Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 4. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 08.09.2020 ö 5.3

Sachverhalt

Bauantrag – Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage von Franziska und Christian Biller auf einer Teilfläche des Flst. 596, Gemarkung Oberschönbronn, am Rande des Ortsteiles Lattenbuch.

Frau und Herr Biller würden zum Zwecke des Neubaus vom elterlichen Flurstück eine Teilfläche bekommen und separat herausmessen lassen. Die ursprünglich geplante Fläche von 1.500 m² wurde auf 900 m² reduziert. Die Fläche liegt im Außenbereich. Hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes liegen die Wasserleitung und der Regenwasserkanal im öffentlichen Straßengrund Flst. 49, Gemarkung Oberschönbronn, in unmittelbarer Nähe. Die Anschlussmöglichkeit für den Schmutzwasserkanal liegt in ca. 30 m Entfernung in der Gemeindeverbindungsstraße.

Die Baugenehmigungsbehörde hat nach einer vorab gestellten Nachfrage seitens der Verwaltung geäußert, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann.

Im Falle einer Genehmigung des geplanten Bauvorhabens müssten vom Bauherrn sämtliche Erschließungskosten sowie die Herstellungsbeiträge übernommen werden.

Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben liegt lt. § 35 BauGB im Außenbereich.

§ 35 Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
  2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
  3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
  4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
  5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
  6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
  1. das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
  2. die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
  3. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
  4. die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
  1. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
  2. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
  1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
  2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
  7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Beschluss

Der BV-Ausschuss nimmt den Antrag auf Vorbescheid zur Kenntnis. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich. Die Reduzierung der beabsichtigten Baufläche von 1.500 m² auf 900 m² wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Vor einer endgültigen Beschlussfassung soll die Verwaltung bis zur nächsten Sitzung die Flächen innerhalb der Ortschaft ermitteln, die zu einer Bebauung herangezogen werden könnten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2021 12:29 Uhr