Am 28.12.2021 hat die Verwaltung um eine Verkehrsschau bezüglich verschiedener Verkehrssituationen beim LRA Ansbach gebeten. Am 24.01.2022 erfolgte nachfolgende Antwort per E-Mail:
„Sehr geehrter Herr Albrecht,
zu Ihrer Anfrage vom 28.12.2021 darf Ihnen wie folgt geantwortet werden:
Tempo 30, Herrieden, Ansbacher Straße
Zu den Rechtsgrundlagen einer Geschwindigkeitsbeschränkung wurde bereits ausführlich in unseren Schreiben vom 08.10.2020 und 24.06.2021 Stellung bezogen. Insofern möchten wir um Wiederholungen zu vermeiden auf die dort bereits getroffenen Ausführungen verweisen. Eine erhebliche über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahrenlage lässt sich in dem von Ihnen genannten Bereich nach Auswertung der Unfalldaten nicht erkennen. Insbesondere für Fußgänger bestehen beidseitig Fußgängerwege sowie im Bereich des Steinweges eine Straßenunterführung die ein sicheres queren der Fahrbahnseiten möglich macht.
Mit Ihrem Hinweis auf die mögliche Errichtung einer Kindertagesstätte, sprechen Sie eine vom Gesetzgeber im Jahre 2017 eingeführte Erleichterung zur Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen an. Das bayerische Staatsministerium des Inneren hat bereits mit Schreiben vom 02.08.2017 festgestellt, dass diese Regelung über deren eigentlichen Zweck hinaus Anwendung findet und sah sich daher gezwungen Leitlinien aufzustellen. Diese sehen eine Beschränkung der Geschwindigkeit nur dann vor, wenn die schützenswerte Einrichtung im „unmittelbaren Bereich“ der überörtlichen Straße liegt. Eine Kita wie hier in zweiter Reihe geplant mit entsprechend großem Vorplatz kann daher kein Anlass für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Staatsstraße sein.
Allgemein ist festzuhalten, dass auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und städtischen Hauptverkehrsstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei Vorliegen zwingender Gründe in Frage kommt. Sinn dahinter ist vor allem die besondere Verkehrsfunktion die einer Straße nach deren Klasse zukommt. So bündelt sich der Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen und sorgt gleichzeitig für eine Entlastung in den Wohngebieten. Eine dadurch bedingte Mehrbelastung einiger stark betroffener Anwohner ist dabei laut Rechtsprechung sachgerecht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Ansbacher Straße ist daher, wie zuvor erläutert, nicht möglich.
Tempo 30, Rauenzell, Röser Straße
Hierzu dürfen wir auf die vorigen allgemeingültigen Ausführungen verweisen. Die dort bestehende abknickende Vorfahrtsstraße und eingeschränkten Sichtweiten lassen ein Erreichen der zulässigen Geschwindigkeit bereits aus fahrdynamischen Aspekten nicht zu. Das bereits bestehende Gefahrenzeichen „Kinder“ Vz 136 soll den Verkehrsteilnehmer zusätzlich zu erhöhter Wachsamskeit mahnen. Polizei und Straßenbaulastträger sehen daher keine Notwendigkeit weitergehende Verkehrsregelungen zu treffen. Die Aufstellung des Vz274-30 ist demnach abzulehnen.
Vor-Ort-Geschwindigkeitsbeschränkung, Rauenzell (von Velden kommend)
Nach der für die Straßenverkehrsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Beginn geschlossener Ortschaften zur stufenweisen Anpassung der innerorts geltenden Geschwindigkeit (Trichter) nur dort angeordnet werden, wo das Ortsschild nicht rechtzeitig, im Regelfall aus 100m Entfernung, zu erkennen ist. Ausweislich des im Anhang dargestellten Bildes ist eine Erkennbarkeit des Ortsschildes bereits aus großer Entfernung gegeben. Eine Vor-Ort-Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Vz274-70 scheidet daher bereits mangels rechtlicher Grundlagen aus.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Leisner“
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Nach RS zwischen Frau Bürgermeisterin Jechnerer und Herrn Leisner, dass es bei dem gewünschten Tempo 30 in der Ansbacher Straße nicht um den Neubau, sondern um die bestehende KiTa geht, erfolgte am 22.02.2022 eine ergänzende Antwort.
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Jechnerer,
im Zuge der Besprechung zur weiteren Verwendung des Nägelein Areals baten Sie um Prüfung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Ansbacher Straße (St2248) aufgrund der dortigen Kindertagesstätte. Wie Ihnen aus den Stellungnahmen voriger Schreiben bekannt ist, dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur dort angeordnet werden, wo aufgrund besonderer örtlicher Verhältnissen eine Gefahrenlage besteht die das Allgemeine Risiko erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).
Zur Feststellung der vom Gesetzgeber geforderten erheblichen Gefahrenlage wurde eine Auswertung der Unfalldaten durch den Sachbearbeiter für Verkehr der Polizei Ansbach für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.01.2022 veranlasst. Hierbei konnte festgestellt werden, dass sich im Zusammenhang mit der St2248 kein einziger Verkehrsunfall im zur Diskussion stehenden Bereich ereignete. Ein (erhöhtes) Unfallrisiko ist an dieser Stelle somit nicht existent.
Seit 2016 hat der Gesetzgeber die hohe Anordnungshürde des § 45 Abs. 9 StVO dahingehend abgesenkt, dass u.a. streckenbezogene Anordnungen für Tempo 30 vor besonders schützenswerten Einrichtungen wie Kindergärten auch auf den klassifizierten Straßen grundsätzlich möglich sind. Voraussetzung dabei ist u.a., dass diese Einrichtungen unmittelbar an den genannten Straßen liegen. Allerdings wurde diese Erleichterung der Anordnung insoweit eingeschränkt, als dass kein Automatismus zur Anordnung solcher Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen, entstehen darf. Dies wurde explizit nochmals mit Ministerialschreiben vom 02.08.2017 (IC4-3612.032-123) festgestellt. Hintergrund ist, dass diese schützenswerten Einrichtungen in der Vergangenheit oft als Vorwand angeführt wurden, eine flächendeckende Geschwindigkeitsreduzierung und damit Verkehrsberuhigung auch im überörtlichen Straßennetz zu erreichen. Es muss daher an jeder in Frage kommenden Örtlichkeit auch weiterhin eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden.
Zur Feststellung der Situation vor Ort, fand am 15.02.2022 im Zeitraum von 07:15 bis 08:15 Uhr eine Verkehrsbeobachtung statt bei der sowohl das Staatliche Bauamt als auch der Sachbearbeiter Verkehr der Polizei Ansbach anwesend waren. Demnach ergibt sich folgendes Bild:
Die Ansbacher Straße ist in dem besagten Bereich großzügig ausgebaut. Für Fußgänger stehen Fußwege an beiden Straßenseiten in ausreichender Breite zur Verfügung. Zur Querung der Ansbacher Straße dient eine Unterführung der ehemals vorhandenen „Bockerla-Bahn“. Diese ermöglicht vor allem Schulkindern ein gefahrloses unterqueren der Straße. Der Streckenverlauf ist kurvig und in Fahrtrichtung Stadtzentrum abschüssig mit einer geschätzten Längsneigung von ca. 5-6 %. Nach eigener Einschätzung wurde die innerorts erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h von einem Großteil der Verkehrsteilnehmer eingehalten - in Fahrtrichtung Ansbach aufgrund der Steige meist unterschritten.
Die Mehrzahl der Kindergartenkinder wurde durch Elternteile mit dem Auto gebracht - einige wenige Kinder wurden durch einen Elternteil zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht. Eine Parkmöglichkeit für ca. 7-8 Fahrzeuge befindet sich oberhalb der KiTa was sich trotz der hohen Anzahl an Eltern die ihr Kind per Kfz anlieferten als ausreichend erwies. Während des gesamten Beobachtungszeitraums konnte zu keinem Zeitpunkt eine gefährliche oder kritische Situation festgestellt werden.
Das Staatliche Bauamt Ansbach weist in seiner Stellungnahme neben voriger Feststellung darauf hin, dass durch die Umplanung südöstlich der Schlesierstraße eine zusätzliche Querungshilfe geschaffen werden soll welche die Verkehrssicherheit weiter erhöht. Zusätzlich könnte die Anbringung eines Kettengeländers im Bereich des Parkplatzes ein ungehindertes Erreichen der Staatsstraße über die Busbucht verhindern. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wird von dort abgelehnt.
Der Sachbearbeiter Verkehr der Polizei Ansbach verweist obendrein darauf, dass der direkte Zugang der KiTa an der Schlesier- und eben nicht an der Staatsstraße liege. Ein direkter Zugang zur Staatsstraße ist jedoch Anordnungsvoraussetzung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Anordnung entsprechender Geschwindigkeitsbeschränkung wird in der Gesamtschau auch von dort abgelehnt.
Wir bitten daher um Verständnis, dass bereits aufgrund der negativen Stellungnahme beider Anhörstellen keine Möglichkeit besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Ansbacher Straße (St2248) anzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Leisner“
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