Verwaltung
 


Umstellung Rechenzentrum
 
37.000 €
1300
Brandschutz
 


Löschwasserversorgung
 
15.000 €

Planung Feuerwehrautos
 
5.000 €

Digitalisierung Melde-/Sirenenempfänger
35.200 €
64.400 €

Hochwasserschutz (Sandsäcke, Pumpen, Sauger)
 
6.900 €
1301
Brandschutz Feuerwehr Wohmbrechts
 


Tragkraftspritze
4.500 €
15.000 €

Feuerwehrhaus/Schlauchtrocknungsanlage
110.000 €
273.776 €
1302
Brandschutz Feuerwehr Maria-Thann
 


Feuerwehrhaus
110.000 €
160.325 €
2101
Schule
 


Digitales Klassenzimmer/Breitbandanschluss/Umbau
59.900 €


Digitales Klassenzimmer Ausstattung
 
26.000 €

Werkraum/Fassadenanstrich
 
55.000 €

Sprunggrube/Laufbahn Leichtathletik Sportplatz Wohmbrechts
 
20.000 €
3400
Dorferneuerung
 


Schloßweg Planungskosten
 
15.000 €

Bodenmüllerhaus - Abriss
 
20.000 €
4602
Spielplätze Ausstattung
 
5.000 €
4641
Kindergarten
 


2. Ebene Gruppenraum
 
5.000 €
4642
Kinderkrippe Ausbau OG
347.220 €


Sonnenschutz/Matten
 
5.000 €
5601
Sportplatz Wohmbrechts
 


Bewässerungsanlage
 
20.000 €

Investitionszuschuss Vereinsheim
 
29.700 €
5651
Turnhalle Wohmbrechts
 


Hallengrube Reckstangen / Brandschutztüren / Mikrofonanlage
 
46.000 €
5902
BikePark Maria-Thann
 
5.000 €
6107
Baugebiet Schwarzenberg
 


Erschließungsbeiträge
38.059 €

6300
Gemeindestraßen
 


Straßenausbaupauschale
14.808 €


Verkehrsmessanlagen
 
6.000 €

Gehweg Itzlinger Straße
 
10.000 €

Itzlings/Schreckelberg
 
130.000 €

Ampelanlage Schwarzenberg
 
15.000 €

Geh- und Radweg LI 15 - Grunderwerb
21.000 €
53.000 €
6303
Gemeindestraße Pfänderweg
 
1.000 €
6304
Gemeindestraße Säntisstraße
 
34.000 €
6305
Gemeindestraße Sennereiweg
 
225.000 €
6311
Gemeindestraße Möllen-Maria-Thann
 
120.000 €
6482
Bahnübergang Sennereiweg
 


Gemeindeanteil
 
34.960 €
6483
Fußgängerüberführung Hergatz
 
79.500 €
6484
Brücke Mühlbolz
 
22.000 €
6600
Ortsdurchfahrt Wohmbrechts
 
35.000 €
6700
Straßenbeleuchtung
 


Umstellung LED - Itzlings/Wohmbrechts/Schwarzenberg
 
26.400 €

Höhenweg
 
7.000 €
6815
Bike+Ride Bahnhof Hergatz
 
5.000 €
6901
Hochwasserschutz
 
20.000 €
7000
Abwasserkanal Schwarzenberg
 


Anschlussbeitrag
2.512 €

7501
Friedhof Wohmbrechts
 


Friedhofsmauern innenliegend - Geländer
 
40.000 €

Leichenhalle Wohmbrechts - Türen
 
3.000 €
7711
Bauhof
 


Salzsilo, Meißel, Kleingeräte
 
25.500 €
8811
Unbebauter Grundbesitz
 
20.000 €
9000
Investitionspauschale
126.500 €

9101
Allgemeine Rücklage - Zuführung
 


Entnahme
1.046.192 €


Zuführung
 
395.081 €
9121
Tilgung Kredite
 


Ordentliche Tilgung
 
77.400 €
9161
Zuführung vom Verwaltungshaushalt
316.730 €



Der Vorsitzende teilt mit, dass in der Gemeinderatssitzung am Mittwoch, 23.03.2022 (Haushaltsplanberatungen) die einzelnen Haushaltsstellen beleuchtet werden sollen und die Möglichkeit bestehe, Änderungen und Ergänzungen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie im Investitionsplan vorzubringen.


  

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5. Jahresrechnung 2021 Gemeinde Hergatz hier: Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat nach ihrer Erstellung vorzulegen. Diese erstmalige Vorlage soll dem Gemeinderat lediglich die Möglichkeit geben, Kenntnis zu nehmen, wie sich der Jahresabschluss nach den Berechnungen der Gemeindeverwaltung darstellt. In eine nähere Prüfung braucht zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten werden. Es ist zunächst weder ein Beschluss über die Festlegung noch über die Entlastung zu fassen.

Der Kämmerer, Herr Achberger, stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2021 der Gemeinde Hergatz vor:

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem von der Verwaltung vorgelegten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 und verweist diesen zur örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Nach erfolgter Prüfung ist dieser dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sprechen einen Termin zur Prüfung der Jahresrechnung ab und teilen diesen der Verwaltung mit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Spenden an die Gemeinde und ihre Einrichtungen 2021 hier: Veröffentlichung der angenommenen Spenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö informativ 6

Sachverhalt

Auf Grundlage der Handlungsempfehlung der Staatsministerien der Justiz und des Inneren und mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.10.2020 sind die Spendenaktivitäten an die Gemeinde einmal jährlich zu veröffentlichen. 

Für das Jahr 2021 stellt sich dies wie folgt dar:

Auflistung aller angenommenen und abgelehnten Spenden an die Gemeinde und ihre Einrichtungen gemäß Beschluss vom 12.10.2020:


Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

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7. Bauanträge / Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö 7
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7.1. Antrag auf Baugenehmigung 04/2022 hier: Anbau an das best. Einfamilienhaus, Einbau von zwei Dachgaupen, Erweiterung der Einliegerwohnung, Im Morgental 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Antragsteller:
Monika Merk-Hösch

Im Morgental 16
Bauort:
Im Morgental 16

Flst. Nr. 588/11, Gem. Wohmbrechts
Bauvorhaben:
Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Einbau von zwei Dachgaupen, Erweiterung der Einliegerwohnung

Herr Achberger präsentiert den Lageplan und erklärt, dass aufgrund der Überschreitung der Baugrenze beim Anbau an das bestehende Einfamilienhaus eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Schwarzenberg erteilt werden müsse. Laut Landratsamt sei das Bauvorhaben jedoch genehmigungsfähig, da der Anbau nur eingeschossig sei.        
Gemeinderat Zodel verweist auf die Stellplatzsatzung. Dies soll in den Beschluss mit aufgenommen werden. Das Gremium spricht sich einstimmig dafür aus.          

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Einbau von zwei Dachgaupen, Erweiterung der Einliegerwohnung und der damit verbundenen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Schwarzenberg (Überschreitung Baugrenze) auf Flst. Nr. 588/11, Im Morgental 16, Gemarkung Wohmbrechts, 88145 Hergatz. Auf die Stellplatzsatzung wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.2. Bauvoranfrage 05/2022 hier: Ausbau Dachschoss, Engeltiz 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Antragsteller:
Michael und Antje Zeh

Engelitz 9, 88145 Hergatz
Bauort:
Engelitz 9, 88145 Hergatz

Gem. Wohmbrechts
Bauvorhaben:
Ausbau Dachgeschoss

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Bauvoranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses, Engelitz 9, Gemarkung Wohmbrechts, 88145 Hergatz.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.01.2022 gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Der Vorsitzende gibt einen Beschluss bekannt:

Der Gemeinderat vertagte den Beschluss über die Vergabe der Möblierung des Werkraumes in der Grundschule Wohmbrechts.

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9. Sonstiges / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 28. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

Anfragen aus dem Gemeinderat

Gemeinderat Deinhart interessiert der Sachstand bei den geplanten Straßenausbaumaßnahmen. Der Vorsitzende informiert, dass man im Bereich Itzlings - Schreckelberg in Kontakt mit der Handwerksgruppe bezüglich der Ausschreibungen sei. Bei der Maßnahme Maria-Thann - Möllen werden in nächster Zeit Angebote eingeholt. Die Pläne für die Sanierung des Sennereiwegs liegen inzwischen vor, im April sei die Ausschreibung, im Juni sei die Vergabe geplant.

Gemeinderat Gsell bittet um einen genauen Zeitplan zur Sanierung des Sennereiwegs, da über die Straßenbeleuchtung auch noch beschlossen werden müsse. Der Vorsitzende wird in der nächsten Sitzung darüber informieren.

Gemeinderat Wiggenhauser spricht mehrere Themen an:
  • Gehweg in der Itzlinger Straße
Der Vorsitzende informiert, dass der Lückenschluss in die Planungen für diese Jahr mit aufgenommen werde. 
  • Breitbandausbau
Die Verwaltung soll die Senkungen, die auf der Verbindungsstraße Beuren - Staudach auf Höhe des Anwesens Matt entstanden sind, reklamieren.
  • Kiesgrubenweg
Der Verbindungsweg zwischen Möllen und Eichenstock sollte vom Bauhof begutachtet werden. Gemeinderat Zodel ist der Meinung, dass der Damm auf dem Kiesgrubenweg abgetragen werden sollte, um die Wege-Situation zu verbessern.
  • Feuerwehrhaus Maria-Thann
Die Flecken und Risse am Neubau des Feuerwehrhauses in Maria-Thann sollten reklamiert werden. Gemeinderat Müller teilt mit, dass diese bereits mehrmals angemahnt, aber vom Architekturbüro nicht als Mängel gesehen werden. Eine Stellungnahme soll vom Architekturbüro angefordert werden.

Gemeinderat Linke interessiert, ob die Verwaltung in Sachen Buswartehäusle in Wohmbrechts inzwischen weitergekommen sei. Der Vorsitzende informiert, dass der Vertrag bis Mitte des Jahres 2022 gekündigt werden könne und das Buswartehäuschen anschließend rückgebaut werden könne.

Gemeinderätin Paintner teilt mit, dass Frau Kirchmann sie gebeten habe, das Thema freilaufende Hunde und Leinenpflicht in der Gemeinde anzusprechen. Der Vorsitzende informiert, dass es generell keine Leinenpflicht gebe. Frau Kirchmann solle genauere Informationen an den Vorsitzenden geben, falls diese vorlägen. Übers Amtsblatt könne man die Hundehalter zu dem Thema sensibilisieren.

Gemeinderätin Paintner präsentiert die neuen Baumwolldecken, die zukünftig an die Neubürger/innen der Gemeinde anstatt den CDs ausgegeben werden. Die Decken gibt es in drei verschiedenen Farben (grün, schlamm, grau) und sie sind bestickt mit „Hergatzer Wichtel“. Die Kosten bleiben gleich.

Gemeinderat Lieg möchte wissen, wie es nun weiter geht mit dem Alten Pfarrhof und dem Bodenmüllerhaus. Aufgrund der erstellten Gutachten könne man sich doch jetzt auf den Pfarrhof konzentrieren.

Datenstand vom 11.11.2022 12:31 Uhr