Novelle der Bayerischen Bauordnung durch I. Modernisierungsgesetz - Regelungsmöglichkeiten zu Stellplätzen
Daten angezeigt aus Sitzung:
57. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 24.06.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im gemeindlichen Satzungsrecht findet mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11, 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes am 1. Oktober 2025 ein Systemwechsel statt. Die Stellplatz- und Spielplatzpflicht wird kommunalisiert, die Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.
Eine Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt nach dem Modernisierungsgesetzt künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO n.F. angeordnet hat. Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt eine Obergrenze, die sich aus dem ebenso überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt. Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplans (Art. 81 Abs. 2) sind. Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 n.F.).
Da das beschlossene Modernisierungsgesetz nicht alle Belange wie z.B. Ablöse von Stellplätzen, Versickerungsfähigkeit von Pflastern und Fahrradstellplätzen regelt, empfiehlt die Veraltung, eine neue Satzung zu erlassen. Näheres erläutert die Verwaltung in der Sitzung.
Datenstand vom 18.06.2025 13:54 Uhr