Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG
Daten angezeigt aus Sitzung:
44. Stadtratssitzung, 26.10.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit der Einführung von § 2b UStG im Rahmen des StÄndG folgt der Gesetzgeber dem grundsätzlichen, durch die MwStSystRL vorgegebenen Ansatz, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts auch mit hoheitlichen Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen, sofern eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Die neue Regelung wäre nur dann interessant, wenn bei Investitionsvorhaben ein Vorsteuerpotential durch nun steuerpflichtige Umsätze genutzt werden könnte. Die Stadt Herrieden wird von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen und dem Finanzamt einmalig erklären, dass die bisherige umsatzsteuerliche Regelung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin Anwendung finden soll.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, von der Optionsmöglichkeit Gebrauch zu machen und dem Finanzamt einmalig zu erklären, dass die bisherige umsatzsteuerliche Regelung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin Anwendung finden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.12.2016 07:34 Uhr