Datum: 10.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula der Grund- und Mittelschule
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2021
3 Bekanntgaben
3.1 Zuwendungen aus der Marohn'schen Förderstiftung
3.2 Erschließungs- und Kostenerstattungsvertrag mit BayernGrund - Rauenzell Dorfmitte
3.3 Vergabe Klärschlammentsorgung
3.4 Sitzungsplan 2022
3.5 Informationsveranstaltung BayernHeim zum sozial geförderten Wohnungsbau
3.6 Breitbandanschluss Schulen
3.7 Volkstrauertag 2021
3.8 Kathreinmarkt
3.9 Regionalbudget
3.10 Aktuelles zur Bewerbung um die Landesgartenschau
4 Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt von Stadtratsmitglied Alfons Brandl
5 Stabilisierung/Erhöhung eines vorhandenen Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone
6 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
7 Neugewählte Kommandanten - Bestätigung durch den Stadtrat
8 Gebührenordnung für die Nutzung des Stadtschlosses
9 Anfragen
9.1 Anfrage Max Heller - Informationen zu "Bayernheim"
9.2 Anfrage Christian Enz - zum Thema Hallenbadbelegungszeiten
10 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Herrn Peter Zumach von der Fränkischen Landeszeitung sowie 7 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.10.2021 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Dokumente
Download Niederschrift ö vom 13.10.2021.pdf

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3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3
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3.1. Zuwendungen aus der Marohn'schen Förderstiftung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Altbürgermeister und Stiftungsrat Werner Herzog informiert darüber, wie die Marohn’sche Förderstiftung ins Leben gerufen wurde. Außerdem teilte er den Anwesenden mit, wie es um die aktuelle Situation der Marohn’schen Förderstiftung bestellt ist.  
Die Übergabe der Zuwendungen aus der Marohn’schen Förderstiftung an die Vereine entsprechend des Stiftungszwecks aus den erwirtschafteten Kapitalerträgen findet nicht wie gewohnt statt. Pandemiebedingt werden heuer keine Schecks übergeben, die Stadtkasse veranlasst die Auszahlungen in Kürze unbar auf die bekannten Konten. 

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3.2. Erschließungs- und Kostenerstattungsvertrag mit BayernGrund - Rauenzell Dorfmitte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Bekanntgabe aus der nö Stadtratssitzung vom 13.10.2021.
In der Juni BV-Sitzung wurde über die Checkliste als Grundlage für den Städtebaulichen Vertrag und den Kostenerstattungsvertrag für den Bebauungsplan Nr.7 „Rauenzell-Mitte“ beraten.
Diese diente als Grundlage für die Ausarbeitung der Verträge zwischen der Stadt Herrieden und der Bayerngrund Grundstücksbeschaffungs- und –erschließungs-GmbH. In nö Sitzung hat nun der Stadtrat dem Erschließungsvertrag zugestimmt. 

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3.3. Vergabe Klärschlammentsorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.3

Sachverhalt

Bekanntgabe aus der nö Stadtratssitzung vom 13.10.2021.
Folgender Sachverhalt wurde in der UEL-Sitzung am 05.10.2021 beraten:
„Für die Entsorgung des gepressten Klärschlammes wurden verschiedene Angebote über eine Vertragsdauer von 3 Jahren eingeholt. Als Grundlage wurde ein zu entsorgendes Schlammvolumen von ca. 600to/pro Jahr angenommen. Das günstigste Angebot hat die Firma HSG GmbH aus Bad Windsheim abgegeben. 

Die Firma HSG GmbH trocknet den Klärschlamm bei TEA Therm in Dinkelsbühl und wird von dort aus in nahe gelegenen Zementwerken verbrannt.
Der momentan gepresste Klärschlamm wird zusammen mit dem durch den Dienstleister gepressten Klärschlamm zu den aktuell gültigen Konditionen entsorgt.“

Der Stadtrat ist der Empfehlung des UEL-Ausschusses gefolgt und der Vergabe an die Firma HSG GmbH zugestimmt. 

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3.4. Sitzungsplan 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.4

Sachverhalt

Den Sitzungsplan für das Kalenderjahr 2022 haben alle Stadtratsmitglieder und die Beauftragten am 27.10.2021 bzw. mit kleiner Korrektur noch einmal am 03.11.2021 per E-Mail erhalten. Er wird im Nachgang zur heutigen Sitzung auf der Homepage veröffentlicht.

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3.5. Informationsveranstaltung BayernHeim zum sozial geförderten Wohnungsbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.5

Sachverhalt

Bauamtsleiter Marco Jechnerer gibt einen kurzen Überblick über die gestrige Informationsveranstaltung in Dinkelsbühl zum sozial geförderten Wohnungsbau und BayernHeim.

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3.6. Breitbandanschluss Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.6

Sachverhalt

Bauamtsleiter Marco Jechnerer gibt einen kurzen Überblick über die begonnenen Arbeiten zur Breitbanderschließung der Schulen. Die Förderzusage ist inzwischen eingegangen und die Firma zur Durchführung beauftragt. 

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3.7. Volkstrauertag 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.7

Sachverhalt

1941, also vor 80 Jahren, wurde der 1939 von Deutschland losgetretene Krieg zum Weltkrieg. Noch vor dem Überfall auf die Sowjetunion im Juni 1941 erfolgte die Besetzung Griechenlands und Jugoslawiens und im Dezember 1941 erklärte das Deutsche Reich den USA den Krieg. 60 bis 70 Millionen Menschen sind durch den Zweiten Weltkrieg zu Tode gekommen. Viele weitere Millionen Menschen verloren ihre Gesundheit, ihre Angehörigen, ihre Heimat oder ihren Lebensmut. Dass die europäischen Nachbarn und ehemaligen Kriegsgegner Deutschland nach dem Krieg die Hand der Versöhnung gereicht haben, ist ein wertvolles Geschenk, das es zu bewahren gilt. Der Volkstrauertag steht für Gedenken und Innehalten, für Empathie und Mahnung, für Verständigung und Versöhnung. Er ist auch eine Brücke in die gemeinsame friedliche Zukunft Europas. 
Daher lädt die Stadt Herrieden anlässlich des Volkstrauertags 2021 zur ökumenischen Gedenkfeier mit Pfarrer Hauf und Pfarrer Höhr am Sonntag, 14. November 2021 um 11.00 Uhr am Kriegerdenkmal am Vorplatz der Stiftsbasilika ein. Musikalisch umrahmt wird die Feier von der Stadtkapelle Herrieden/Musikverein Neunstetten unter der Leitung von Martin Trottler.
Fahnenabordnungen und Vereinsmitglieder werden gebeten, am Kriegerdenkmal am Vorplatz der Stiftsbasilika Aufstellung zu nehmen.

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3.8. Kathreinmarkt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.8

Sachverhalt

Am letzten WE vor dem 1. Advent soll heuer wieder der traditionelle Kathreinmarkt stattfinden. Am Sonntag, den 21. November 2021 zwischen 9.00 bis 17.00 Uhr bieten verschiedene Fieranten ihre Waren in der Vorderen Gasse und am Marktplatz in Herrieden an. Die Geschäfte haben die Möglichkeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den Verkauf zu öffnen. Die Bewohner der Vorderen Gasse und am Marktplatz werden gebeten an diesem Markttag ihre Autos an anderer Stelle abzustellen Für den Verkehr bleibt am Sonntag die Durchfahrt gesperrt. Es gelten die Corona-Regeln.

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3.9. Regionalbudget

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.9

Sachverhalt

Auch 2021 hat sich der Zweckverband Altmühlland A6 – dem die Stadt Herrieden angehört - erfolgreich um eine Förderung durch das „Regionalbudget“ in Höhe von 100.000 Euro pro ILE Zusammenschluss beworben. Es handelt sich dabei um ein Förderinstrument des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ländliche Entwicklung in Mittelfranken. Damit können innovative Kleinprojekte von Kommunen, Vereinen und Privatpersonen, mit Gesamtkosten bis maximal 20.000 Euro, mit einem Fördersatz von bis zu 80 Prozent, höchstens jedoch 10.000 Euro, bezuschusst werden.
Aus Herrieden erhielten zwei Projekte den Zuschlag: Zum einen wird ein Fahrradanhänger bezuschusst, den die Herrieder Aquathleten beantragt haben. Der Ausdauersportverein kooperiert mit der Grund- und Mittelschule Herrieden und der Realschule Herrieden – beide sind Stützpunktschulen für den Radsport. Durch den Fahrradanhänger wird nun die Anfahrt zu Wettkämpfen erleichtert. 
In Rauenzell entstand mit der Förderung aus dem Regionalbudget eine Schutzhütte zur Aufbewahrung von Werkzeug, das zur Pflege der Ruine der ehemaligen Wallfahrtskapelle St. Salvator gebraucht wird. Die Schutzhütte steht außerdem den Kindergartenkindern von St. Salvator als Unterstellmöglichkeit zur Verfügung. 
Für die Förderperiode 2022 wird durch den Zweckverband Altmühlland A6 im Dezember 2021 wieder der erforderliche Antrag gestellt. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids stehen dann voraussichtlich im nächsten Jahr erneut 100.000 € zur Verfügung. Somit können wieder Kleinprojekte in der Region gefördert werden. Der offizielle Projektaufruf erfolgt Anfang des Jahres 2022 in den Amtlichen Mitteilungsblättern.

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3.10. Aktuelles zur Bewerbung um die Landesgartenschau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 3.10

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin verwies auf das Formular auf der Homepage für Anregungen für die Landesgartenschau. Die Anregungen werden stets an das Planungsbüro für die Bewerbung zur Landesgartenschau weitergeleitet.
Weiter sprach sie die Einladung zu den Stadtspaziergängen am 10.12. und 11.12.2021 jeweils um 15.00 Uhr aus. Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen. Treffpunkt ist am Festplatz in Herrieden.

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4. Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt von Stadtratsmitglied Alfons Brandl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 4

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Alfons Brandl hat am 06.10.2021 seinen Rücktritt aus dem Stadtrat mit Ablauf des 31.12.2021 erklärt: 



Nach Artikel 19 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Niederlegung von gemeindlichen Ehrenämtern aus wichtigen Gründen möglich. Dazu zählen insbesondere Alter, Berufs- oder Familienverhältnisse, Gesundheitszustand. Nach den der Verwaltung vorliegenden Informationen kann davon ausgegagen werden, dass ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO vorliegt.

Der Stadtrat stellt gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Gemeinde- und Landkeiswahlgesetzes (GLKRWG) ein Amtshindernis, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. Für den Wahlvorschlag der Christlich-Soziale Union Bayern e.V. rückt mit  1.472 Stimmen Frau Johanna Serban in den Stadtrat der Stadt Herrieden nach.

Beschluss

Der Stadtrat erkennt die von Alfons Brandl vorgebrachten Argumente als wichtigen Grund nach Art. 19 Abs. 1 GO für die Niederlegung seines Ehrenamtes als Stadtratsmitglied an und entlässt ihn mit Wirkung vom 31.12.2021 aus diesem Ehrenamt. Als Nachrückerin in den Stadtrat der Stadt Herrieden wird aus dem Wahlvorschlag „Liste Christlich-Soziale Union Bayern e.V.“ Frau Johanna Serban festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, Frau Johanna Serban über das Nachrücken zu informieren und ihre Zustimmung über die Annahme der Wahl einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Stabilisierung/Erhöhung eines vorhandenen Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 5

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 26.10.2021 beraten:

„Bauantrag für die Stabilisierung und Erhöhung des bestehenden Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone von Herrn Markus Appold auf Flst. 378/1, 378/3, Gemarkung Hohenberg, Seebronn 10, im Bebauungsplan „Bioenergie Seebronn“.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Rückhaltemaßnahme so auszuführen, dass sämtliches im Schadensfall anfallendes Gärsubstrat aufgefangen werden kann, auch bezüglich des Abfüllplatzes für Gärsubstrat. Maßgebend ist jeweils das größte, berechnete Auslaufvolumen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Starkregenereignisses. Sämtliche Teile der Umwallung sind so zu errichten, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist.“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.“

Rechtliche Würdigung

Für die Stabilisierung und Erhöhung des bestehenden Havariewalls ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die vorgesehene Baumaßnahme liegt direkt angrenzend an den Bebauungsplan „Bioenergie Seebronn“ außerhalb des Bebauungsplanes und somit außerhalb der Baugrenzen im Außenbereich. Derzeit bereitet der Bauherr, Markus Appold, die Fortschreibung des Bebauungsplans „Bioenergie Seebronn“ vor, die die Einbeziehung des Havariewalls vorsieht. Die Vorstellung des Entwurfes der Fortschreibung wird in einer der nächsten Sitzungen erfolgen.  

Von Seiten der Verwaltung wäre es denkbar, im Vorgriff auf die vorgesehene Fortschreibung des Bebauungsplans „Bioenergie Seebronn“ die gemeindliche Einvernahme zum vorgenannten Bauvorhaben zu erteilen. 

Beschluss

Der Stadtrat erteilt die gemeindliche Einvernahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Dokumente
Download 20201130 Änderungsanzeige_Havarievall Optimierung - NATURA.pdf
Download Grundriss Wall Eingabe Wall5.10.pdf

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6. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 6

Sachverhalt

Der BV-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 über folgenden Sachverhalt beraten:

„Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 09.03.2021 und am 26.10.2021 beraten:

„Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (§ 1 des Gesetzes) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.  Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Im Prinzip entspricht die Verordnung inhaltlich dem Text, der bisherigen Verordnung. Es wurde in der Hauptsache § 6 Abs. 1 präzisiert.

Die Verordnung ist im RIS eingestellt. 

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss: 

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.“

Nach diesem Beschluss ergab sich auf Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag im Nachhinein weiterführender Änderungsbedarf. Der abgestimmte Entwurf für die Verordnung lautet wie folgt: 


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Inhalt der Verordnung 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Herrieden. 


§ 2 
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 

(2) Gehbahnen sind 

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). 








Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3 
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten, 

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4 
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5 
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. 
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe 
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und 

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie 
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.



Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 
Sicherungspflicht 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. 


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 


§ 11 
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. 







Schlussbestimmungen



§ 12 
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung. 

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.02.2015 außer Kraft. 

Herrieden, 26.10.2021


Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)



Straßenreinigungsverzeichnis


Gruppe A
Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen

St 2248                
Ansbacher Straße, Schießwasen, Marktplatz, Vordere Gasse 

St 2249        
Leutershausener Straße, Neunstetterstraße, Hauptstraße, Herrnhof, Bahnhofstraße, Zum Steinbachwald, Ortsdurchfahrt Niederdombach

St 1066                        
Windmühlstraße

Kr AN 36                
Ortsdurchfahrt Gräbenwinden, Wiesethstraße, Weinberger Straße, Ortstdurchfahrt Leuckersdorf

Kr AN 37                
Ortsdurchfahrt Brünst, Ortsdurchfahrt Schönau, Ortsdurchfahrt Sickersdorf, Ortsdurchfahrt Birkach

Kr AN 52                
Ortsdurchfahrt Böckau

Kr AN 54                
Ortdurchfahrt Leibelbach, Ortsdurchfahrt Lammelbach

Kr AN 55                
Veldender Straße, Röser Straße, Ortsdurchfahrt Velden

Nürnberger Straße, Hohenberger Straße, Industriestraße, Münchener Straße


Gruppe B 
Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite





Straßen in Herrieden: 
Adolph-Kolping-Straße 
Altmühlhaag
Am Burgerfeld
Am Eichelberg (Autobahn)
Am Fischerfeld
Am Kastenfeld
Am Kienberg
Am Klingengraben
Am Martinsberg
Am Mühlfeld
Am Schrotfeld
Am Wasserturm
Am Weinberg
An der Autobahn (Autobahn)
An der Stadtmauer
Anton-Goth-Straße
Anton-Ritzer-Straße
Auracher Straße
Baumteilweg
Bayernring
Binzwangener Weg
Bockauer Ring
Breslauer Straße
Bürgerwaldweg
Danziger Straße
Deocarplatz
Dinkelburgweg
Dombühler Straße
Egenhausener Straße
Fallhausweg
Frankenstraße
Fritz-Baumgärtner-Straße
Fronveststraße
Fuggerstraße
Großenrieder Straße
Heinrich-Pfahler-Straße
Hintere Gasse
Hohenbuckfeld
Hohenloherstraße
Horst-Brandstätter-Straße
Johannes-Marohn-Straße
Josef-Brumberger-Straße
Kaadener Straße
Karlsbader Straße
Karl-Weber-Straße
Königsberger Straße
Kustoswiesen
Lehrberger Straße
Max-Schneider-Straße
Melker Straße
Memelweg
Pfarrer-Georg-Kratzer-Straße
Pfarrer-Speinle-Straße
Rother Straße
Schießwasen
Schlesierstraße
Schlossbergweg
Schloßwasen
Schwester-Brionda-Straße
Steinweg
Strobelstraße
Sudetenstraße
Tauberzeller Weg
Theodor-Nägelein-Straße
Turmstraße
Ungarndeutsche Straße
Vogteiplatz
Vogteiweg
Winner Weg
Wolfhardstraße
Zellerwegfeld
Zur Schwedenschanz


Straßen in Elbersroth:
Am Kräuterlehrgarten
Am Steinbuck
Angerhof
Feuchtwangener Straße
Pfarrer-Heumann-Straße
Schulstraße
Weiherweg





Straßen in Hohenberg: 

Am Rosenfeld
An den Gärten
Hohenberg
Klingenfeld


Straßen in Neunstetten: 
Am Eulersfeld
Am Wasen
Am Wehrgraben
An der Altmühl
Buchenweg
Burgerwaldstraße
Dorfplatz
Halmonslache
Kirchplatz
Kreuzstraße
Mühlstraße
Pfarrgasse


Straßen in Rauenzell:
Am Rösgraben
Am Schutz
Am Weiher
Am Weidenweg
Breitwiesenweg
Fichteweg
Geißbühl
Grubweg
Hintere Bachgasse
Hirtenweg
Hofwiesenweg
Jahnstraße
Kugelmühle
Schreinermühle
Schutzfeld
Vordere Bachgasse
Wiesenstraße




Straßen in anderen Ortsteilen:
Birkach
Bittelhof
Böckau
Brünst
Buschhof
Esbach
Gimpertshausen
Gräbenwinden
Heuberg
Höfstetten
Lammelbach
Lattenbuch
Leibelbach
Leuckersdorf
Leutenbuch
Limbach
Manndorf
Mühlbruck
Niederdombach
Oberschönbronn
Regmannsdorf
Rös
Roth
Sauerbach
Schernberg
Schönau
Seebronn
Sickersdorf
Stadel
Stegbruck
Steinbach
Velden
Winn


Gruppe C 
Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte

Zur Gruppe C gehören sämtliche weiteren, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, Wege und Plätze, die nicht der Gruppe A oder der Gruppe B angehören. 

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.“

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zu. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Dokumente
Download Verordnung über das Reinhalten öffentlicher Straßen - 17.03.2021 (BV-Ausschuss).pdf

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7. Neugewählte Kommandanten - Bestätigung durch den Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 7

Sachverhalt

Bei neugewählten Kommandanten unserer Freiwilligen Feuerwehren bedarf es laut dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) der Zustimmung bzw. Bestätigung des Stadtrates.

Als 1. Kommandant der FFW Herrieden wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2021 Herr Norbert Bayer neu gewählt. 
Als 2. Kommandant der FFW Herrieden wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2021 Herr Christian Kolski neu gewählt. 

Herr Christian Kolski war bisher der Gerätewart der FFW Herrieden. Diese Tätigkeit wird ab sofort von Christopher Binner übernommen.

Die Bürgermeisterin  bedankte sich an der Stelle noch einmal bei Stefan Beckenbauer für seinen engagierten Einsatz und seine hervorragende Arbeit als Kommandant der Feuerwehr Herrieden. 

Rechtliche Würdigung

Art. 8 BayFwG

Gemäß Art.  16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ist der Kommandant der Feuerwehr, deren Einsatzmittel die jeder anderen Ortsfeuerwehr überwiegen, kraft Gesetzes federführender Kommandant. Damit ist Herr Norbert Bayer mit der Bestätigung des Stadtrates federführender Kommandant der Feuerwehren der Stadt Herrieden.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den im Sachverhalt genannten Kommandantenwahlen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Gebührenordnung für die Nutzung des Stadtschlosses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 8

Sachverhalt

Der KSS-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 19.10.2021 über folgenden Sachverhalt beraten:

„Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.05.2019 unter TOP 4 über die aktuell gültige Nutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtschloss beraten und diese beschlossen. In dieser Sitzung wurde ebenso besprochen, dass die Gebührenordnung nach ca. 1 Jahr noch einmal überprüft werden soll. Herr Stümmler wurde nun gebeten, für diese Sitzung eine entsprechende Vorlage zur Vorberatung und Beschlussempfehlung für den Stadtrat auszuarbeiten.

Herr Stümmler übermittelte hierzu folgenden Text:
Die Benutzungsordnung für das Stadtschloss Herrieden legt die grundsätzlichen Vertragsbedingungen zur Nutzung und Anmietung des Stadtschlosses fest. Bei der Anmietung mussten bisher folgende Nutzungsarten unterschieden werden:
  • Sitzungen der Stadt Herrieden und seiner Gremien
  • Sitzungen und Tagungen, in welchen die Stadt Herrieden als Gastgeber fungiert
  • Trauungen durch das Standesamt Herrieden
  • Sonstige Veranstaltungen der Stadt Herrieden 
  • Anmietungen durch Firmen
  • Anmietungen durch private Nutzer und Vereine für Feierlichkeiten und Sitzungen
  • Anmietungen für kulturelle Veranstaltungen
  • Gottesdienste im Bürgerpark

Im Stadtgebiet Herrieden gibt es weitere Anbieter von Lokalitäten und Sälen. Es ist daher der Stadt nicht gestattet, ein durch Steuergelder saniertes Objekt in Konkurrenz zu wirtschaftlich tätigen Unternehmen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Um das Stadtschloss dennoch auch als „Bürgerschloss“ verfügbar zu machen, wurden Vergünstigungen und Ausnahmen geschaffen: So dürfen ortsansässige Vereine für Veranstaltungen mit Fest- und Versammlungscharakter einmal jährlich den Ratssaal vergünstigt nutzen. Firmen können das Reliefzimmer inkl. Getränke und Kaffee in einem vereinfachten Verfahren für werktägliche Besprechungen nutzen. Für Kulturveranstaltungen gelten 10% der erzielten Eintrittspreise als Miete, um trotz der Unwägbarkeiten einer öffentlichen Ticketveranstaltung das Stadtschloss attraktiv für solche Veranstaltungen zu machen. Um aber zu vermeiden, dass mit „Null-Euro-Tickets“ das Stadtschloss kostenfrei benutzt wird und die Stadt für Strom usw. aufkommen müsste, wurde festgelegt, dass trotz der 10%-Regelung mindestens der Mietpreis des Ratssaales zu begleichen sei. (derzeit 370.- €)

In der Sitzung vom 22.05.2019 hat der Stadtrat in öffentlicher Sitzung unter TOP 4 die Benutzungsordnung des Stadtschlosses diskutiert und beschlossen. Hierbei wurde unter 7.1. der folgende Passus eingefügt: „Für Vereine des Stadtgebiets Herrieden inklusive Ortsteile entfällt die Mindestgebühr.“ Das bedeutet, dass öffentliche Kulturveranstaltungen ohne Eintrittspreis hinsichtlich Nutzung des Schlosses vollständig zu Lasten der Stadt Herrieden gehen. 
Die Verwaltung schlägt daher folgenden Kompromiss vor: 
Änderungen im Einzelnen:

Punkt 7.1 alt:

7.1 Sonderkonditionen:
Eingetragene Vereine aus dem Stadtgebiet Herrieden können einmal jährlich im Rahmen freier Kapazitäten den Ratssaal und/oder Reliefzimmer für Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Versammlungscharakter (z.B. Jahreshauptversammlung, Ehrungsabend) vergünstigt nutzen. (Es wird nur die Strom- und Reinigungspauschale erhoben. Gewünschte Sonderleistungen und Kaution sind zu zahlen)
Kulturveranstaltungen haben als Raummiete 10% der erzielten Eintrittspreise, mindestens aber die Miete für den Ratssaal mit Empore gem. Anlage 2, Nr. 1 zu bezahlen. Dies gilt auch bei Nutzung des gesamten Gebäudes. Sonderleistungen und Kaution sind extra zu zahlen. Für Vereine des Stadtgebiets Herrieden inklusive Ortsteile entfällt die Mindestgebühr. 
Die Stadt Herrieden behält sich vor, im Einzelfall die Anzahl der Gäste während der Veranstaltung zu überprüfen. 
Von der Stadt genehmigte Gottesdienste der Herrieder Kirchen unter freiem Himmel im Bürgerpark, oder auch im Rahmen freier Kapazitäten im Schlossinnenhof, sind von der Mietzahlung befreit. Eventuell anfallende Hausmeister-, Strom- oder weitere Verbrauchskosten sind zu tragen.

Punkt 7.1 neu:

7.1 Sonderkonditionen:
Eingetragene Vereine aus dem Stadtgebiet Herrieden können einmal jährlich im Rahmen freier Kapazitäten den Ratssaal und/oder Reliefzimmer für Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Versammlungscharakter (z.B. Jahreshauptversammlung, Ehrungsabend) vergünstigt nutzen. (Es wird nur die Strom- und Reinigungspauschale erhoben. Gewünschte Sonderleistungen und Kaution sind zu zahlen)
Kulturveranstaltungen haben als Raummiete 10% der erzielten Eintrittspreise, mindestens aber die Miete für den Ratssaal mit Empore gem. Anlage 2, Nr. 1 zu bezahlen. Dies gilt auch bei Nutzung des gesamten Gebäudes. Sonderleistungen und Kaution sind extra zu zahlen. Für Vereine des Stadtgebiets Herrieden inklusive Ortsteile gilt als Gebühr die Strom- und Reinigungspauschale wie unter Absatz 1. 
Die Stadt Herrieden behält sich vor, im Einzelfall die Anzahl der Gäste während der Veranstaltung zu überprüfen. 
Von der Stadt genehmigte Gottesdienste der Herrieder Kirchen unter freiem Himmel im Bürgerpark, oder auch im Rahmen freier Kapazitäten im Schlossinnenhof, sind von der Mietzahlung befreit. Eventuell anfallende Hausmeister-, Strom- oder weitere Verbrauchskosten sind zu tragen.“

Der KSS-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales empfiehlt dem Stadtrat, die Änderung der Benutzungsordnung des Stadtschlosses Herrieden wie im Sachverhalt dargestellt zu beschließen (ohne 10 %-Regelung des Kartenerlöses für Herrieder Vereine).“

Finanzielle Auswirkungen

Die neue Regelung verhindert eine Saalvergabe für 0.- € für öffentliche Veranstaltungen. Gleichzeitig werden ortsansässige Kultur schaffende Vereine begünstigt. Derzeit beträgt die Mindestmiete des Saales 370.- €, die Strom- und Reinigungspauschale nur 130.- €.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Gebührenordnung wie vom KSS-Ausschuss vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 9
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9.1. Anfrage Max Heller - Informationen zu "Bayernheim"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 9.1

Sachverhalt

Herr Heller fragte an, ob es Informationen zur Veranstaltung mit BayernHeim gibt. Die Bürgermeisterin erklärt, dass Marco Jechnerer bei der Veranstaltung war. Er wird die Präsentation an die Ratsmitglieder übersenden. Die Verwaltung wird anfragen, ob Herrieden für BayernHeim interessant erscheint. Die Analyse wird von der Verwaltung erstellt.

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9.2. Anfrage Christian Enz - zum Thema Hallenbadbelegungszeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 9.2

Sachverhalt

Christian Enz fragt an, ob die Auslastung des Schwimmbades ausschließlich auf die Schwimmkurse zurückzuführen sei. Bürgermeisterin Jechnerer erläutert, dass es insgesamt mehr Angebote gibt.
Christian Enz fragt nach, ob die Zeiten dauerhaft so bleiben, da es weniger Zeiten für öffentlichen Badebetrieb gibt. Die Bürgermeisterin erläutert, dass sich der Belegungsplan durchaus noch ändern kann, dass aber z.B. am Wochenende, wenn die Menschen Zeit haben, das Angebot für die Öffentlichkeit erweitert wurde.

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10. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 23. Stadtratssitzung 10.11.2021 ö 10

Sachverhalt

Bürgeranfragen liegen für die heutige Sitzung keine vor.

Datenstand vom 02.12.2021 15:38 Uhr