Der UEL-Ausschuss hat in der Sitzung vom 21.11.2023 die Empfehlung an den Stadtrat gegeben, die Hundesteuer ab dem 01.01.2024 anzuheben.
Von der Verwaltung wurden entsprechend der Beauftragung durch den UEL-Ausschuss die § 5 und 6 der Hundesteuersatzung mit den vorgeschlagenen Steuersätzen des UEL-Ausschusses überarbeitet.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Herrieden vom 25. November 2015 (Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 01/2016 vom 14.01.2016) wird wie folgt geändert:
- § 5 erhält folgende Fassung:
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 100,00 €
für jeden weiteren Hund 120,00 €
pro Kampfhund 500,00 €
pro Jahr
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
- § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Steuerermäßigungen
- Die Steuer ermäßigt sich
für Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden:
für den ersten Hund um die Hälfte
für den zweiten Hund um die Hälfte
für jeden weiteren Hund um die Hälfte
Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind Kampfhunde.
- Die Steuer ermäßigt sich um die Hälfte des Steuersatzes nach § 5
für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, § 1 Nr. 406), mit Erfolg abgelegt haben.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Die § 5 und § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Herrieden vom 25. November 2015 treten insoweit außer Kraft.
Die Satzung erhält das Ausfertigungsdatum 17.01.2024.