Hundesteuererhöhung 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Stadtratssitzung, 17.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 56. Stadtratssitzung 17.01.2024 ö 6

Sachverhalt

Der UEL-Ausschuss hat in der Sitzung vom 21.11.2023 die Empfehlung an den Stadtrat gegeben, die Hundesteuer ab dem 01.01.2024 anzuheben.

Von der Verwaltung wurden entsprechend der Beauftragung durch den UEL-Ausschuss die § 5 und 6 der Hundesteuersatzung mit den vorgeschlagenen Steuersätzen des UEL-Ausschusses überarbeitet.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Herrieden vom 25. November 2015 (Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 01/2016 vom 14.01.2016) wird wie folgt geändert:

  1. § 5 erhält folgende Fassung:
Steuermaßstab und Steuersatz

            Die Steuer beträgt 
            für den ersten Hund                                               50,00 €
            für den zweiten Hund                                        100,00 €
            für jeden weiteren Hund                                   120,00 €
            pro Kampfhund                                500,00 €
            pro Jahr
            Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
            Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 
            Hunde, für die die Steuer nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

  1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ermäßigt sich 
für Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden:
für den ersten Hund                                 um die Hälfte
für den zweiten Hund                                   um die Hälfte
für jeden weiteren Hund                              um die Hälfte
Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind Kampfhunde.

  1. Die Steuer ermäßigt sich um die Hälfte des Steuersatzes nach § 5
für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, § 1 Nr. 406), mit Erfolg abgelegt haben.

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Die § 5 und § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Herrieden vom 25. November 2015 treten insoweit außer Kraft.

Die Satzung erhält das Ausfertigungsdatum 17.01.2024.


 

Finanzielle Auswirkungen

HHSt.: 9000.0220 Erhöhung Hundesteuer um ca. 10.000,00 €

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu und beauftragt die Bürgermeisterin mit der Ausfertigung und Veröffentlichung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Dokumente
Akt. Hundesteuersatzung 2016 (.pdf)

Datenstand vom 09.02.2024 09:19 Uhr