Die Verwaltung erreichte am 06.12.2022 folgende Nachricht aus dem Innenministerium:
„Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022 beschlossen, die Ermächtigungen für Hybridsitzungen kommunaler Gremien zu entfristen.
Nach Art. 47a GO, Art. 41a LKrO, Art. 38a BezO und Art. 33a KommZG können Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaf-ten zulassen, dass Mitglieder kommunaler Gremien mittels Ton-Bild-Übertragung an Sitzungen teilnehmen. Diese Ermächtigungen sind bisher nach Art. 122 Abs. 2 GO, Art. 108 Abs. 2 LKrO, Art. 103 Abs. 2 BezO und Art. 55 Abs. 3 KommZG bis 31. Dezember 2022 befristet. Der Bayerische Landtag hat die Befristungen nun im Zuge des am 1. Dezember 2022 beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstge-setzes und weiterer Rechtsvorschriften aufgehoben, so dass die Ermächtigungen über das Jahresende hinaus unbefristet fort gelten.
Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften tritt am 16. Dezember 2022 in Kraft. Die Veröffentlichung ist im GVBl. vom 15. Dezember 2022 geplant.“
Demzufolge kann § 20 a der Geschäftsordnung wie folgt geändert werden:
(1) Stadtratsmitglieder können ab 18.03.2021 an den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Inzidenzwert >100,
behördlich angeordnete Quarantäne oder ggf. freiwillige Quarantäne als Kontaktperson 2,
Zugehörigkeit zu einer anerkannten Risikogruppe;
Berufliche und private Gründe;
²Zugeschaltete Stadtratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2.
3Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. 4Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies der Ersten Bürgermeisterin nach Zugang der Ladung spätestens bis 16 Uhr am Sitzungstag schriftlich oder elektronisch mitteilen.
5Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 36Es müssen mindestens 10 der Stadtratsmitglieder und die Sitzungsleitung persönlich anwesend sein. 7Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist damit auf 10 begrenzt. 8Möchten mehr Stadtratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 3 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
In der aktuellen Fassung lautet der gelb markierte Bereich zum Datum „……ab 18.03.2021 bis 31.12.2022 an den öffentlichen Sitzungen……“ .
Das gelb markierte Wort „Stadtratsmitglieder“ ersetzt das Wort Gemeinderatsmitglieder. Der durchgestrichene Teil soll entfallen.