Der Geräteraum liegt ca. 15,20 m² und die Terrassenüberdachung ca. 3,50 m² außerhalb der Baugrenzen. Baugrenzenüberschreitungen in diesen Abmessungen wurden im Baugebiet schon erteilt. Der an der Grundstücksgrenze errichtet Geräteraum in Verbindung mit der Grenzgarage ergeben eine Grenzbebauung von ca. 9,85 m anstelle der max. zulässigen Grenzbebauung von 9,00 m je Grundstücksgrenze. Für die geplante Terrassenüberdachung ist eine Abstandsfläche von min. 3,00 m erforderlich. Aufgrund des trapezförmigen Restgrundstückes ist der Abstand von der Terrassenüberdachung bis zur Grundstücksgrenze an einer Seite nur ca. 1,60 m an der anderen ca. 4,20 m. Eine Abstandsfläche kann teilweise nicht eingehalten werde. Für die überlange Grenzbebauung und für die teilweise nicht ausreichende Abstandsfläche bei der Terrassenüberdachung wird nun Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gestellt.
Hinsichtlich der Einfriedungen ist im Bebauungsplan Schrotfeld 15.2 Nachstehendes festgesetzt:
Für die Nord- und Westseite wurde auf ca. 16,00 m ein Holzsichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,90 m und an der West- und Südseite auf eine Länge von ca. 11,80 m eine Mauer mit ca. 1,84 m errichtet. Einfriedung bis 2,00 m sind nach BayBO Art. 57 verfahrensfrei, jedoch ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Befreiungen für Einfriedungen wurden für kurze Bereiche im Bebauungsplan Schrotfeld 15.2 mit Zustimmung der Nachbarn erteilt. Einfriedungen in dieser Höhe und Länge als Abgrenzung zwischen zwei Grundstücken jedoch wurden jedoch noch nicht befreit. Eventuelle Zustimmungen der Nachbarn liegen zum Zeitpunkt der Einladung zum BV-Ausschuss noch nicht vor. Der Bebauungsplan sieht eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vor. Die GFZ mit 0,54 ist < 0,8 und somit eingehalten. Die GRZ mit 0,74 ist > 0,6 (0,4 + 50 v. H. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten u. Nebenräume) und somit überschritten. Die zulässige Grundfläche darf nach BauNVO durch die Grundflächen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten u. Nebenräume) bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, weitere Überschreitungen im geringfügigen Ausmaß können zugelassen werden.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wären erforderlich:
- Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
- Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Höhe und Ausführung der Einfriedungen
- Befreiung von den Festsetzungen bezüglich der Grundflächenzahl
Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der BV-Ausschuss erteilt die gemeindliche Einvernahme zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen und der Grundflächenzahl. Die gemeindliche Einvernahme zur Befreiung hinsichtlich der Höhe und Ausführung der Einfriedungen wird nicht erteilt.“
Im Zuge der Gespräche mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde am LRA Ansbach wurden der Sichtschutzzaun an der nordwestlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenze auf eine Länge von ca. 18,00 m zurückgenommen. Des Weiteren wird im Zufahrtsbereich eine bestehende Pflasterfläche in eine Grünfläche umgewandelt. Die verbleibende Grundstückseinfriedung im Bereich des Pools, mit einer Höhe von ca. 1,90 m und einer Länge von ca. 12,00 m soll aus Sichtschutzgründe belassen werden.
Die Nachbarunterschriften wurden zum Bauantrag erteilt. Befreiungen für kurze Bereiche wurden im Baugebiet Schrotfeld 15.2 mit Zustimmung der Nachbarn erteilt.