Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  93. Stadtratssitzung, 11.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 93. Stadtratssitzung 11.12.2019 ö 7

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Die Verordnung für das Stadtgebiet Herrieden 2020 gilt nur für den Bereich Altstadt und Industriestraße.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
    Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2020 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.


Vorschlag zur Verordnung:

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 541), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße aus Anlass

  1. des Frühjahrmarktes am 22.03.2020 von 12.00 Uhr bis 17.00Uhr

  1. des Altstadtfestes am 19.07.2020 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

  1. des Jahrmarktes-Kirchweih am 20.09.2020 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

  1. des Kathreinmarktes am 22.11.2020 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.


§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.


Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße
für das Jahr 2020

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2020 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden (.pdf)

Datenstand vom 16.01.2020 14:37 Uhr