Entscheidung über den Antrag der Freien Wähler auf Verwendung des Stadtwappens für künftige Flyer
Daten angezeigt aus Sitzung:
32. Stadtratssitzung, 03.02.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 27.12.2015 hat Helmut Rauch für die Gruppierung „Freie Wähler Herrieden“ beantragt, für zukünftige Flyer der Freien Wähler das Stadtwappen (Hase mit Bischofsstab) nutzen zu dürfen.
Der Antrag wird vollständig zitiert:
„Hallo Herr Brandl,
ich möchte für die Gruppierung Freie Wähler Herrieden beantragen, dass ich für unsere zukünftigen Flyer (Freie Wähler) das Stadtwappen (Hase mit Bischofsstab) nutzen darf (so wie der CSU Ortsverband auf den aktuellen Flyer 2015/01).
Bitte geben Sie mir eine schriftliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Rauch“
In der Sitzung der ISEK AG wird derzeit das Corporate Design entwickelt. Dabei war sich die Arbeitsgruppe bereits zu Beginn darüber einig, dass künftig das Stadtwappen nur noch für hoheitliche Angelegenheiten und wichtige Korrespondenz des Bürgermeisters verwendet wird.
Unter „Rechtliche Würdigung“ ist die Gesetzeslage beschrieben. Folgende Pflicht kann nicht garantiert werden:
„Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Wappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.“ Um diese Pflicht vollständig umsetzen zu können, müsste jede Schrift, jeder Flyer und jeder Artikel, in dem das Wappen verwendet werden soll, von der Verwaltung freigegeben werden. Denn wenn die Schriften, Flyer etc. erst einmal im Umlauf sind, lässt sich der vermittelte Eindruck nicht mehr umkehren.
Aus diesen beiden Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Verwendung des Wappens abzulehnen. Ebenso verhält es sich mit der Verwendung des Stadtwappens durch Privatleute.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) dürfen die Wappen sowie Fahnen der Städte/Gemeinden von Dritten nur mit deren Genehmigung verwendet werden. Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte. Die Städte/Gemeinden können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen: Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Wappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein. Die Genehmigung liegt im pflichtgemäßem Ermessen der Stadt (Art. 7 Abs. 2 GO). Die Genehmigung und ihre Ablehnung sind Verwaltungsakte. Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen etc.) sind möglich. Bei der Genehmigung hat die Stadt den Gleichbehandlungsgrundsatz und die gemeindliche Neutralitätspflicht zu beachten.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, den Antrag des Herrn Helmut Rauch für die Gruppierung der Freien Wähler abzulehnen. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen.
Darüber hinaus beschließt der Stadtrat, die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen. Dies gilt gleichermaßen für alle politischen Gruppierungen und auch für Privatpersonen. Einzig auf Werbeplakaten für einzelne Veranstaltungen von Vereinen oder auf Werbungen für Veranstaltungen von Geschäftsleuten aus Herrieden darf das Wappen auf deren Antrag verwendet werden, wenn die Stadt Herrieden Partner oder Unterstützer der Veranstaltung ist oder der Bürgermeister als Schirmherr fungiert. Der Bürgermeister wird ermächtigt, diese Zustimmung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen entsprechend vorliegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.10.2016 09:11 Uhr