Datum: 15.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Dreifachturnhalle der Realschule
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.12.2020
3 Außenbesichtigung - Keine
4 Bekanntgaben
4.1 Sachstandsbericht
5 Bauanträge - Keine
6 Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden
7 Erstattung von Herstellungskosten
8 Anfragen
8.1 Gaby Rauch: Bankettvertiefung Straße Leibelbach - Winn
8.2 Gaby Rauch: Beteiligung am Unterhalt von GV-Straßen
8.3 Gaby Rauch: Marktautomat am Marktplatz
8.4 Armin Jechnerer: LKW-Parkplatz Industriestraße
8.5 Stefan Beckenbauer: Entschärfung Fahrradwege
9 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses sowie einen Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung wurde noch nicht zugesandt. Das Protokoll wird in der Januarsitzung genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Protokoll01.12.2020.pdf

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3. Außenbesichtigung - Keine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 3
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4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 4
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4.1. Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 4.1

Dokumente
Download Bekanntgabe Projektstände.pdf

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5. Bauanträge - Keine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 5
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6. Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 6

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 01.12.2020 beraten:
„Die Stadt Herrieden beabsichtigt zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude ein Förderprogramm aufzulegen.

Hierfür geht der BV-Ausschuss den im RIS eingestellten Entwurf Satz für Satz durch. Folgende Punkte sollen von der Verwaltung für die Stadtratssitzung am 09.12.2020 geprüft werden:
  1. § 3 Fördervoraussetzungen, Absatz 4
    Soll hier nur „jede natürliche Person“ anspruchsberechtigt sein oder auch „jede juristische Person“ (Firmen).
  2. § 5 Höhe der Förderung, Absatz 4
    Soll der Bauschutt nur gefördert werden, wenn er in der Herrieder Bauschuttdeponie abgegeben wird oder soll es keine Rolle spielen, auf welcher Deponie entsorgt wird.
  3. § 5 Höhe der Förderung Abs. 4 Erstberatung
    Die Verwaltung soll prüfen, ob mehrere Architekturbüros herangezogen werden können oder ob die Förderung der Erstberatung nur dann gegeben werden soll, wenn diese durch das Stadtplanungsbüro Jechnerer durchgeführt wird.“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat dem Grunde nach, das Förderprogramm zu beschließen. Über die drei angeregten und noch zu prüfenden Punkte muss im Stadtrat noch beraten werden.“

Neben diesen 3 offenen Fragen sind der Verwaltung bei der Durchsicht noch 3 weitere Aspekte aufgefallen, die diskussionswürdig sind:
  1. In § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 ist eine Doppelung enthalten.
  2. § 5 Abs. 1 und 2 müssten präzisiert werden.
  3. Es sollte noch abgewogen werden, wie mit weiteren Förderungen umgegangen werden soll.

Zu allen offenen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Zu 1.:
In der BV-Ausschusssitzung vom 01.12.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, sich Gedanken darüber zu machen, ob der Anspruch auf Förderung nur natürliche Personen oder auch juristische Personen haben sollen. Die Verwaltung vertritt hier die Meinung, dass ausschließlich natürliche Personen von der Förderung profitieren sollen. Eine Förderung von juristischen Personen könnte bedeuten, dass von überall her Projektentwickler auftauchen könnten, um mit Hilfe der Stadt den „schnellen Euro“ verdienen zu können. Die Verwaltung hat jedoch die Politik so verstanden, dass es bei dieser Förderung darum geht, die Ortsteile zu stärken und die Lebensqualität der Bewohner in den Ortsteilen zu heben. Daher schlägt die Verwaltung vor, § 3 Abs. 4 so zu belassen, wie er im Entwurf zu lesen ist.

Zu 2.:
Bezüglich des Bauschutts muss die Bauschuttdeponie Herrieden nicht extra benannt werden. Es könnte ja auch sein, dass ein Bauherr auch Bauschutt entsorgen muss, welcher nicht auf unserer Deponie eingelagert werden kann, aber auch gefördert werden soll. Die Verwaltung schlägt daher folgenden Text für § 5 Abs. 5 vor: Deponiekosten werden innerhalb der Förderhöchstgrenze von 20.000 € je Fördermaßnahme in voller Höhe gefördert.

Zu 3.:
Die Kosten für die Erstberatung sollte mit einer Pauschale von 600 € (Beratungskosten liegen bei ca. 400 € bis 700 €) zusätzlich zur Fördersumme erstattet, damit ein Anreiz geschaffen wird, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden im Zuge der Abrechnung gegen Vorlage der Rechnung erstattet. Bestand ein höherer Beratungsbedarf, ist dieser dann vom Bauherrn zu tragen. Dies kann je nach Objekt unterschiedlich sein. Die Beratung soll beim Stadtplanungsbüro Jechnerer erfolgen. Diese kann der Bauherr selbst beim Stadtplaner oder zusammen mit einem von ihm gewählten Planer wahrnehmen. Die Verwaltung ist der Meinung, dass die Erstberatung unseres Förderprogrammes ausschließlich der Stadtplaner übernehmen sollte. Der Stadtplaner hat eine Funktion ähnlich eines bei der Stadt angestellten Planers. Er vertritt die Interessen der Stadt ähnlich wie die Mitarbeiter. Deshalb rät die Verwaltung, dass entweder der Bauwillige selbst oder stellvertretend sein Architekt oder beide zusammen die Erstberatung beim Stadtplaner wahrnehmen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Interessen der Stadt gewahrt werden. Gleichzeitig steht es jedem Bauherrn frei, die weiteren Planungen mit jedem Architekten seiner Wahl voranzubringen. Die Verwaltung schlägt daher vor, hierfür einen eigenen Absatz einzufügen. § 5 Abs. 6 könnte demnach lauten: Kosten für die Erstberatung durch das Stadtplanungsbüro werden zusätzlich, unabhängig von der Förderhöchstgrenze von 20.000 € pro Fördermaßnahme, bezahlt, wenn die Baumaßnahme umgesetzt ist. Hierfür ist eine Pauschalsumme von 600 € angesetzt. Dieser Betrag wird mit der ersten Auszahlungsrate ausbezahlt, vgl. § 2 Abs. 6.

Zu 4. und 5.:
Hier schlägt die Verwaltung vor, die Änderungen so zu beschließen, wie sie im Entwurf ersichtlich sind. Der Entwurf ist im RIS eingestellt.

Zu 6.:
Im Gespräch ist der Verwaltung zu §5 Abs. 4 aufgefallen, dass bei der aktuellen Formulierung, ein Bauwerber noch ein Plus machen könnte. Wir sollten hier noch ergänzen, dass die baulichen Investitionen so zu verstehen sind, dass hierbei von den tatsächlichen Investitionskosten anderweitige Fördermittel bereits in Abzug gebracht sind.
Beispiel1: Investitionskosten betragen 100.000 € abzüglich 45.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 55.000 €

Beispiel 2: Investitionskosten betragen 65.000 € abzüglich 20.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 45.000 €

Beispiel 3: Investitionskosten betragen 50.000 € abzüglich 35.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 15.000 €
Würde Beispiel 3 die Maximalförderung von 20.000 € bekommen, hätte der Bauwerber ein Plus erwirtschaftet.

Aus Sicht der Verwaltung könnte §5 Abs. 4 Satz 1 lauten:
Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die sich nach Abzug anderweitiger Fördermittel auf 50.000 € belaufen. Satz 2 könnte unverändert bleiben.


Zu 7:

Diskussionsverlauf

Die Erstberatungskosten werden separat geregelt und werden nicht in der Satzung festgehalten. Diese Kosten werden aus den eingestellten Mitteln entnommen. Die Organisation der Erstberatung wird als gesonderter TOP in der BV-Sitzung am 19.01.2021 behandelt.
Die Diskussionsergebnisse dieser Sitzung werden im Entwurf des Förderprogrammes eingearbeitet. Dieser Entwurf des Förderprogrammes zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden wird als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt.

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Förderprogramm zur Stärkung der Ortsteile und Altbebauungen der Stadt Herrieden mit den besprochenen Änderungen zu beschließen. Der aktuelle Stand der Beratungen ist in dem Entwurf des Förderprogrammes vom 15.12.2020 festgehalten. Dieser Entwurf ist im RIS hinterlegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Entwurf - Förderprogramm Revitalisierung Außenorte Stand 015122020.pdf
Download Förderprogramm Stärkung der Außenorte Stand 02122020.docx.pdf

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7. Erstattung von Herstellungskosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 7

Sachverhalt

Bei der Verwaltung wurde ein Schreiben eingereicht, mit der Bitte um Erstattung von Herstellungskosten des Kanalanschlusses, Kanal im öffentlichen Grund, in Höhe von 1.715,14 €.

Im Nachgang zur BV-Sitzung vom 01.12.2020 hat die Verwaltung eine Stellungnahme übersandt. Diese hat die Verwaltung minimal angepasst und lautet wie folgt:

„Erstattung von Herstellungsbeiträgen

Ein Schreiben wurde bei der Verwaltung eingereicht, mit der Bitte um Erstattung von Herstellungskosten des Kanalanschlusses, Kanal im öffentlichen Grund, in Höhe von 1.715,14 €.

Laut früherer Beschlüsse, aus denen hervorgeht, dass der Bebauung an dieser Stelle nur zugestimmt wird („Sondervereinbarung“), wenn sämtliche Erschließungskosten sowie die Kanal- und Wasserherstellungsbeiträge vom Antragsteller übernommen werden.

Die Beschlüsse sowie der Sachverhalt werden von der Verwaltung in der Sitzung erläutert.
  • Hinweis: die früheren Beschlüsse wurden immer einheitlich abgestimmt (8:0). Auf Bezugsfälle kann verwiesen werden.

Erläuterungen zum Umgang mit der Herstellung von Kanal- und Wasseranschlüssen

Entgegen der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Herrieden vom 30.09.2004 und auch in der Zeit zuvor wurde vom zuständigen Bauausschuss für Bauvorhaben die Zustimmung zur gemeindlichen Einvernahme nur erteilt, wenn die Bauherren die Herstellungskosten für Kanal und Wasser im öffentlichen Bereich komplett übernahmen.

Diese Vorgehensweise wurde seit über 30 Jahren so praktiziert, um den Bauwilligen eine Bebauung in den Ortsteilen zu ermöglichen. Dies wurde zum Beispiel bei Bauvorhaben in Roth, Rauenzell, Leutenbuch, Lattenbuch, Brünst usw. angewandt. Die Aufzählungen können noch beliebig fortgesetzt werden, auch beim Bau des Schützenhauses in Heuberg wurde so verfahren.

Der Tenor über alle Fraktionen war: „Wenn die Bauwerber die Herstellungskosten für Kanal- und Wasseranschluss übernehmen und die Herstellungsbeiträge entrichten, erfolgt eine Zustimmung zur gemeindlichen Einvernahme.“
Dieser Beschluss wurde auch als "Sondervereinbarung" gemäß der Satzung angesehen.

Des Weiteren hat die Stadt Herrieden für die genehmigten Bauvorhaben Herstellungsbeiträge für Kanal und Wasser erhoben, jedoch ohne eine Gegenleistung zu erbringen.

Die Beitrags- und Gebührensatzung sieht die Grundstücksgrenze als Ende der öffentlichen Kanal- und Wasserleitungen an und somit die Herstellung bis zur Grundstücksgrenze zu Lasten der Stadt Herrieden.  

Für Grundstücke, die im Zuge der Kanalherstellungsabrechnung (nach Erstanschluss) beigezogen wurden, ist ein Zwang für die Herstellung der Anschlüsse durch die Stadt Herrieden entstanden und von städtischer Seite müssen die Anschlüsse bis zu der Grundstücksgrenze verlegt werden (z.B. Lammelbach).

Es gibt Rechtsprechungen die besagen, dass bei getrennter Entwässerung von Regen- und Schmutzwasser diese den entsprechenden Flächen zu zuordnen sind:
die Grundstücksfläche den Regenwasserkanal und die Geschossfläche dem Schmutzwasserkanal. Dies bedeutet z.B. dass bei einer privaten Regenwasserableitung in den Vorfluter der Herstellungsbeitrag für die Grundstücksfläche nicht erhoben werden darf, da keine Leistung von der Stadt Herrieden erfolgt ist, gemäß dem Leitsatz der Rechtsprechung hierzu: "Keine Leistung ohne Gegenleistung"  Keine Aufwendungen für einen Regenwasserkanal, kein Heranziehen der Grundstücksfläche bei den Herstellungsbeiträgen.

Dies wird auch seit ca. 2002 bei der Stadt Herrieden so umgesetzt.  

Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf den oben angeführten Sachverhalt der fehlenden Leistung der Stadt Herrieden, bezogen auf den Kanal- und Wasseranschluss, angesehen werden kann.

Bei der derzeitigen Überarbeitung der Beitrags- und Gebührensatzung wird an einer Lösung gearbeitet, wie mit überlangen Hausanschlüssen zu verfahren ist und wie ein Anteil der Stadt Herrieden rechtskonform erfolgen kann. Mit Inkrafttreten einer neuen Satzung kann die Verwaltung einen Schnitt machen und die neuen Baumaßnahmen rechtskonform abrechnen.    

Die Verwaltung befürchtet, wenn man die anteiligen Herstellungskosten im oben genannten Sachverhalt übernimmt, können Bauherren mit gleichem Sachverhalt mit der Aufforderung an die Stadt Herrieden herantreten, die Kanal- und Wasserherstellungskosten für den öffentlichen Bereich zurück zu erstatten. Somit können alle gleichgelagerten Fälle aus den letzten 30 Jahren auf die Stadt Herrieden zukommen

Erlassene Bescheide zu den Herstellungsbeiträgen sind nach ihrem Rechtbehelf nach 4 Wochen rechtskräftig. Es ist juristisch zu prüfen, ob es rechtswidrige Bescheide sind.“  

Am 06.12.2020 erreichte die Bürgermeisterin folgende E-Mail:

Info über den Sachstand aus meiner Sicht als kleine Entscheidungshilfe

Zu den Erläuterungen der Verwaltung für den Umgang mit der Herstellung von Hausanschlüssen
habe ich in einem in der Anlage beigefügten Schreiben Stellung genommen.

Hier wird auf die rechtswidrigen Beschlüsse des BV hingewiesen und  versucht gleichzeitig mit einer Änderung einer rechtsgültigen Satzung den Fehler zu beheben.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung der BGS ist nicht erforderlich, da in § 4 EWS Abs.2 geregelt ist wie mit überlangen Hausanschlüssen zu verfahren ist.
Der Antrag von xxx ist aber nach §4 Abs 1 zu behandeln, da der öffentliche Kanal /Wasser in unmittelbarer nähe des Baugrundstückes liegt. (sh. Anlage )
Herr xxx u Frau xxx haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Kosten von 1700,-- € bis zur Grundstücksgrenze.
Mein Vorschlag die Kosten entsprechend der rechtskräftigen Satzung zu erstatten und gleichzeitig einen Bescheid für den Herstellungsbeitrag zu erlassen.
Das wären für die Stadt Einnahmen für Abwasser 3554,77 € u für Wasser 2252,08 € und somit Gesamteinnahmen von 5706,85 €.
Damit bewegen wir uns im rechtskonformen Bereich der Satzung.
 Ich bin der Meinung die Verwaltung sollte den Fehler zu geben und sofort einen Schnitt machen
und die aktuellen rechtskräftigen Satzungen EWS u BGS anwenden.
Die rechtsgültige Satzung muss nur richtig angewendet werden, sowie es die Stadt Feuchtwangen, Leutershausen und der Markt Bechhofen anwenden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung um Detailfragen zu beantworten.
 

Viele Grüße
Robert


Anlage: Stellungnahme von Robert Goth:

Stellungnahme zu den Erläuterungen zur Herstellung von Hausanschlüssen

Es ist richtig, dass der Bauausschuss auf Vorschlag der Verwaltung die Zustimmung für Bauvorhaben nur erteilt hat, wenn die Herstellungskosten für Kanal und Wasser vom Antragsteller komplett übernommen werden.
Ich habe desöfteren nachgefragt, auf welcher gesetzlichen Grundlage das ist.
Daraufhin wurde uns stets mitgeteilt, dass es eine alte Sondervereinbarung gibt, die immer noch anzuwenden ist.

Aber diese alte Entwässerungssatzung ist zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden wie die neue Entwässerungssatzung zum 01.01.1993 in Kraft getreten ist, zuletzt geändert zum 08.08.1997.  

Deshalb können diese Beschlüsse auch nicht als Sondervereinbarung gemäß dieser Satzung
angesehen werden, da sie aufgrund einer nicht mehr gültigen Satzung rechtswidrig sind.

Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 30.04.2004 zuletzt geändert zum 01.01.2016 braucht m.E. nicht geändert werden, da sie der Mustersatzung entspricht.
(Abgleich mit der BGS der Stadt Feuchtwangen, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. )

Außerdem ist die Ausführung von Grundstücksanschlüssen überwiegend in unserer Entwässerungssatzung (EWS) und nicht in der BGS geregelt.
Auch diese Satzung entspricht der Mustersatzung.

Für den Antrag von xxx für die Erstattung der Herstellungskosten gibt es keinen Beschluss des Bauausschusses.
Bei diesem Hausanschluss ist auch keine Sondervereinbarung erforderlich, da er nach
§ 8 BGS Abs.1 u Abs.2 und § 4 Abs.1, EWS Anschluss- und Benutzungsrecht zu behandeln ist.

Wir haben eine rechtskonforme Satzung und sollten bei diesem Antrag und auch bei künftigen Entscheidungen diese rechtsgültige Satzung  anwenden und  danach
beschließen, damit wir uns im rechtlichen Rahmen befinden und nicht rechtswidrig handeln.

Noch einige Erläuterungen zur Anwendung der  Entwässerungssatzung ( EWS)  

Bereits im KAG Änderungsgesetz von 1992 ( Übergangsfrist bis 1.1.1997 )
und KAG Änderungsgesetz von 2002 wurde der Art 9 Abs.1 darin bestimmt,
dass die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile des Grundstücksanschlusses  stets zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehören  und ein hierfür entstehender Aufwand stets über Beiträge und Gebühren geltend zu machen ist.

Aufgrund dieser Änderungssatzung hat die Stadt Herrieden eine neue EWS beschlossen,  die am 01.01.1993 in Kraft getreten ist. zuletzt geändert zum 08.08.1997 
 
Der BayVGH hat mit Normenkontrollbeschluss vom 12.07.2000 eine Entwässerungssatzung für nichtig erklärt, da sie immer noch vor sah, dass die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören, da die Stadt noch nach dieser abgerechnet hat.
Der BayVGH begründet das wie folgt:
Nur so wird vermieden, dass die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke weiter von der Hauptleitung entfernt liegen als andere, und diejenigen, deren Grundstücke  an verkehrsreichen Straßen verlegten Hauptleitungen angeschlossen sind, benachteiligt und einseitig mit Mehrkosten belastet werden.

§ 8 BGS
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 der Entwässerungssatzung (EWS) ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstü-ckes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner § 7 gilt entsprechend.

§4 EWS
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird.
Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.

§ 7 EWS
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt
oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der
Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der
Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

Mit freundlichen Grüßen
Robert Goth“

Zur Stellungnahme von Robert Goth äußert sich die Verwaltung wie folgt:

Selbstredend hat die Verwaltung Vorschläge für die Sitzung erarbeitet, die den Wunsch des Bürgermeisters und der gängigen seit über 30 Jahren währender Praxis entsprachen und insofern muss die Verwaltung keine Fehler zugeben. Vielmehr geht es darum, einen Beschluss zu fassen der zukunftsträchtig ist und Schaden von der Stadt Herrieden abwendet.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, den TOP zurückzustellen. Es wird bis Januar abgewartet, ob aus den Fraktionen der Wunsch formuliert wird, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon soll die Satzung weiter überarbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8
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8.1. Gaby Rauch: Bankettvertiefung Straße Leibelbach - Winn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8.1

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch gibt an, dass es Bankettvertiefungen an der neuen GV-Straße Leibelbach-Winn vorhanden sind. Die Verwaltung überprüft das.

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8.2. Gaby Rauch: Beteiligung am Unterhalt von GV-Straßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8.2

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch erkundigt sich, ob eine Firma aus Seebronn am Unterhalt der GV-Straßen im Umgriff OT Seebronn herangezogen werden kann. Die Verwaltung erkundigt sich darüber.

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8.3. Gaby Rauch: Marktautomat am Marktplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8.3

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt nach, wie die Bestückung der Warenfächer am Marktautomaten am Marktplatz zustande kam. Die Verwaltung erläutert, dass dies in Absprache mit Herrn Brandl und Herrn Stümmler erfolgte. Die Gewerbetreibenden in Herrieden wurden abgefragt. Die jetzige Bestückung läuft für die Dauer eines Jahres, danach muss, auch im Hinblick der laufenden Kosten, die Vermarktung neu überdacht werden. Von Seiten der Verwaltung wird auf die E-Mail vom 23.11.2020, die an alle Stadtratsmitgliedern versendet wurde, hingewiesen:

.Von: Schwander Anja
Gesendet: Montag, 23. November 2020 16:38
An: Alle Stadtratsmitglieder

Betreff: Regionalautomat - Direktvermarkter

Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Stadtrates,

ich komme zurück auf die Anfrage von Wolfgang Strauß aus der letzten Stadtratssitzung. Thema Regionalautomat. Sinngemäß war die Anfrage, warum die Verwaltung bei der Bestückung des Regionalautomaten nicht die örtlichen Direktvermarkter abgefragt hätten.

Stadtmanager Stümmler hatte seinerzeit den Auftrag direkt vom Ersten Bürgermeister, Herrn Alfons Brandl, erhalten. Deshalb haben wir ihn gefragt wie sich das zugetragen hat und bekamen folgende Erklärung:

„Der Automat ist eine (nicht unerhebliche) Sachspende der Firma Sielaff. Alfons Brandl hat mich im Januar 2019, noch vor meinem offiziellen Arbeitsbeginn, mit der Koordination beauftragt.

Zuerst sollte es ein reiner Getränkeautomat der Allfra sein! Später bat er mich, die Burker Freilandeier mit hinzuzunehmen. Sie sind Marktteilnehmer und für die Befüllung freitags quasi direkt „nebenan“.

Im ersten Gespräch mit Sielaff kam heraus, dass Sielaff nur als Hersteller fungiere, als Betreiber muss ein Automatenaufsteller wie Petzina mit ins Boot geholt werden. Petzina verwies darauf, dass solche Automaten nur dann funktionieren, wenn dort Fleisch mit drin ist. Zudem wäre es super, Kühlmöglichkeiten eines nahen Metzgers mit zu nutzen. Daher kam die Idee, Engelhardt mit hinzuzunehmen. In der selben Zeit kam auch die Idee auf, die Stadtschokolade mit anzubieten.

Erst ab dann bekam ich den Auftrag, auch weitere regionale Erzeuger wie die Hellers anzusprechen. Da Nudeln und Eier schon belegt waren, habe ich zunächst nur Puten-Heller angesprochen, welcher auch mitmacht.

Das Layout des Automaten, also die Belegung der Spiralen und die Gestaltung der Schubladen, musste auch irgendwann mal abgeschlossen sein.

Der Automat geht in eine einjährige Testphase! Danach muss eine Gesellschaft gegründet werden, welche die Verantwortung über den Automaten übernimmt. Am Ende des ersten Jahres wird auch geprüft, welche Waren „funktioniert“ haben und welche nicht. Der Umbau des Automaten ist kostenpflichtig und etwas zeitaufwändig. Mir liegt die Anfrage vom Landgasthof Birkel vor, welcher bei Freiwerden von Schubladen gerne eingeschweißte Gerichte anbieten will. Es kann auch sein, dass ein Händler wieder abspringt.

Der Automat ist eine Spende von Sielaff und geht erst einmal in einen Testlauf. Ich wurde nicht beauftragt, ein Vergabeverfahren oder eine Ausschreibung durchzuführen. Gerne können wir eine Warteliste anlegen und freiwerdende Fächer neu belegen.

Ich habe eine Ahnung, wer die Anfrage an den Stadtrat gerichtet hat, aber derjenige hat sich in dieser Sache bis heute nicht an mich gewandt. Außer vom Landgasthof Birkel liegen mir keinerlei Anfragen zum Marktautomaten vor.

Wie aus der Zusammenfassung zu sehen ist, hat sich der Automat erst im Laufe des Projekts zu einem „Marktautomat Regionale Produkte“ entwickelt. Im ersten Konzept war es ein reiner Getränkeautomat.

Da es für diesen Automaten keinen Betreiber gibt, ist die Koordination etwas erschwert. Sobald eine Betreibergesellschaft gegründet wird (inklusive Kontenführung und Rücklagenbildung), kann diese einfacher agieren. Für das Automatenprojekt der Region Hesselberg übernimmt die Gesellschaft die Verantwortung und stellt extra dafür „Kümmerer“ ein.“

Sollten sich noch Fragen ergeben, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen  
Anja Schwander
Geschäftsleiterin


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8.4. Armin Jechnerer: LKW-Parkplatz Industriestraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8.4

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Armin Jechnerer weist auf den LKW-Parkplatz in der Industriestraße hin und erläutert, dass dies keine günstige Lösung ist. Die Verwaltung gibt an, dass dieser Streifen im B-Plan als LKW-Parkplatz ausgewiesen ist.

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8.5. Stefan Beckenbauer: Entschärfung Fahrradwege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 8.5

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Stefan Beckenbauer regt an, an den 90° Kurven am Fahrradweg Herrieden – Rauenzell am Insektenhotel und in Richtung Neunstetten Unterführung an der Autobahn Markierungen aufzubringen. Die Verwaltung wird dies veranlassen.

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9. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 9. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 15.12.2020 ö 9

Sachverhalt

Es liegen keine eingereichten Bürgeranfragen vor.

Datenstand vom 27.04.2021 12:09 Uhr