"Stadtstiftung Herrieden"; Änderung der Zusammensetzung des Grundstockvermögens


Daten angezeigt aus Sitzung:  70. Stadtratssitzung, 20.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 70. Stadtratssitzung 20.06.2018 ö 4

Sachverhalt

Mit amtlicher Bekanntgabe (AllMBl Nr. 2/2000 vom 24.01.2000) erlangte die „Stadtstiftung Herrieden“ aufgrund der staatlichen Genehmigung nach § 80 BGB Art. 3, 5 und 6 BayStG die Rechtsfähigkeit. Es handelt sich dabei um eine rechtsfähige öffentliche örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftungssatzung vom 08.09.1999 (in Anlage beigefügt) wurde von der Regierung von Mittelfranken gem. Art. 8 BayStG genehmigt. Das Grundstockvermögen betrug bei Gründung 1.020.000 DM. Gemäß § 6 der Satzung wird die Stiftung von den Organen der Stadt Herrieden nach den kommunalrechtlichen Vorschriften verwaltet und vertreten. Das Grundstockvermögen betrug am 15.02.2018 546.000 € und ist auf dem Sparkassenbuch Nr. 3000218531 der Sparkasse Ansbach mit dreimonatiger Kündigung angelegt. Die Verzinsung hierauf beläuft sich ab dem 21.04.2017 auf 0,01 % p.A. Zeichnungsberechtigt für dieses Sparbuch sind im Vier-Augen-Prinzip die Mitarbeiter der Stadtkasse (d urch Dienstanweisung vom Bürgermeister bestimmt).

Da aufgrund der derzeitigen Zinsentwicklung der Stiftungszweck (§ 2 der Satzung) nicht mehr erfüllt werden kann und das Grundstockvermögen (dieses ist gem. § 4 „dauernd und ungeschmälert zu erhalten“) sich eher rückläufig entwickelt, wurden von Seiten der städtischen Verwaltung alternative Formen der Kapitalanlage geprüft. Die Verwaltung fragte deshalb bei der Stiftungsaufsicht (LRA Ansbach) an, ob die Möglichkeit besteht, einen Teil (90.000 € = 16,5 %) in eine andere Anlageform (Fond: „Deka-Multi Asset Income CF (A)“) zu überführen. Dieser Fonds hat eine günstige Risikoprognose (Stufe 3 von 7). Auch wurde diese Anlageform bereits von der „Marohn´schen Förderstiftung für die Stadt Herrieden“ (rechtsfähige öffentliche (örtliche) Stiftung des bürgerlichen Rechts; Stiftungsaufsicht: Regierung von Mittelfranken) in Anspruch genommen.

Rechtliche Würdigung

Rechtsfähige öffentliche örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Finanzielle Auswirkungen

Änderung der Anlageform: 90.000 €

Beschluss

Der Stadtrat stimmt als Organ der „Stadtstiftung Herrieden“ für 90.000 € der Änderung der Anlageform zu. Hintergrund ist die Aufrechterhaltung des Stiftungszweckes. Die rechtsaufsichtliche Zustimmung des Landratsamtes liegt vor.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Satzung_Stadtstiftung (.pdf)

Datenstand vom 12.07.2018 12:47 Uhr