Antrag auf Genehmigung der rückwärtigen Zufahrt zum Flst. 1358, Gemarkung Herrieden


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss, 15.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Bau-, Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss 15.09.2015 ö 11

Sachverhalt

Frau Doris Schüller-Heller stellt den Antrag auf Genehmigung für die rückwärtige Zufahrt zu Ihrem Grundstück Flst. 1358, Gemarkung Herrieden, Pfarrer-Speinle-Straße 37.
Gleichzeitig soll auf diesem Grundstück ein Carport 3 m x 6 m errichtet werden.
Die Zufahrt erfolgt über den öffentlichen Flur- und Waldweg (keine Widmung im Straßenkataster) Flst. 671, Gemarkung Herrieden.
Über diesen Flurweg fahren die Besucher des Spielplatzes mit dem Kfz zu, um vor dem Spielplatz zu parken. Es handelt sich dabei allerdings um keinen ausgewiesenen Parkplatz. Dieses Zufahren wurde bislang geduldet. Lt. Rücksprache mit dem Landratsamt Ansbach liegt es im Ermessen der Stadt Herrieden diese Zufahrt zu erlauben. Die Bordsteinabsenkung bzw. alle Kosten die hier anfallen würden übern immt Frau Schüller-Heller. Für die Errichtung des Carport ist eine isolierte Befreiung erforderlich (ist zwar innerhalb der Baugrenze, jedoch nicht an der vorgesehenen Fläche für Garagen bzw. Carports).

Anmerkung der Verwaltung: die Bewohner der Egenhausener Straße 13 – 21 haben im rückwärtigen Bereich ihres Grundstückes Stellplätze geschaffen und fahren über den Flurweg bei der Königsberger Straße zu. Hier liegt keine Genehmigung bzw. Gestattung vor. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass weitere Folgefälle entstehen können.

Beschluss

Der BUL-Ausschuss nimmt den Antrag zur Kenntnis. Die rückwärtige Zufahrt für das Anwesen Pfarrer-Speinle-Straße 37 kann nicht genehmigt jedoch gestattet werden. Für das Carport muss eine isolierte Befreiung beantragt werden. Sämtliche Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Eine Vereinbarung ist abzuschließen, die folgende Punkte beinhalten muss: Von Seiten der Stadt Herrieden erfolgt keine Befestigung des Weges, keine Errichtung einer Straßenbeleuchtung sowie kein Winterdienst. Die Entwässerung der Zufahrt und des Carports muss auf eigenem Grund erfolgen. Bauliche Veränderungen, die im Laufe der Jahre am Flurweg entstehen, bzw. künftige Änderungen an den Festsetzungen des Bebauungsplanes entstehen könnten, müssen zur gegebenen Zeit, beachtet und hingenommen werden. Aus der Duldung können keine Folgeansprüche abgeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2018 12:10 Uhr