Datum: 02.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle Wohmbrechts
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung von Niederschriften
2 Friedhofssatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofssatzung Wohmbrechts
3 Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts
4 Sonstiges / Anträge

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1. Genehmigung von Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates Nr. 29 vom 30.03.2022 und Nr. 30 vom 11.04.2022 sollen genehmigt werden. Die Protokolle wurden vorab dem Gemeinderat übersandt bzw. im R.I.S. zur Durchsicht bereitgestellt.

Gemeinderat Linke bittet darum, seine Fragen zur 2. Ausbaustufe im Breitbandausbau der Gemeinde (TOP 9 ö. GR Nr. 30) in einer öffentlichen Sitzung zu beantworten. Herr Achberger informiert über ein anstehendes klärendes Gespräch mit dem hier zuständigen Büro Ledermann. Über das Ergebnis werde er in der kommenden Gemeinderatssitzung berichten.

Beschlüsse:

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Nr. 29 vom 30.03.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis:         11 : 0 (einstimmig angenommen)

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Nr. 30 vom 11.04.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis:         11 : 0 (einstimmig angenommen)

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2. Friedhofssatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofssatzung Wohmbrechts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Friedhofssatzung Wohmbrechts ist in Teilen veraltet und bedarf einer Anpassung. Ebenso wurde die Aufnahme einer Regelung zu sogenannten Sternenkindern angeregt. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder in einem kurzen Zeitraum nach der Geburt versterben. Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt eine Anpassung der Friedhofssatzung in den groben Punkten vorzunehmen in Form einer Änderungssatzung und im folgenden Jahr eine detaillierte Anpassung in Form eines Neuerlasses der Satzung.

Folgende Änderungen sind vorgeschlagen:
§ 6:           Aufnahme der Grabstätte „Sternenkindergräber“
§ 9:           Kinder im Sinne dieser Satzung haben ein Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 13ten Jahres in Anlehnung an die Altersgrenze im Jugendschutzgesetz
§ 9a:         wird vollständig neu eingefügt
§ 18:         Urnenwände werden aufgenommen

Die Änderungssatzung der Friedhofssatzung Wohmbrechts wird wie folgt vorgeschlagen:

Die Gemeinde Hergatz erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende 

Ä n d e r u n g s s a t z u n g

zur Friedhofssatzung vom 06.06.2011

§ 1 
§ 6 Absatz 2 b) lautet wie folgt:
                               
§ 6 Art der Grabstätten und ihre Verwendung

(2)        Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

b)        Wahlgräber und zwar
       - Doppelgräber
       - Mehrfachgräber
       - Kindergräber
       - Sternenkindergräber
       - Urnengräber

§ 2
§ 9 Abs. 1 lautet wie folgt: 

§ 9 Kindergräber und Urnengräber

  1. Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern im Alter ab 6 Monaten bis zur Vollendung des 13ten Lebensjahres auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um mindestens weitere 5 Jahre verlängert, sofern nicht zwingende im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.

§ 3
§ 9a lautet wie folgt:
§ 9a Sternenkindergräber

  1. Sternenkindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und verstorbenen Kindern bis zu 6 Monaten auf die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt werden.
  2. § 9 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.


§ 4
§ 18 Absatz 2 lautet wie folgt:

§ 18 Allgemeines

(2)         Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattungen von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen u. ä. unter der Erde bzw. in Urnenwänden zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. das Urnenfach geschlossen ist.        


                                               § 5
Diese Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft.

Der Vorsitzende informiert, dass die Stadt Wangen ebenso verfahre. Lediglich die Kostenverteilung bei Sternenkinder sei anders wie bei Kindern. Gemeinderat Woll möchte wissen, ob es nicht sinnvoller sei, die veralte Satzung gleich neu zu erlassen. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies derzeit zu zeitaufwendig sei. Gemeinderat Pfeiffer empfiehlt den Vergleich mit anderen Satzungen wie der Friedhofssatzung Maria-Thann. Der Vorsitzende bestätigt, dass dies die übliche Vorgehensweise sei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(einstimmig angenommen)

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3. Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts hier: Beratung und Beschluss über Teilregelungen der Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts ist in Teilen veraltet und bedarf einer Anpassung. 

Die Verwaltung schlägt vor, im ersten Schritt eine Anpassung der Friedhofsgebührensatzung in den groben Punkten vorzunehmen in Form einer Änderungssatzung und im folgenden Jahr eine detaillierte Anpassung in Form eines Neuerlasses der Satzung.

Folgende Änderungen sind vorgeschlagen:
§1:                                 Absatz 4 wird neu eingefügt
§ 2 Absatz 1 Nummer 4:         der Begriff „Sternenkindergräber“ wird eingefügt, in Nummer 5 wird die Gebühr für Urnengräber von 99 € auf 400 € angehoben
§ 2 Absatz 2 Nummer 2:         der Begriff „Sternenkindergräber“ wird eingefügt
§ 3:                                 die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen
§ 4:                                 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen

Aktueller Stand
Hergatz
Opfenbach
Heimenkirch
Weiler-Simmerberg
Leichenhallennutzung
209 €
115 €
300 €
128 €
Grabnutzungs-gebühren
99 – 1.165 € einmalig
(Urnengrab 99 €)
280 – 500 € einmalig
(Urnengrab 450 €)
160 – 1.050 €
einmalig
(Urnengrab 500 €)
300 – 800 € 
einmalig
(Urnengrab
360 – 480 €)

Die Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Wohmbrechts wird wie folgt vorgeschlagen:

Die Gemeinde Hergatz erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende 

Ä n d e r u n g s s a t z u n g

zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.01.2004.

§ 1 
§ 1 Absatz 4 lautet wie folgt:

§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entfällt für sämtliche Gebühren dieser Satzung im Falle der Bestattung von Sternenkinder in eine Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht.

                                               § 2
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 lauten wie folgt:

§ 2 Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb des Benutzungsrechts 

4. für Kindergräber und Sternenkindergräber

       a) in Teil I                        € 99,--        
       b) in Teil II, Teil III                € 99,--

5. für Urnengräber

a) in Teil I                        € 400,--        
       b) in Teil II, Teil III                € 400,--
       c) in Urnengrabkammern        € 500,--


                                               § 3
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 lautet wie folgt:

§ 2 Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen bei Verlängerung des Benutzungsrechts je Jahr und Grabstelle

       2. für Kindergräber und Sternenkindergräber

  1. in Teil I                        € 10,--
  2. in Teil II, Teil III                € 10,--


                                               § 4
§ 3 lautet wie folgt:

§ 3 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen für die Benutzung des Leichenhauses € 209,-.
                                               § 5
§ 4 lautet wie folgt:

§ 4 Friedhofspflegegebühren

  1. Als Entgelt für die Pflegearbeiten an der Friedhofsanlage wird je Grabstelle eine Jahresgebühr von € 15,-- erhoben.

§ 6

Die Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft.

Gemeinderat Zodel spricht die Benutzung des Leichenhauses an. Er ist der Meinung, dass auch eine vorübergehende Nutzung, z.B. das Einstellen einer Urne über Nacht, kostenpflichtig sein sollte. Dies sei bisher nicht so gehandhabt worden und sollte deshalb ergänzt werden. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies rechtlich nicht notwendig sei. Der Begriff „Benutzung“ beinhalte auch eine vorübergehende, kurzfristige Nutzung. Warum keine Rechnungsstellung erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Zukünftig solle darauf geachtet werden. Gemeinderat Fey hadert bezüglich der Nutzungsdauer des Leichenhauses. Er hätte die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses entsprechend der Nutzungsdauer angepasst.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der vorliegenden Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(einstimmig angenommen)

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4. Sonstiges / Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Anfragen aus dem Gemeinderat

Gemeinderat Wiggenhauser spricht die Senkungen auf der Verbindungsstraße Staudach - Beuren an, die im Zuge des Breitbandausbaus entstanden sind. Herr Achberger wird die ausführende Firma kontaktieren und dies reklamieren.

Gemeinderat Linke möchte wissen, wie der Sachstand bei der Beschaffung einer Mikrofonanlage für die Turnhalle Wohmbrechts sei. Es fehle noch ein Angebot, so Herr Achberger. 

Auf Frage von Gemeinderat Lieg ergänzt Herr Achberger, dass auch noch kein Angebot für das Geländer an der Friedhofsmauer vorliege. Es werde nachgefragt.

Datenstand vom 11.11.2022 12:33 Uhr