Datum: 27.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2021
3 Bekanntgaben
3.1 Rückschau AKTIVSTADTFEST
3.2 Kirchweih 2021
4 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Herrieden (Plakatierungsverordnung)
5 Umgang mit Genehmigungen für private Feuerwerke außerhalb Silvester
6 Schwimmunterricht - Offensive Lebensrettung
7 Historische Schusterwerkstatt - Unterbringmöglichkeit
8 Anfragen
8.1 Anfrage von Stefan Beckenbauer - Rückmeldung an Helmut Baer
9 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales sowie Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2021 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2021 wird im Umlauf gebracht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download KSS Niederschrift ö. 18.05.2021.pdf

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3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 3
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3.1. Rückschau AKTIVSTADTFEST

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 3.1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Frau Dorina Jechnerer berichtet vom erfolgreichen Radtrikot- und                T-Shirt Verkauf. Es sind bereits 50 % der Erstauflage des Radtrikots verkauft. Es wurde für die Bürgerstiftung ein Erlös über fast 2000 € generiert. 

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3.2. Kirchweih 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 3.2

Sachverhalt

Auch wenn die Infektionszahlen erfreulicherweise auf einem niedrigen Niveau sind, raten die überörtlichen Behörden von Veranstaltungen mit Festzelten ab. Aus diesem Grund wird die Kirchweih Herrieden auch in diesem Jahr ähnlich wie im letzten Jahr stattfinden.
Die Verwaltung stellt in Kürze das  Programm zusammen und informiert über die Ergebnisse.

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4. Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Herrieden (Plakatierungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 18.05.2021 wurde über eine Novellierung der bestehenden Plakatierungsverordnung beraten. In der dortigen Sitzungsniederschrift ist der beschlossene Text in der Anlage zu diesem TOP im RIS eingestellt. Die Verordnung, wie sie in der dortigen Sitzung im Sachverhalt dargestellt ist, ist die Fassung, wie sie für die Sitzung vorbereitet war. 

Das Ergebnis der heutigen Beratung ist nun nachfolgend im Sachverhalt dargestellt. Die geänderten Punkte sind gelb markiert; 

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Herrieden (Plakatierungsverordnung)
Stand: 27.07.2021


Die Stadt Herrieden erlässt auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet.
  2. Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Lichtmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wahrgenommen werden können. Hierunter fallen nicht Anschläge, die in Schaukästen, an Verkaufsstellen in gewerblichen Räumen, an Schaufenstern oder Ladentüren angebracht sind.
  3. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. 


§ 2
Beschränkung von Anschlägen

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches (vgl. § 1 Abs. 1 dieser VO), ist das Plakatieren und Anbringen von Anschlägen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes grundsätzlich nur nach Genehmigung durch die Stadt Herrieden erlaubt. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.
  2. Die Stadt Herrieden bestimmt jeweils für den Einzelfall, wo die Anschläge angebracht werden dürfen. Dabei wird generell festgelegt, dass innerhalb der Stadtmauern nicht plakatiert werden darf.
  3. An den Ortseingängen werden entsprechende Hinweisschilder angebracht.
  4. Eine Plakatierungsgenehmigung kann für Veranstaltungen, die im Herrieder Stadtgebiet stattfinden, und von Herrieder Unternehmern, beantragt werden.
  5. Die Anschläge dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort (z.B. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen, Vorschrifts- und Gefahrenzeichen) der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Durch die Anschläge darf weder der Fußgängerverkehr noch der fließende Verkehr auf den öffentlichen Straßen und Wegen beeinträchtigt werden. Evtl. erforderliche Genehmigungen von Straßenbaulastträgern bleiben von dieser Verordnung unberührt.
  6. Auf den Anschlägen ist jeweils die für den Inhalt und die Aufstellung verantwortliche Person mit Adresse und ggf. der Firmenname zu benennen. Die verantwortliche Person ist alleinig für die Verkehrssicherheit und den ordentlichen Zustand des Anschlags und dessen Anbringung, sowie der verwendeten Plakatständer verantwortlich. Nicht mehr verkehrssichere Plakatständer sind unverzüglich zu entfernen, in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen oder auszutauschen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Anschlag oder der Plakatständer nicht mehr ordentlich ist.
  7. Genehmigte Anschläge oder Ankündigungen dürfen frühestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin aufgestellt werden. 
  8. Solange keine schriftliche Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der Plakatierung begonnen werden.
  9. Soweit öffentlicher Verkehrsgrund benutzt wird, dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Stadt Herrieden stellt im Benehmen mit der Polizei einen solchen Zustand fest und erlässt die notwendige Anordnung. Die erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes gilt für die Dauer der berechtigten Aufstellung als erteilt. 



§ 3
Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, auf Privatgrund, d.h. solche, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden. 

  2. Von den Beschränkungen nach § 2 Abs. 1 ebenfalls ausgenommen sind:  
a)        Politische Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, dürfen jeweils bei 
Europawahlen                6 Wochen vor dem Wahltermin
Bundestagswahlen                6 Wochen vor dem Wahltermin
Landtagswahlen                6 Wochen vor dem Wahltermin
Kommunalwahlen                6 Wochen vor dem Wahltermin

b)        die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren 6 Wochen vor Ende der Auslegungsfrist der Eintragungslisten

c)        die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin plakatieren.

Fällt der Beginn der Plakatierungserlaubnis auf einen Feiertag, dürfen die Plakate auch bereits am Vortag aufgestellt werden. 

  1. Innerhalb der Stadtmauern ist das Anbringen nur auf den durch die Stadt Herrieden zum Anschlag bestimmten Anschlagstafeln am Marktplatz erlaubt. Politischen Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, wird auf Antrag eine entsprechende Fläche auf den Anschlagstafeln zugewiesen. Dies gilt auch bei Volks- und Bürgerbegehren, Volks- oder Bürgerentscheiden.

§ 4
Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme
  1. Die Plakatträger sind innerhalb einer Woche nach Veranstaltungen, Wahlen oder Abstimmungen bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volks- oder Bürgerbegehren bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volksbegehren oder der endgültigen Abgabe der Unterschriftslisten bei Bürgerbegehren zu entfernen. 
  2. Die Stadt Herrieden kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.
  3. Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt Herrieden die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 




§ 5
Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen

  1. Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet.

  1. Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Stadt Herrieden beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Abs. 1 auferlegt.


  1. Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Plakatierungsverordnung Anschläge anbringt oder anbringen lässt. Oder auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre. 



§ 6
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 
  2. Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden vom 17.01.2019 außer Kraft.



Herrieden, den 27.07.2021
 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Beschluss

Der KSS-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Plakatierungsverordnung zu verabschieden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stefan Beckenbauer war während der Beratung und Abstimmung abwesend.

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5. Umgang mit Genehmigungen für private Feuerwerke außerhalb Silvester

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 5

Sachverhalt

Für Genehmigungen von Feuerwerken mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist die Verwaltung zuständig. Die Feuerwerke der Kategorie F1 sind nicht genehmigungspflichtig.
Wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 oder F4 abbrennen will, hat dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung das beabsichtigte Feuerwerk schriftlich anzuzeigen, spätestens
  • zwei Wochen vorher, bzw.
  • vier Wochen vorher in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen.
Zur besseren Darstellung nachfolgend eine Auflistung der einzelnen Kategorien. 


Einteilung pyrotechnischer Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Verwendungs- und Verkaufsbeschränkungen gelten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet.

Bezeichnung

Wann ist der Verkauf erlaubt?

An wen darf abgegeben werden?

Kategorie F1

Kleinstfeuerwerk
(z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tretknaller, Tischfeuerwerk)
während des ganzen Jahres
an alle Personen über 12 Jahren

Kategorie F2

Kleinfeuerwerk
„Silvesterfeuerwerk“
(z.B. Knaller, Frösche, kleine Raketen und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk)
vom 29.12. bis 31.12. *
an Personen über 18 Jahren **


während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie F3

Mittelfeuerwerk
(z.B. Sternbomben, Sonnen, Feuertöpfe, Fontänen, größere Raketen )
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie F4

Großfeuerwerk
(z.B. Feuersterne, große Vulkane u. Raketen)
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker

Kategorie T

Technisches Feuerwerk
während des ganzen Jahres
nur an professionelle Pyrotechniker
* ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28.12 zulässig.
* * sofern die Verpackung nicht den Hinweis enthält, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erforderlich sind.

In der Verwaltung ist es üblich, dass auch unter dem Jahr Genehmigungen für Feuerwerke der Kategorie 2 für besondere Ereignisse (Runder Geburtstag, Hochzeiten) beantragt werden. Ein Muster einer Genehmigung ist im RIS hinterlegt.  Abbrennorte dafür sind z.B. der Festplatz, gegenüber Bergwirt (Feldweg) oder auch in den Außenorten. Im Jahr 2018 und 2019 wurden fünf, im Jahr 2020 keine und in diesem Jahr 2 Feuerwerke der Kategorie 3 genehmigt. Eine Mustergenehmigung eines Pyrotechnikers ist im RIS hinterlegt. Die zuständige Stelle hierfür ist die Regierung von Mittelfranken, Dezernat 2 – Bauarbeiterschutz und Sprengwesen, 90336 Nürnberg. 

Das Sprengstoffrecht stellt umfangreiche Anforderungen an das Abbrennen von Feuerwerk. So sind beispielsweise je nach den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Abrennplatzes ausreichende Schutzabstände einzuhalten. Es darf nur Feuerwerk abgebrannt werden, das den Vorschriften für das Inverkehrbringen entspricht. Das Verwenden von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern oder solchen ohne Konformitätsnachweis stellt eine erhebliche Gefahr für die Benutzer und Personen im Umfeld dar. Es wird deshalb mit erheblichen Bußgeldern geahndet.
Mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel, darf Feuerwerk i. d. R. nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.
Die jeweiligen Städte und Gemeinden können darüber hinaus weitere zeitliche Beschränkungen verfügen. Häufig wird das Abbrennen auf die Zeit zwischen dem 31. Dezember, 18.00 Uhr, und dem 1. Januar, 6.00 Uhr, eingeschränkt. Außerhalb dieser beiden Tage ist für das Abbrennen von Feuerwerk eine Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden abgebrannt werden. Die Gemeinden können über die Abbrennverbote in der Nähe von Kirchen und Krankenhäusern hinaus weitere Gebiete (z. B. historische Gebäude, dicht bebaute Altstadt) mit einem Abbrennverbot belegen.

In der heutigen Sitzung sollen Eckdaten für die Erstellung einer Satzung für den Umgang mit Genehmigungen von Feuerwerken beschlossen werden.

Diskussionsverlauf

Nachfolgende Eckdaten sollen in den Satzungsentwurf mit eingebracht werden:

  • Die zeitliche Dauer des Feuerwerks bei Kat. F2
  • Ausgewiesene Orte und Bereiche
  • Öffentliche Ankündigung (z. B. Amtsblatt) von Feuerwerken der Kat. F3/F4
  • Alternativen aufzeigen 

Weiter soll die Verwaltung mit der Regierung besprechen, welche Einflussmöglichkeiten für Feuerwerke Kat. F3/F4 bestehen.

Beschluss

Aufgrund der heute erarbeiteten Eckdaten soll die Verwaltung einen Satzungsentwurf erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stefan Beckenbauer war während der Beratung und der Abstimmung abwesend.

Dokumente
Download anzeige_feuerwerk.pdf
Download Genehmigung Feuerwerk.pdf

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6. Schwimmunterricht - Offensive Lebensrettung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 6

Sachverhalt

In Gesprächen mit den Schulen und den Schwimmlehrern wird deutlich, dass immer weniger Kinder schwimmen können. Dies erhöht die Gefahr von Badeunfällen. Um hier proaktiv zu agieren und die Gefahren zu minimieren schlägt die Verwaltung vor, dass die Stadt Herrieden die Kursgebühren in Höhe von bis zu 60 € für den Schwimmlernkurs eines jeden in Herrieden mit Hauptwohnsitz wohnenden Kindes übernimmt. Anzurechnen hierauf sind Förderungen von anderen Förderstellen. Erstattet wird in der Gesamtsumme aller Förderungen maximal die Kursgebühr.

Finanzielle Auswirkungen

Für ca. 60 Kinder im Jahr 60 € =  3.600.- € pro Jahr

Diskussionsverlauf

Nachfolgende Aspekte sollen mitberücksichtigt werden.

  • Auszahlung nach Nachweis
  • Evaluierung des Förderprogramms 2024
  • Die Örtlichkeit für die Kurse werden auf Stadt und Landkreis Ansbach beschränkt 
  • Städtische Beckenkapazitäten erhöhen (Hallenbad parallel zum Freibad öffnen)
Kosten sollen hierfür eruiert werden.
  • Über eine eigene städtische Auszeichnung/Würdigung (z. B. Urkunde, Medaille)
    soll nachgedacht werden.

Beschluss

Der KSS-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Übernahme der Kursgebühren, wie im Sachverhalt mit den Ergänzungen aus den Diskussionsverlauf dargestellt, zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, die Haushaltsmittel entsprechend einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Historische Schusterwerkstatt - Unterbringmöglichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Altstadtfreunde haben vom Vater von Herrn Willi Rothenberger die Ausstattung einer ehemaligen Schusterwerkstatt in Obhut genommen, welche im Brionda-Haus untergebracht ist. Für den Fall, dass die Räume im Brionda-Haus nicht mehr zur Verfügung stehen, regen die Altstadtfreunde an, dass die Stadt Herrieden die Gegenstände übernimmt. 

 

Beschluss

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass die Altstadtfreunde gebeten werden, Ausstellungsmöglichkeiten für die Schusterwerkstatt als Leihgaben in der Region zu sondieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 8
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8.1. Anfrage von Stefan Beckenbauer - Rückmeldung an Helmut Baer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö informativ 8.1

Sachverhalt

Aussschussmitglied Stefan Beckenbauer fragt an, ob Herr Helmut Baer auf seine Anfrage schon eine Rückmeldung bekommen hat.
Er möchte, dass wir von ihm erstellte Filme auf unserer Homepage verlinken. Bürgermeisterin Jechnerer antwortet,  dass sie sich noch einmal mit Herrn Baer in Verbindung setzen wird.

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9. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales (Stadt Herrieden) 6. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales 27.07.2021 ö 9

Sachverhalt

Es sind keine Anfragen aufgekommen.

Datenstand vom 20.10.2021 09:31 Uhr