In der Stadtratssitzung am 13.03.2019 wurde für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14
„Regmannsdorf II“ ein Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanergänzung gefasst.
Ziel dieser Bebauungsplanergänzung ist der Ausschluss von Betrieben mit sexuellem Hintergrund im Bereich des festgesetzten Gewerbegebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Regmannsdorf II“. Hierdurch soll der Gebietscharakter des bestehenden Gewerbegebietes erhalten und die hier vorhandenen Nutzungen (insbesondere die vorhandenen hochwertigen Einzelhandelsnutzungen) geschützt und gesichert und die Festsetzungen für die Werbeanlagen konkretisiert werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte für die Ergänzung des Bebauungsplans in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 26.04.2019 bis 27.05.2019. Im Zuge dieser Auslegung gingen keine Stellungnahmen ein.
Die relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.06.2019 mit Frist bis zum 12.07.2019 am Verfahren beteiligt. Dabei wurden folgende Behörden/TöB angeschrieben:
- Regierung von Mittelfranken (keine Einwände oder Bedenken)
- Regionaler Planungsverband Westmittelfranken (keine Einwände oder Bedenken)
- Autobahndirektion Nordbayern (Anmerkungen)
- Landratsamt Ansbach (keine Einwände oder Bedenken)
Die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth legt in ihrer Stellungnahme dar, dass Werbeanlagen, welche von der A6 aus einsehbar sind, nicht errichtet werden dürfen. Eventuelle Ausnahmegenehmigungen sind bei der Autobahndirektion zu beantragen.
Abwägung der Stellungnahme der Autobahndirektion Nordbayern:
Der rechtsgültige Bebauungsplan „Regmannsdorf II“ enthält bisher keine Regelungen zu Beschränkung von Werbeanlagen. Im Zuge der hiesigen Ergänzung werden nun Höhenbegrenzungen für Werbeanlagen erstmalig vorgesehen. Ob eine Einsehbarkeit von Werbeanlagen auf die A6 gegeben ist, muss im Einzelfall auf der Baugenehmigungsebene geprüft und bei Bedarf ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese Thematik wird in die Begründung zur Ergänzung des Bebauungsplans aufgenommen. Eine Änderung der Festsetzung ist nicht erforderlich.
Das Verfahren zur Ergänzung des Bebauungsplans ist somit abgeschlossen und die Ergänzung kann als Satzung beschlossen werden. Die Satzung ist im RIS hinterlegt.