Datum: 02.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula der Grund- und Mittelschule
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.01.2022
3 Bekanntgaben
3.1 Herrieder Erklärung zu den sog. Spaziergängen
3.2 Vorstellung des neuen KiTa-Geschäftsführers
3.3 Vorstellung Konzept Bewerbung Landesgartenschau
3.4 Neuer Pächter im Kiosk Parkbad Herrieden
3.5 Sachstand zum Rathausumbau
3.6 Nächster Termin des mobilen Imfpzentrums in Herrieden
3.7 Neuer Herrieder Stadtplan
3.8 Information über den aktuellen Stand zu den Bewerbungen Gastronomie Stadtschloss
3.9 Tagung der Breitbandarbeitsgruppe
4 Nachfolge für den Regionalbeauftragten für die Region Hesselberg und die ILE Altmühlland A6
5 Bauvorhaben Hirsch u. Eckart am Sandfeld
6 Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2022
7 Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022
8 Betritt der Stadt Herrieden zur Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg
9 Grundlagen für die Genehmigungen für PV-Freiflächen-Anlagen
10 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer SNCR-Anlage an einer Feuerungsanlage zur NOx-Reduzierung
11 Anfragen
11.1 Wolfgang Strauß - Photovoltaikanlagen
11.2 Michael Weis - Verkehrskonzept
11.3 Fritz Oberfichtner - Herrieder Spaziergänge und Beitritt zur Allianz gegen Rechtsextremismus
12 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Herrn Zumach von der Fränkischen Landeszeitung sowie 7 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 19.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.01.2022 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Dokumente
Download Niederschrift ö vom 19.01.2022.pdf

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3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3
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3.1. Herrieder Erklärung zu den sog. Spaziergängen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Die Vorsitzenden aller Fraktionen des Herrieder Stadtrates geben zusammen mit der Ersten Bürgermeisterin folgende Erklärung ab, die im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt veröffentlicht wird: 


Herrieder Erklärung zur den sog. Spaziergängen

Die Corona-Pandemie belastet uns alle und hat unseren Alltag verändert. 
Einige sind von den Anti-Corona-Maßnahmen mehr betroffen als andere, wie zum Beispiel Menschen in unseren Seniorenheimen, Pflegerinnen und Pfleger in Krankenhäusern und Heimen, Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturschaffende, Gewerbetreibende bestimmter Branchen oder unsere Kinder und Jugendlichen.
Wir stehen für Solidarität in dieser schweren Zeit. 
Wir sind der Meinung, dass Rücksicht und Vorsicht wichtig sind, um die Pandemie so gut wie möglich zu überwinden. 
Wir tragen die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit, denn für uns bedeutet Freiheit auch Verantwortung vor allem gegenüber den Schwächsten in unserer Gesellschaft. Wer sich impft, schützt sich und andere.
Wir wünschen uns die Rückkehr zur Normalität, sobald die Auswirkungen der Pandemie dies zulassen.
Wir sind besorgt, wenn in Herrieden bei Kundgebungen unser freiheitlich-demokratisches System als „Unrechtsstaat“ bezeichnet wird.
Wir warnen vor der Verbreitung von Verschwörungstheorien und nationalistischem Gedankengut. 
Wir stehen für eine offene und respektvolle Diskussionskultur in einer demokratischen Gesellschaft. 

Dorina Jechnerer, Erste Bürgermeisterin der Stadt Herrieden, 
mit den Vorsitzenden aller Fraktionen des Herrieder Stadtrates: 
Wolfgang Strauß (CSU), Armin Jechnerer (BürgerForumHerrieden), 
Franziska Wurzinger (Bündnis90/Die Grünen), Manfred Niederauer (Fortschrittliche Bürger), Christian Enz (FREIE WÄHLER).

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3.2. Vorstellung des neuen KiTa-Geschäftsführers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.2

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin teilt mit, dass ab dem 01.01.2022 der neue KiTa-Geschäftsführer, Herr Andreas Bauer, vom Evang.-Luth. Verwaltungszweckverband eingestellt wurde. Für die Stadt Herrieden fallen 10 Arbeitsstunden/Woche für die städtischen Kindertagesstätten an. Herr Bauer stellt sich dem Stadtrat vor.

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3.3. Vorstellung Konzept Bewerbung Landesgartenschau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.3

Sachverhalt

  1. Begrüßung der Planerinnen der beauftragten Bürogemeinschaft Köppel, Schmidt & Wendt. Sie stellen in der heutigen Sitzung einen Entwurf für die Bewerbung zur Landesgartenschau vor.

  1. Hintergrundinformationen zum Verfahren:
  • Grundlage des heute präsentierten Entwurfs sind unter anderem die 
    • Anregungen aus der Stadtratsklausur vom 16.10.2021 und 
    • die Ideen aus der Bürgerbeteiligung. Seit April 2021 wird regelmäßig im Amtsblatt über die Möglichkeit informiert, dass Anregungen und Ideen zur Landesgartenschau eingebracht werden können. Hierfür steht ein Online-Formular auf der Homepage der Stadt Herrieden zur Verfügung.
    • Außerdem fanden im Dezember 2021 zwei Bürgerspaziergänge zum Thema statt. Auch hier wurden Ideen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger gesammelt. 
    • Zusätzlich fanden Abstimmungsgespräche mit Vertretern der Vorstandschaft der SG Herrieden 
    • und dem Wasserwirtschaftsamt statt. 
    • Alle Schülerinnen und Schüler an den Herrieder Schulen waren zudem eingeladen, an einer Umfrage teilzunehmen. 
  • Nach der heutigen Präsentation des Entwurfs wird am Samstag, dem 19.02.2022, ein Bürgerworkshop stattfinden. Alle Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen im Rahmen dieses Workshops über den Entwurf zu diskutieren und ihre Ideen, Anregungen und Bedenken einzubringen. Alle Ergebnisse aus dem Bürgerworkshop werden gesammelt. Auf Grund der aktuellen Lage findet der Bürger-Workshop als Online-Veranstaltung statt. Geplant sind zwei Einheiten von 11.00-13.00 Uhr und von 14.00-16.00 Uhr. Der Nachmittagstermin findet nur dann statt, wenn am Vormittag noch nicht alles umfassend bearbeitet werden konnte. Ggf. fällt die Einheit am Nachmittag auf kürzer aus. Eine Anmeldung ist aus organisatorischen Gründen zwingend erforderlich. Diese wird per E-Mail erbeten an: michaela.bernhard@herrieden.de 
  • Weiterhin können sich Bürgerinnen und Bürger 
    • über das Online-Formular auf der Homepage der Stadt Herrieden unter https://marktplatz.herrieden.de/page/landesgartenschauformular.php an der Erarbeitung des Bewerbungskonzepts beteiligen. 
    • Außerdem können schriftliche Anregungen auch direkt im Rathaus im Vorzimmer der Bürgermeisterin eingereicht werden. 
    • Schließlich besteht ebenso die Möglichkeit in einem persönlichen Gespräch mit der Bürgermeisterin Idee einzubringen. Eine Terminvereinbarung kann über Angelika Gedon 09825/80811 erfolgen. 
  • Am 26.02.2022 wir erneut eine Stadtratsklausur stattfinden. Im Rahmen dieser Klausur sollen auf Grundlage des Entwurfs und der Anregungen aus der Bürgerschaft die Leitlinien und Details für die Erstellung des Konzepts abschließend erarbeitet werden.
  • Eine Beschlussfassung des Konzepts zur Bewerbung soll im April erfolgen. 
  • Wichtige Hintergrundinformationen zum Bewerbungsverfahren: 
    • Das Konzept muss berücksichtigen, dass in Verbindung mit einer Gartenschau dauerhafte und vorbildliche öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geschaffen oder bestehende Anlagen wesentlich weiterentwickelt und verbessert werden. 
    • Es muss der Nachweis erbracht werden, dass durch eine Landesgartenschau eine nachhaltige, umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung auf den Weg gebracht wird und 
    • städtebauliche Fehlentwicklungen korrigiert werden. 
    • Für die Bevölkerung müssen nutzbare, attraktive Landschaftsräume und Freiflächen als bleibende Werte geschaffen werden. 
    • Die Nachhaltigkeit der Daueranlage ist nachzuweisen. 
    • Mit der Schaffung öffentlicher Grünanlagen entsteht ein wertvolles Gut, das sich im Laufe der Jahre verändert und einer kontinuierlichen Pflege im Sinne der Planungsidee bedarf. Daher sollten bereits bei der Bewerbung erste Überlegungen zu zukunftsfähigen Nachnutzungs- und Pflegekonzepten für die Zeit nach der Gartenschau skizziert werden.
    • Die vorgesehenen Flächen für die Daueranlagen müssen langfristig in der Verfügung der Stadt stehen. Daher sollten sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden. Die kostenfreie Dauernutzung nach der Landesgartenschau für die Allgemeinheit muss gesichert sein.
    • Zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Beratungen sollen während der Gartenschauen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
    • Das dabei vorzulegende Konzept wird bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH als Bewerbung eingereicht und abschließend durch die Mitglieder des Fachbeirates der Bayerischen Landesgartenschau GmbH vor Ort geprüft. Der Prüfbericht dient als fachliche Empfehlung für das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, das die Entscheidung zur Vergabe einer Landesgartenschau im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten trifft.
    • In der Phase der Bewerbung geht es noch nicht darum, planerische Details der Ausstellungsflächen oder den Veranstaltungskalender für das Jahr der Landesgartenschau auszuarbeiten. 

Vorstellung des Entwurfs durch die Planerinnen Frau Schmidt (vor Ort) und Frau Grundner-Köppel (online zugeschaltet). 
Der heute präsentierte Entwurf, kann aus Sicht der Planerinnen zu einer erfolgreichen Bewerbung führen. Die Flächen, die ausgewiesen sind, sind aus Sicht der Planerinnen dafür geeignet, die Ziele einer Landesgartenschau umzusetzen. Die Flächen befinden sich aber nicht alle im Besitz der Stadt. Es ist daher wichtig, dass die Stadt Herrieden, zeitnah mit den Grundstückseigentümern Gespräche führt. Neben dem Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Herrieden kann auch über den Tausch von Flächen oder über eine langjährige Verpachtung die erforderliche Grundlage geschaffen werden. 

Der Ansatz zur Untertunnelung der Nürnberger Straße verfolgt das Ziel, den Durchgangsverkehr durch die Wohnsiedlung unter die Erde zu bringen und so die Belastung der Anwohner durch Emissionen nachhaltig zu reduzieren. Gleichzeitig muss die Erschließung der beiden Wohngebiete rechts und links der Nürnberger Straße weiterhin sichergestellt sein. Dafür genügt dann allerdings eine deutlich schmalere Siedlungsstraße, wodurch gleichzeitig die Grünstrukturen nachhaltig verbessert werden können. Außerdem wird die Sicherheit für die Schulkinder, die vom Osten zum Schulzentrum laufen, grundlegend verbessert. Nach Rücksprache mit dem Verkehrsplaner sollte diese Variante auch im Rahmen des Verkehrskonzeptes untersucht werden, da durch eine gezielte Verkehrslenkung des Schwerverkehrs von der Autobahn ins Industriegebiet über einen Tunnel in der Nürnberger Str. auch die Neunstetter und Münchner Str. möglicherweise spürbar vom Schwerlastverkehr entlastet werden könnten. Aus Sicht des Erschließungsplaners ist eine Tunnellösung in der Nürnberger Str. grundsätzlich vorstellbar, wobei für eine abschließende Aussage zur konkreten Umsetzbarkeit und den Kosten eine Machbarkeitsstudie erforderlich ist. 

Es ist noch einmal wichtig zu betonen:
Über den heute präsentierten Entwurf soll mit den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen eines Workshops am 19.02.2022 diskutiert werden. 
Der Stadtrat wird sich am 26.02.2022 im Rahmen einer Klausur mit dem Entwurf und den Anregungen aus der Bürgerbeteiligung auseinandersetzen. 
Eine Beratung und Beschlussfassung über ein Bewerbungskonzept soll im April in öffentlicher Sitzung erfolgen. 

Diskussionsverlauf

Die Bürgermeisterin greift den Vorschlag auf, die zukünftige Siedlungsentwicklung mit in den Blick zu nehmen.

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3.4. Neuer Pächter im Kiosk Parkbad Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö informativ 3.4

Sachverhalt

Der Kiosk im Freibad Herrieden wurde zur Badesaison 2022 neu zur Verpachtung ausgeschrieben. Als einziger Bewerber hat Herr Andreas Hertlein aus Dentlein sein Interesse bekundet. Herr Hertlein ist bisher im Bereich des Event-Catering mit den Standorten Feuchtwangen, Dentlein und Windsbach tätig. Hierbei werden kalte und warme Buffet, Menüs, Banketts sowie Grillspezialitäten für Firmenfeste, Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen, Richtfeste und Einweihungen angeboten.
Herr Hertlein hat den Pachtvertrag unterzeichnet und zeigt sich optimistisch, dass er in der Badesaison 2022 den Kiosk im Freibad Herrieden erfolgreich betreibt.

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3.5. Sachstand zum Rathausumbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.5

Sachverhalt

Mit der Denkmalpflege wurden bei einem Vor-Ort Termin alle bisher vorhandenen verschiedenen Umbauvarianten und deren mögliche Umsetzung besprochen. Neben einer Generalsanierung des Gebäudes muss auch die Barrierefreiheit hergestellt werden. 
Bauamtsleiter Marco Jechnerer fasst die Ergebnisse der Gespräche mit der Denkmalpflege zusammen und legt eine

 Grobkostenschätzung der erforderlichen Umbaumaßnahmen vor. 

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.12.2021:

„Bei dem derzeit als Rathaus genutzten Anwesen Herrieden, Herrnhof 10, handelt es sich gemäß Art. 1 abs. 2 BayDSchG um ein Baudenkmal (D-5-71-166-21), das mit folgendem Text in die Denkmalliste eingetragen ist: „Ehem. Amtsgerichtsgebäude, jetzt Rathaus, stattlicher zweigeschossiger Walmdachbau mit Natursteingliederung, Mittelrisalit mit Giebelaufsatz, neubarock, um 1900; zugehörig Stadtbefestigung.“ Das neben der ebenfalls als Einzelbaudenkmal kartierten Musikschule (D-5-71-166-20) liegende Rathaus befindet sich darüber hinaus innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Herrieden“.
 
Wie beim Ortstermin am 20.10.2021 besprochen, sind sowohl das überlieferte Erscheinungsbild des neobarocken Rathausbaus als auch das des Altstadtensembles möglichst unverändert zu bewahren. Nachdem in den 1970er-Jahren großflächige Veränderungen im Inneren des Rathauses erfolgten, blieb nur noch wenig historische Ausstattung erhalten. Angesichts dessen und um das äußere Erscheinungsbild des stadtbildprägenden Baudenkmals nicht auch noch zu beeinträchtigen, ist eine barrierefreie Erschließung des Rathauses aus denkmalfachlicher Sicht grundsätzlich nur im Inneren des Gebäudes vorstellbar.

Johanna Geib M.A.
Gebietsreferentin 
Praktische Bau- und Kunstdenkmalpflege 
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege“

Folgende bisherige Planungsvarianten können somit aus Gründen des Denkmalschutzes nicht weiterverfolgt werden: 

Variantenplanung von 2019:


Variantenplanung von 2015:
Den Anforderungen des Denkmalschutzes entspricht der Entwurf von 2011:
Am 23.10.2012 fasste der BUL-Ausschuss zu diesem Sanierungskonzept folgenden Beschluss: 
„Der BUL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Umbau und die Sanierung des Rathauses in Angriff zu nehmen. Das Büro Jechnerer soll mit der Planung und Förderantragstellung beauftragt werden. Mit der Tragwerksplanung soll das Büro Rührschneck und Habelt aus Leutershausen und mit der Fachplanung Haustechnik soll das Büro IGV aus Herrieden beauftragt werden. Das Architekturbüro Jechnerer wird zudem beauftragt, Erkundigungen hinsichtlich des Einbaus von Kunststofffenstern im Rathaus der Stadt Feuchtwangen einzuholen.“

Am 12.12.2012 fasste der Stadtrat angesichts der anstehenden Sanierung des Bauhofes
folgenden Beschluss:
„Der Rathausbau wird zurückgestellt.“  

Auf Beschluss des Stadtrates vom 24.06.2014 wurden allerdings die Fenster aufgrund eines akuten Renovierungsbedarfs ausgetauscht.

Hinweise zur Grobkostenschätzung: 
Die Kostenschätzung basiert auf der damaligen Planung aus dem Jahr 2012 und beinhaltet keine Verbindung zur Musikschule und deren barrierefreien Erschließung oder deren Generalsanierung. 
Hält man für die Verwaltung am Standort fest, muss das Rathaus entsprechend der Kostenaufstellung saniert und das Gebäude der jetzigen Musikschule miteinbezogen werden. Auch für dieses Gebäude ist dann eine Generalsanierung (inkl. Brandschutz, Barrierefreiheit, Heizung, Elektro, EDV) erforderlich, so dass man nach heutigem Stand insgesamt von einem Investitionsvolumen von mindestens 4,5 Mio Euro ausgehen muss.

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3.6. Nächster Termin des mobilen Imfpzentrums in Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.6

Sachverhalt

Das mobile Impfzentrum kommt am 16.02.2022 nach Herrieden. Ab der Mittagszeit können sich alle Interessierten im Stadtschloss impfen lassen.

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3.7. Neuer Herrieder Stadtplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.7

Sachverhalt

Der neue Stadtplan ist mittlerweile fertiggestellt und im Rathaus eingetroffen. Er liegt als Tischvorlage auf. Er steht im Rathaus und in der Touristinfo in der Decima zur Verfügung.
Unterstützt wurde das Projekt wieder von den beteiligten Firmen, deren Logo am Rand des Stadtplans aufgedruckt ist. Die Bürgermeisterin dankt den beteiligten Unternehmen für die Unterstützung und dem Stadtmanager Herrn Marc Stümmler für die Umsetzung des Projekts.
Die Daten auf der Homepage werden aktualisiert.

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3.8. Information über den aktuellen Stand zu den Bewerbungen Gastronomie Stadtschloss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.8

Sachverhalt

Die Ausschreibung der Stadt Herrieden für eine/n Pächter/in für die Schlossgastronomie war erfolgreich. Der Stadtrat wird in seiner nächsten Sitzung nicht-öffentlich über die Vergabe beraten und beschließen.

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3.9. Tagung der Breitbandarbeitsgruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3.9

Sachverhalt

Am 27.01.2022 traf sich die Breitbandarbeitsgruppe der Stadt Herrieden online. Ziel war die Festlegung der weiteren Vorgehensweise der Breitbanderschließung in den Ortsteilen entsprechend des bestehenden Masterplans. Hierzu wurden von den Mitgliedern des Finanz- und Personalausschusses Mittel in Höhe von 200.000 € in den Entwurf des Haushaltes 2022 eingestellt. Als Ergebnis war sich die Arbeitsgruppe einig, entsprechend des Masterplanes eine Markterkundung zu beauftragen, welche Voraussetzung für die geförderte Erschließung entsprechend der bestehenden Förderprogramme des Bundes und des Freistaat Bayerns ist.  

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4. Nachfolge für den Regionalbeauftragten für die Region Hesselberg und die ILE Altmühlland A6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 4

Sachverhalt

Nach dem Ausscheiden von Stadtratsmitglied Alfons Brandl beantragt der Vorsitzende der Fraktion der CSU, Herr Wolfgang Strauß, Frau Johanna Serban als Nachfolgerin von Herrn Alfons Brandl zur Regionalbeauftragten für die Region Hesselberg und die ILE Altmühlland A6 zu bestellen. In seiner Sitzung am 27.05.2020 hat der Stadtrat entschieden, diese Position mit drei Personen zu besetzen. Neben Alfons Brandl begleiten seit Mai 2020 Frau Franziska Wurzinger (Bündnis 90/Die Grünen) und Herr Armin Jechnerer (BürgerForumHerrieden) dieses Amt.

Beschluss

Der Stadtrat bestellt Frau Johanna Serban zur Regionalbeauftragten für die Region Hesselberg und ILE Altmühlland A6.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bauvorhaben Hirsch u. Eckart am Sandfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 5

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 18.01.2022 beraten:

„Die Herren Hirsch und Eckart stellen die geänderten Planungen für das Projekt im Bebauungsplan Nr. 11 „Sandfeld“ vor.“





Der Bau- und Verkehrsausschuss hat sich bereits in mehreren Sitzungen mit diesem Bauvorhaben beschäftigt, zuletzt in seiner Sitzung am 08.06.2021. Dort wurde beschlossen, dass der TOP zunächst zurückgestellt wird und mit den Bauträgern das Ergebnis der Besprechung mit dem LRA besprochen werden soll.
Nachdem das Gespräch erfolgt ist, sind die Projektträger von ihren anfangs 4 Stockwerken plus Staffelgeschoss nunmehr auf 3 Stockwerke plus Staffelgeschoss zurückgegangen. Dies entspricht dem Beschluss des BV-Ausschusses vom 13.04.2021.
In der heutigen Sitzung geht es darum, eine Beschlussempfehlung für den Stadtrat auszusprechen, die auch eine Änderung des Bebauungsplanes auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht. Zur Absicherung all dieser Punkte muss mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Die Präsentation ist im RIS hinterlegt.“

Zum Vergleich: die maximale Firsthöhe des Hotelbetriebs in Schernberg beläuft sich auf 13,58m über dem Gelände 



Der BV-Ausschuss fasste mehrheitlich gegen eine Stimme folgenden Beschluss:
„Der BV-Ausschuss bekräftigt seinen Beschluss vom 13.04.2021 und empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme für 3 Vollgeschosse und ein Laternengeschoss bis zu einer max. Höhe von 13,50 m in Aussicht zu stellen. Außerdem empfiehlt der BV-Ausschuss dem Stadtrat, dass dieser zustimmt, dass die Änderung des B-Planes entsprechend auf den Weg gebracht wird. Die Kosten trägt der Vorhabenträger. Ein städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.“

Diskussionsverlauf

Herr Baumgärtner schlägt vor, dass die Höhe des Neubaus an bestehende Gebäude angepasst werden. Die Bürgermeisterin nimmt den Hinweis auf die Baulinie mit auf.

Beschluss

Der Stadtrat, schließt sich der Empfehlung des BV-Ausschusses an. Die gemeindliche Einvernahme für 3 Vollgeschosse und ein Laternengeschoss bis zu einer max. Höhe von 13,50 m wird in Aussicht gestellt. Die Änderung des B-Planes soll auf den Weg gebracht werden. Die Kosten trägt der Vorhabenträger. Ein städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Dokumente
Download Visionpark Herrieden Januar 2022 (002).pdf

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6. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 6

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Diese Verordnung für das Stadtgebiet Herrieden gilt nur für den Bereich Altstadt und Industriestraße.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
    Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2022 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.

Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen drei Schreiben ein. Zwei der Schreiben sind nachfolgend abgedruckt.  Das Schreiben von DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken ist im RIS hinterlegt.

E-Mail vom 16.12.2021:
„Sehr geehrte Frau Haubner,

vielen Dank für die Übersendung der zwei Verordnungsentwürfe. Mit diversen E-Mails aus den Jahren 2018 und 2019 habe ich auf die Rechtslage beim Erlass von Verordnungen nach § 14 LadSchlG, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach, hingewiesen.

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und ggf. wie eine Verordnung nach § 14 LadSchlG erlassen werden soll, müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:

  1. Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
  2. In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.

Diese Ausführungen bedeuten für den Erlass Ihrer Verordnungen Folgendes:

  1. Nach meinem Kenntnisstand wurden bisher keine Erhebungen durchgeführt, ob die Anzahl der Besucher der Märkte und des Altstadtfestes höher ist, als die der Verkaufsstellen. Da auf Grund dieser fehlenden Erhebungen die geforderte Prognose nicht erstellt werden kann, wären die Verordnungen der Stadt Herrieden in diesem Punkt (bei evtl. Erhebung einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften oder andere Institutionen) angreifbar.
  2. Eine räumliche Begrenzung der Ladenöffnung unter Beifügung von Lageplänen ist zwar in der Verordnung vorgesehen, könnte auf Grund der aktuellen Gerichtsentscheidungen aber nach meiner Einschätzung nicht ausreichend sein:
  1. Die Jahrmärkte, die durch die Firma Enkler veranstaltet werden, finden im Gewerbegebiet „Am Eichelberg“ (Autohof) statt. Die Möglichkeit der Ladenöffnung wird aber auch den Verkaufsstellen eingeräumt, die sich im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ (z.B. Lindt) befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gebieten beträgt Luftlinie geschätzt 300 m bis 400 m. Aus meiner Sicht könnte es hier problematisch sein, dass die „Ausstrahlwirkung“ dieser Jahrmärkte so groß ist, dass sie sich noch auf das Gewerbegebiet „An der Autobahn“ auswirkt.
  2. Die Märkte, die rund um den Marktplatz stattfinden, noch als anlassgebend für eine Öffnung der Verkaufsstellen in der Industriestraße zu sehen, ist aus meiner Sicht durchaus grenzwertig. Eine Ladenöffnung sollte hier nach meiner Einschätzung beispielsweise auf den Bereich Marktplatz, Vordere Gasse Turmstraße, Fuggerstraße, Deocarplatz, Hintere Gasse und Herrnhof beschränkt werden, um den räumlichen Bezug zwischen Anlass und Verkaufsstellen deutlich herauszustellen. Die Magnetwirkung einzelner Betriebe in der Industriestraße (z.B. Möbel Schüller) könnte zudem dafür sorgen, dass die Anzahl der Besucher, die wegen des verkaufsoffenen Sonntags kommen, gegenüber den Marktbesuchern überwiegen könnte (siehe Nr. 1).

Ich bitte Sie daher, den Erlass der Verordnungen in der vorliegenden Form nochmals zu überdenken, da Sie durchaus mit einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften rechnen müssen. Sollte von Gewerkschaftsseite ein Gesprächsangebot kommen, empfehle ich Ihnen dringend, dieses wahrzunehmen, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Im Rahmen der Ermessensabwägung könnte u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den Ladeninhabern, die nach den o.g. Grundsätzen (insbesondere räumliche Begrenzung der Ladenöffnung) öffnen dürfen, und denjenigen, deren Verkaufsstellen an den vier Marktsonntagen geschlossen bleiben müssen, auch komplett auf den Erlass der Verordnungen nach § 14 LadSchlG verzichtet werden.

Auch im Jahr 2022 könnte § 3 Abs. 2 der Verordnung wieder zur Anwendung kommen, wenn einzelne oder alle anlassbildenden Veranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) coronabedingt abgesagt werden (müssen). Bitte weisen Sie die Gewerbetreibenden für diesen Fall darauf hin, dass dann auch keine Sonntagsöffnung erfolgen darf. 

Bitte verwenden Sie spätestens bei der Bekanntmachung der Verordnung noch das Muster, das ich Ihnen an diese E-Mail angehängt habe, da sich in der Einleitungsformel ganz aktuell die Daten der Delegationsverordnung geändert haben.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Breidenstein
Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Sachgebietsleiter
SG 32 - Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht
Telefon:
0981 468-3200
Telefax:
0981 468-183200
E-Mail:
Internet:


E-Mail vom 20.01.2022:
„Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Entwürfe für die Rechtsverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Sonntags ist ein hohes Gut, das unserer Gesellschaft nicht leichtfertig genommen werden soll. Gleichzeitig sind gemeinsame Feste für das Gemeinwesen einer Stadt sehr wichtig. Es muss darauf geachtet werden, wie beides miteinander vereinbart werden kann.
In den mir vorliegenden Entwürfen zur „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen …“ erkenne ich jedoch eine unnötige Aufweichung des Sonntagsschutzes. Besonders in der Einbeziehung von Geschäften im Bereich der Industriestraße und noch mehr im Gewerbegebiet der A 6 kann ich keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkreten Fest erkennen (was hat z.B. das Altstadtfest mit dem Gewerbegebiet an der A 6 zu tun?).
M.E. sollen Menschen ein Fest wegen des Festes besuchen und nicht einen weiteren Tag zum Einkaufen haben. Die Ladenöffnungen am Sonn- und Feiertag belasten Familien und auch unsere Gesellschaft, was ja gerade nicht Sinn eines kommunalen Festes sein soll.

Beiden Verordnungen widerspreche ich hiermit.

Mit freundlichen Grüßen,

R. Höhr
______________________
Pfr. Roland Höhr
Ansbacher Str.28
91567 Herrieden
Tel.: 09825/4884
roland.hoehr@elkb.de
www.herrieden-christuskirche.de



Entwurf der Verordnung:

Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2022


Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße aus Anlass

  1. des Frühjahrmarktes am 27.03.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00Uhr 
  1. des Altstadtfestes am 17.07.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Jahrmarktes-Kirchweih am 18.09.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Kathreinmarktes am 20.11.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.


§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
  2. Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig. 


Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2022

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss). 

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2022 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Herrieden_2022 - Stellungnahme DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken.pdf
Download Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Altstadt und Industriestraße.pdf

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7. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 7

Sachverhalt

Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Diese Verordnung gilt nur für den Bereich Gewerbegebiet an der A6.

Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
    Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
    Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
    Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
    Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.

  1. Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
    Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2022 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.

Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen drei Schreiben ein. Zwei der Schreiben sind nachfolgend abgedruckt.  Das Schreiben von DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken ist im RIS hinterlegt.

E-Mail vom 16.12.2021:
„Sehr geehrte Frau Haubner,

vielen Dank für die Übersendung der zwei Verordnungsentwürfe. Mit diversen E-Mails aus den Jahren 2018 und 2019 habe ich auf die Rechtslage beim Erlass von Verordnungen nach § 14 LadSchlG, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach, hingewiesen.

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und ggf. wie eine Verordnung nach § 14 LadSchlG erlassen werden soll, müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:

  1. Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
  2. In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.

Diese Ausführungen bedeuten für den Erlass Ihrer Verordnungen Folgendes:

  1. Nach meinem Kenntnisstand wurden bisher keine Erhebungen durchgeführt, ob die Anzahl der Besucher der Märkte und des Altstadtfestes höher ist, als die der Verkaufsstellen. Da auf Grund dieser fehlenden Erhebungen die geforderte Prognose nicht erstellt werden kann, wären die Verordnungen der Stadt Herrieden in diesem Punkt (bei evtl. Erhebung einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften oder andere Institutionen) angreifbar.
  2. Eine räumliche Begrenzung der Ladenöffnung unter Beifügung von Lageplänen ist zwar in der Verordnung vorgesehen, könnte auf Grund der aktuellen Gerichtsentscheidungen aber nach meiner Einschätzung nicht ausreichend sein:
  1. Die Jahrmärkte, die durch die Firma Enkler veranstaltet werden, finden im Gewerbegebiet „Am Eichelberg“ (Autohof) statt. Die Möglichkeit der Ladenöffnung wird aber auch den Verkaufsstellen eingeräumt, die sich im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ (z.B. Lindt) befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gebieten beträgt Luftlinie geschätzt 300 m bis 400 m. Aus meiner Sicht könnte es hier problematisch sein, dass die „Ausstrahlwirkung“ dieser Jahrmärkte so groß ist, dass sie sich noch auf das Gewerbegebiet „An der Autobahn“ auswirkt.
  2. Die Märkte, die rund um den Marktplatz stattfinden, noch als anlassgebend für eine Öffnung der Verkaufsstellen in der Industriestraße zu sehen, ist aus meiner Sicht durchaus grenzwertig. Eine Ladenöffnung sollte hier nach meiner Einschätzung beispielsweise auf den Bereich Marktplatz, Vordere Gasse Turmstraße, Fuggerstraße, Deocarplatz, Hintere Gasse und Herrnhof beschränkt werden, um den räumlichen Bezug zwischen Anlass und Verkaufsstellen deutlich herauszustellen. Die Magnetwirkung einzelner Betriebe in der Industriestraße (z.B. Möbel Schüller) könnte zudem dafür sorgen, dass die Anzahl der Besucher, die wegen des verkaufsoffenen Sonntags kommen, gegenüber den Marktbesuchern überwiegen könnte (siehe Nr. 1).

Ich bitte Sie daher, den Erlass der Verordnungen in der vorliegenden Form nochmals zu überdenken, da Sie durchaus mit einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften rechnen müssen. Sollte von Gewerkschaftsseite ein Gesprächsangebot kommen, empfehle ich Ihnen dringend, dieses wahrzunehmen, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Im Rahmen der Ermessensabwägung könnte u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den Ladeninhabern, die nach den o.g. Grundsätzen (insbesondere räumliche Begrenzung der Ladenöffnung) öffnen dürfen, und denjenigen, deren Verkaufsstellen an den vier Marktsonntagen geschlossen bleiben müssen, auch komplett auf den Erlass der Verordnungen nach § 14 LadSchlG verzichtet werden.

Auch im Jahr 2022 könnte § 3 Abs. 2 der Verordnung wieder zur Anwendung kommen, wenn einzelne oder alle anlassbildenden Veranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) coronabedingt abgesagt werden (müssen). Bitte weisen Sie die Gewerbetreibenden für diesen Fall darauf hin, dass dann auch keine Sonntagsöffnung erfolgen darf. 

Bitte verwenden Sie spätestens bei der Bekanntmachung der Verordnung noch das Muster, das ich Ihnen an diese E-Mail angehängt habe, da sich in der Einleitungsformel ganz aktuell die Daten der Delegationsverordnung geändert haben.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Breidenstein
Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach

Sachgebietsleiter
SG 32 - Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht
Telefon:
0981 468-3200
Telefax:
0981 468-183200
E-Mail:
Internet:


E-Mail vom 20.01.2022:
„Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Entwürfe für die Rechtsverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Sonntags ist ein hohes Gut, das unserer Gesellschaft nicht leichtfertig genommen werden soll. Gleichzeitig sind gemeinsame Feste für das Gemeinwesen einer Stadt sehr wichtig. Es muss darauf geachtet werden, wie beides miteinander vereinbart werden kann.
In den mir vorliegenden Entwürfen zur „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen …“ erkenne ich jedoch eine unnötige Aufweichung des Sonntagsschutzes. Besonders in der Einbeziehung von Geschäften im Bereich der Industriestraße und noch mehr im Gewerbegebiet der A 6 kann ich keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkreten Fest erkennen (was hat z.B. das Altstadtfest mit dem Gewerbegebiet an der A 6 zu tun?).
M.E. sollen Menschen ein Fest wegen des Festes besuchen und nicht einen weiteren Tag zum Einkaufen haben. Die Ladenöffnungen am Sonn- und Feiertag belasten Familien und auch unsere Gesellschaft, was ja gerade nicht Sinn eines kommunalen Festes sein soll.

Beiden Verordnungen widerspreche ich hiermit.

Mit freundlichen Grüßen,

R. Höhr
______________________
Pfr. Roland Höhr
Ansbacher Str.28
91567 Herrieden
Tel.: 09825/4884
roland.hoehr@elkb.de
www.herrieden-christuskirche.de


Entwurf der Verordnung:

Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI. Nr. 902), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Herrieder Gewerbegebiet an der A6 aus Anlass

  1. des Jahrmarktes am 27.03.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
  1. des Jahrmarktes am 17.07.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  
  1. des Jahrmarktes am 18.09.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  
  1. des Jahrmarktes am 20.11.2022 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr  

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.


§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.


§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
  2. Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig. 


Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2022

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss). 

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2022 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Herrieden_2022 - Stellungnahme DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken.pdf
Download Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Autobahn Herrieden.pdf

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8. Betritt der Stadt Herrieden zur Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 8

Sachverhalt

Die Allianz gegen Rechtsextremismus in der Europäischen Metropolregion Nürnberg versteht sich als unabhängiges und solidarisches Netzwerk. Egal welchen politischen, sozialen, religiösen, nationalen oder rechtlichen Hintergrund die einzelnen Mitglieder haben, geht es in der Allianz gegen Rechtsextremismus darum, 
  •    allen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
  •    insbesondere Rassismus,
  •    Antisemitismus,
  •    Antiziganismus,
  •    Islamfeindlichkeit sowie
  •    Menschenverachtung und
  •    Demokratiefeindlichkeit

entschieden entgegenzutreten. Derzeit gehören 156 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 270 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen dem Netzwerk an.

 Ziele der Allianz

  • den Widerstand gegen rechtsextremistische Aktivitäten zu stärken und möglichst viele Menschen bei aktuellen Anlässen zu mobilisieren;
     
  • eine offensive öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema Rechtsextremismus zu fördern; 
     
  • die Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Kommunen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu intensivieren; den Austausch von Erfahrungen, Informationen und best-practice-Beispielen durch regelmäßige Tagungen und durch eine Website zu unterstützen; 
     
  • regionale und überregionale Aktionen gegen Rechtsextremismus zu organisieren und zu koordinieren; und 
     
  • bisher noch nicht betroffene Städte und Gemeinden zu sensibilisieren und für eine Mitwirkung in der Allianz zu gewinnen.

Die Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg wurde am 19. März 2009 auf Initiative des Menschenrechtsbüros der Stadt Nürnberg und der Bürgerbewegung für Menschenwürde in Mittelfranken e.V. / Ansbach Stadt und Landkreis im Historischen Rathaussaal der Stadt Nürnberg gegründet. Dabei wurde ein erstes Handlungsprogramm als Arbeitsgrundlage vorgelegt. Im Kampf gegen Rechtsextremismus, fanatischen Nationalismus und Rassismus, der sich in Franken und der Oberpfalz breitgemacht hat und immer noch neuen Nährboden findet, kommt den Kommunen und den zivilgesellschaftlichen Gruppen eine Schlüsselrolle zu. Wie sie diese ausfüllen können, zeigt das neue Handlungsprogramm der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion.

Mitglieder der Allianz gegen Rechtsextremismus können kommunale Gebietskörperschaften, interessierte Institutionen und Vereinigungen, Religionsgemeinschaften sowie Unternehmen aus der Metropolregion Nürnberg sein, die die Ziele der Allianz aktiv, gewaltfrei und solidarisch unterstützen.
Dabei kann sich die Zusammenarbeit je nach dem Wesen eines Mitglieds unterschiedlich gestalten. Egal wie verschieden die Ausdrucks- und Aktionsweisen der einzelnen Mitglieder sind, eint uns die Anerkennung der Würde und der Wert jedes Menschen. 
Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Koordinierungsgremiums angenommen ist.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Beitritt der Stadt Herrieden zur Allianz gegen Rechtsextremismus in der
Metropolregion Nürnberg zu. Das Handlungsprogramm der Allianz soll als Grundlage für das Engagement gegen rechtsextremistische Einstellungen und Aktivitäten übernommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Allianz_2019_www.pdf
Download Satzung_Allianz_2019.pdf

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9. Grundlagen für die Genehmigungen für PV-Freiflächen-Anlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 9

Sachverhalt

Der heutigen Beratung und Beschlussfassung gingen intensive Beratungen im Umwelt- Energie und Landwirtschaftsausschusses voraus. In insgesamt 8 Sitzungen (erstmals am 24. November 2020) wurden die Grundlagen für die Genehmigung für PV-Freiflächen-Anlagen fraktionsübergreifend gemeinsam erarbeitet. 
Die Verwaltung legte eine ausgearbeitete Beschlussvorlage in der Sitzung vom 4. Mai 2021 vor, wobei Einzelaspekte zur Diskussion gestellt wurden. Dabei ging es vor allem um Detailabstimmungen bei folgenden Punkten:
  • Art der Bürgerbeteiligung
  • Größe der Anlagen
  • Gesamtzubau innerhalb welches Zeitraums
  • Regelung des Beitrags zur Förderung der Biodiversität beim Bau von Freiflächen-PV-Anlagen

Die Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächenanlagen beinhalten auch eine Potentialkarte. Nachdem der erste Entwurf der Potentialkarte vom beauftragten Büro präsentiert wurde, waren alle Fraktionen aufgefordert, die Flächen, die beim ersten Entwurf der überarbeiteten Potentialkarte, markiert waren, zu prüfen und zu bewerten. 
Fraktionsübergreifend hat man sich dann darauf geeinigt, nicht flächenscharf auszuweisen, sondern die Lage von Potentialflächen grob zu markieren. Das gleiche Vorgehen hatte man auch 2010 gewählt, als in Herrieden die erste Potentialkarte für PV-Freiflächenanlagen auf den Weg gebracht wurde. 
Die nun markierten Flächen wurden von allen Fraktionen als geeignet bewertet.

In der Sitzung des UEL-Ausschusses am 25.01.2022 wurde abschließend über das Thema folgender Sachverhalt beraten:

„Mit E-Mail vom 17.12.2021 wurde der Regionale Planungsverband und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Ansbach zu der Potenzialflächenanalyse für PV-Freiflächen-Anlagen beteiligt. Mit E-Mail vom 30.12.2021 hat Herr Federschmidt von der Unteren Naturschutzbehörde, LRA Ansbach, den neuen Leitfaden „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ übermittelt. Dieser ist im RIS hinterlegt. 
Außerdem ist nachstehende Stellungnahme von Herrn Fugmann vom Regionalen Planungsverband eingegangen:

Sehr geehrter Herr Schimmel,

zunächst möchte ich die Stadt für die sehr differenzierte Potentialanalyse beglückwünschen. Gerne gebe ich Ihnen bzgl. des Kriterienkatalogs sowie der skizzierten Potentialgebiete ein regionalplanerisches Vorab-Feedback. Dieses bietet Ihnen eine Orientierungshilfe, kann aber nicht ggf. die Bewertung im Rahmen eines offiziellen Beteiligungsverfahrens ersetzen. Hier ist immer das konkrete Projekt von Relevanz.

Bzgl. des Kriterienkatalogs müsste man als Ausschlussgebiete aus rechtlichen Gründen aus hiesiger Sicht auch die Vorranggebiete für Bodenschätze nennen, in denen abschließend zugunsten der Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen abgewogen wurde und konkurrierende raumbedeutsame Nutzungen (Freiflächen-PV) regelmäßig zurückstehen müssen. Der Regionalplan besitzt dabei einen Dreiklang aus a) Sicherung, b) Steuerung des Abbaus und c) Regelung der Nachfolgenutzung. Nur im letztgenannten Punkt könnte ggf. die Freiflächen-PV-Nutzung zum Tragen kommen. Solange aber noch nicht abgebaut wurde, wäre eine Freiflächen-PV-Nutzung regelmäßig als konkurrierend zu den Belangen der Bodenschätze zu bewerten. 
Als Orientierungswert für aus regionaler Sicht hochwertige Böden nennt der Regionalplan eine Bodenwertzahl von ca. 40 und größer. Hier ist die Stadt in ihrem Planungskonzept weitergegangen als der Regionalplan (35). Dies aber nur zur Kenntnis für Sie.
Man hätte den Kriterien-Katalog mit dem Positiv-Kriterium „Vorbelastung“ ergänzen sollen, da gem. Grundsatz LEP 6.2.3 Abs. 2 Freiflächen-PV-Anlagen möglichst an vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen. Aus den Planunterlagen geht aber hervor, dass diese vorbelasteten Standorte (insb. Autobahn) regelmäßig über das Kriterium Landschaftsbild besonders berücksichtigt wurden (vgl. Potentialgebiete 4-6). Darüber hinaus besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis mit dem Kriterienkatalog.
Zu den konkreten Potentialgebiete:

Potentialgebiet 1: 
Das Gebiet ist zwar nicht vorbelastet, ist jedoch aufgrund der umliegenden Grünstrukturen weitestgehend von der weiteren Umgebung abgeschirmt und entfaltet deshalb keine negativen Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsbild. Regionalplanerische Belange stehen im Plangebiet nicht entgegen. Trotz der fehlenden Vorbelastung wird das Gebiet als geeignet angesehen.

Potentialgebiet 2: 
Das Gebiet ist zwar nicht vorbelastet, ist jedoch aufgrund der umliegenden Grünstrukturen von der weiteren Umgebung abgeschirmt und entfaltet deshalb keine negativen Auswirkungen auf das umliegende Landschaftsbild. Regionalplanerische Belange stehen im Plangebiet nicht entgegen. Trotz der fehlenden Vorbelastung wird das Gebiet als geeignet angesehen.

Potentialgebiet 3: 
Das Gebiet ist nicht vorbelastet und liegt recht frei in der Flur im weitere Altmühltal, ohne umliegende Grünstrukturen. Im Norden grenzt eine Wiesenbrüterkartierung an das Plangebiet an. Hier wird wohl ein besonderes Augenmerk auf den Artenschutz und grünordnerische Maßnahmen gelegt werden müssen, wenngleich regionalplanerische Belange nicht konkret einer Planung entgegenstehen.

Potentialgebiet 4: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn und die bestehenden PV-Anlagen vorbelastet, befindet sich aber auch im unmittelbaren Talbereich der Altmühl. Im östlichen Bereich überlagert sich die Planung mit einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet sowie mit einer Wiesenbrüterkartierung. Dort ist nicht ausgeschlossen, dass gegen eine Planung aus regionalplanerischer Sicht Einwendungen insb. auf der Grundlage des in Aufstellung befindlichen Ziels RP8 6.2.3.4 („Freiflächen-Solaranlagen sind außerhalb der regionsweit bedeutsamen schutzwürdigen Täler sowie landschaftsprägenden Geländerücken zu errichten“) erhoben werden. Der westliche Bereich befindet sich hingegen außerhalb dieser Kulisse. Aufgrund der Nähe zur Altmühl würde trotzdem auf geeignete grünordnerische Maßnahmen gedrängt werden. Auch eine intensive Abstimmung hinsichtlich des Artenschutzes wird wohl notwendig sein.

Potentialgebiet 5: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn, die bestehenden PV-Anlagen und die nahegelegenen Gewerbegebiete deutlich vorbelastet und nach Westen durch Grünstrukturen von der Umgebung abgegrenzt und von daher aus regionalplanerischer Sicht für eine weitere PV-Nutzung geeignet. 

Potentialgebiet 6: 
Das Gebiet ist durch die bestehenden die Autobahn, die bestehenden PV-Anlagen und die nahegelegenen Gewerbegebiete deutlich vorbelastet und nach Norden und Westen durch Grünstrukturen von der Umgebung abgegrenzt und von daher aus regionalplanerischer Sicht für eine weitere PV-Nutzung geeignet. 
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Einschätzung weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. 
(…)
_______________________________________ 
Dr. Rainer Fugmann
Regionsbeauftragter für die Region Westmittelfranken (8) 
bei der Regierung von Mittelfranken 

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahme wurden nachfolgend entsprechende Anmerkungen (zwei Ergänzungen) in den bisherigen Stand der Beratungen mit roter Schrift eingepflegt. Diese Ergänzungen und die Ausweisung von Potentialfläche 3 und 4 sind aufgrund der eingegangenen Stellungnahme heute zu diskutieren.
Nach abschließender Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat sollen die Potentialflächenanalysekarte (im RIS angehängt) 
und der Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung der PV-Freiflächen-Anlagen (C) unter der Überschrift „Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden“ veröffentlicht werden.

Bei den bisherigen Beratungen wurde bislang Folgendes erarbeitet:

  1. Kriterienkatalog Standortanalyse Freiflächen-Photovoltaik
    Stadt Herrieden

  1. Ausschlussgebiete / Schutzgebiete 
Gebietskategorien, in denen die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Ausschlussgebiete aus tatsächlichen Gründen 
  • Siedlungsflächen
  • Infrastruktur (z.B. Straßen)
  • Wasserflächen 
  • Waldflächen

Ausschlussgebiete aus rechtlichen Gründen
  • Biotope 
  • Wasserschutzgebiete (Zone I)
  • Überschwemmungsgebiete (HQ100)
  • Geschützte Landschaftsbestandteile 
  • Bodenschätze

  1. Restriktionen 
Gebietskategorien, in denen Restriktionen vorliegen, die sich nur bedingt für die Errichtung von Freiflächen-PVA eignen und daher aus regionalplanerischer Sicht nach Möglichkeit nicht in Anspruch genommen werden sollten.
  • FFH-Gebiete
  • Vogelschutzgebiete
  • Wasserschutzgebiete (Zone II)
  • Bodendenkmäler
  • Landschaftliche Vorbehaltsgebiete (Regionalplan)
  • Vorranggebiete für Bodenschätze (Regionalplan) 
  • Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze (Regionalplan)
  • Vorranggebiete für Hochwasserschutz (Regionalplan) 
  • Trenngrün (Regionalplan) 

  1.  Standortkriterien
Gebietskategorien, die aus städteplanerischer Sicht in besonderem Maße beachtet werden sollten. 
  • Landschaftsbild: Freihaltung der Talhänge (Altmühl und Wieseth) 
  • Landwirtschaftliche Qualität der Böden: Flächen mit hoher Acker- und Grünlandzahl 

  1. Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden

Bei allen Bauanträgen werden neben den Kriterien, die der Potentialflächenanalysenkarte zugrunde legen, folgende Kriterien bei der Beratung berücksichtigt:
  • Abstand zur bestehenden/geplanten Wohnbebauung
  • Auswirkung auf Lebensqualität
  • Einsehbarkeit und Sichtbeziehungen zu ortsbildprägenden Objekten
  • Auswirkungen auf Ortsbild
  • Lage und Fernwirkung auf Talauen, Auswirkungen auf Landschaftsbild
  • Lage in Naherholungsgebieten, Auswirkungen auf Erholungsqualität
  • Aktuelle Nutzung und Grundstücksverhältnisse
  • Möglichkeiten der Eingrünung und Aufwertung des Projektgebietes
  • Gunstfaktoren: topographische Ausrichtung, Netzanbindung, Agro-PV-Nutzung
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte

Zusammen mit dem Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen bildet die Potentialflächenanalysenkarte und die Liste der obengenannten Kriterien, zukünftig die Grundlage für die Beratungen zu Bauanträgen im BV-Ausschuss.    


  1. Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen

  1. Grundsätzliche Regelungen

Die Potentialflächenanalysenkarte bildet zusammen mit folgenden Kriterien 
  • Abstand zur bestehenden/geplanten Wohnbebauung
  • Auswirkung auf Lebensqualität
  • Einsehbarkeit und Sichtbeziehungen zu ortsbildprägenden Objekten
  • Auswirkungen auf Ortsbild
  • Lage und Fernwirkung auf Talauen, Auswirkungen auf Landschaftsbild
  • Lage in Naherholungsgebieten, Auswirkungen auf Erholungsqualität
  • Aktuelle Nutzung und Grundstücksverhältnisse
  • Möglichkeiten der Eingrünung und Aufwertung des Projektgebietes
  • Gunstfaktoren: topographische Ausrichtung, Netzanbindung, Agro-PV-Nutzung
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte
die Grundlage für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen im Gemeindegebiet von Herrieden.

    1. Die Stadt Herrieden legt Wert darauf, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, sich im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten an der Erzeugung erneuerbarer Energien zu beteiligen. Hierfür müssen folgende Rahmenbedingungen erfüllt sein: 
  1. Es sollen ausschließlich „Bürgeranlagen“ von Herrieder Bürger/innen und Bürgern realisiert werden oder 
  2. Anlagen, an denen sich die Herrieder Bürger/innen oder Bürger/innen der direkten Nachbarkommunen 
    • finanziell in zumutbaren Höhen beteiligen können, 
    • mind. in Höhe von 50 % des Investitionsvolumens (Gesamtkosten die zur Errichtung der Anlage aufgewendet werden müssen). 
    • Für Ortsteile im unmittelbaren Umfeld des Anlagenstandortes wird den dort ansässigen Bürgerinnen und Bürger ein Vorzeichnungsrecht eingeräumt.
  1. Für die Weiterveräußerung einer Anlage wird eine zeitliche Begrenzung von 20 Jahren festgesetzt.

    1. In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird. 
    2. Der Projektierer hat mind. eine Bürgerinformationsveranstaltung insb. im direkt betroffenen Ortsteil abzuhalten, zu der gesetzten Falls auch die Bürgerinnen und Bürger des angrenzenden Ortsteils der Nachbarkommune eingeladen werden müssen.
    3. Die für ein Projekt anfallende Gewerbesteuer ist vollumfänglich in der Stadt Herrieden zu entrichten. Bei interkommunalen Anlagen wird die Gewerbesteuer entsprechend dem Flächenanteile zwischen den Kommunen aufgeteilt. 
    4. Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dieser umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen). 

  1. Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik sowie des maximalen Zubaus insgesamt 
    1. Es wird ein maximaler Freiflächen-Photovoltaik-Zubau von 25 ha gegenüber dem Stand vom 01.06.2021 (ca. 5,8 ha) festgelegt. 
    2. Der Stadtrat wird sechs Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder dann, wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 25 ha erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Stadtrat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.
    3. Die maximale Größe pro Solarpark (entspricht dem Geltungsbereich des B-Planes) beträgt 10 ha (= Ausdehnung insgesamt, nicht nur die von den Solarmodulen überdachte Fläche). Die 10 ha können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. 



  1. Kriterien für den Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 
    1. Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz muss per Erdverkabelung erfolgen.
    2. Die Versiegelung der Fläche wird auf ein Mindestmaß (max. 2 %) reduziert. Zur Versiegelung zählen alle Fundamente und Nebenanlagen.
    3. Vorhandene Brut- und Nistplätze wie z. B. Hecken, Bäume oder Landschaftselemente werden erhalten. Notwendiges Zurückschneiden von Hecken und Bäumen zur Baumaßnahme und Gehölzpflegemaßnahmen sind jeweils vor den Brutzeiten zu erledigen.
    4. Die Überstellung der Freiflächenanlage durch die Modulanordnung beträgt bei einer Nord-Süd-Ausrichtung nicht mehr als 50 % der gesamten Fläche abzüglich der Nebenanlagen (Azimutwinkel 21°). Bei einer Ost-West-Ausrichtung beträgt die Überstellung der Freifläche durch die Modulanordnung nicht mehr als 60 % der gesamten Flächen (abzüglich der Nebenanlagen). 
    5. Um eine Querung durch kleine bis mittelgroße Säuger zu ermöglichen, wird eine Bodenfreiheit zur Zaununterkante von 15 cm durchgängig eingehalten. Im späteren Betrieb wird die Durchgängigkeit geprüft und erhalten. Begründete Ausnahmen zum Bodenbrüterschutz sind zulässig.
    6. Um Wanderkorridore für große Säugetiere zu erhalten, wird die Freiflächenanlage auf eine Größe von max. zehn Hektar umzäunte Fläche beschränkt. Der Abstand zu angrenzenden Anlagen beträgt mindestens 10 Meter (von Zaun zu Zaun). Dieser Korridor ist naturbelassen zu gestalten.
    7. Bei der Wiedereinsaat der offenen Fläche wird Saatgut mit regionalen Pflanzen verwendet. Dabei werden zunächst standortspezifische Saatgutmischungen aus dem Kulturlandschaftsprogramm verwendet. z.B. 
      1. B48 / B61 „Bienenweide Bayern" 
      2. B48 / B61 „Lebendiger Acker – trocken“ 
      3. „Nr. 2 Fettwiese/Frischwiese“ von Rieger-Hofmann 
      4. „Schmetterlings- und Wildbienensaum Nr. 8“.
    1. Bei Bedarf ist nach fünf Jahren eine Nachsaat mit standortspezifischem Saatgut durchzuführen.
    2. Eine Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist auf der gesamten Fläche nicht zulässig.
    3. Die Bewirtschaftungswege sind in wassergebundener Bauweise herzustellen. 
    4. Die Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf das Landschafts- und Ortsbild bzw. deren Sichtbarkeit sind durch eine entsprechende Eingrünung des Projektgebietes und eine landschaftsverträgliche Gestaltung zu reduzieren (vgl. Leitfaden ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen des Landesamtes für Umwelt).



  1. Beitrag zur Förderung der Biodiversität beim Bau von Freiflächen-PV-Anlagen 

    1. Neben baulichen Maßnahmen tragen auch kontinuierliche Maßnahmen oder bestimmte Pflegekonzepte der Grünfläche während des Betriebs einer PV-Freiflächenanlage zu einer höheren Biodiversität bei. Art und Weise ist von der örtlichen Gegebenheit abhängig und muss entsprechend erfolgen. Dazu werden verschiedene Betriebsmöglichkeiten vorgeschlagen, die frei gewählt werden können. Die variablen Kriterien werden in Abhängigkeit ihrer Vorzüge zur Steigerung der Biodiversität über ein Punktesystem eingestuft. Dabei sind mindestens 8 Punkte zu erreichen, bei Anlagen mit einer Ost – West – Ausrichtung sind statt 8 mindestens 10 Punkte zu erreichen. 
    2. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. 

Variable Kriterien 
Punkte
Pflege der Fläche durch Schafe. Dabei darf der Tierbesatz von 0,3 GV / ha nicht überschritten werden. Zusätzlich ist ein Haltungskonzept der Schafe vorzulegen, um eine artgerechte Haltung der Tiere ganzjährig / fortlaufend zu gewährleisten. Eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden. Bei Verbuschungen sind entsprechende Pflegemaßnahmen durchzuführen.
7
Pflege der Fläche mit insektenfreundlicher Mähtechnik (Sense oder Balkenmäher). Der Zeitpunkt der ersten Mahd erfolgt so, dass unter Einbeziehung der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen Insekten ein ausreichendes Nahrungsangebot erhalten. Um weitere Rückzugsräume zu schaffen, erfolgt die Mahd auf zwei Etappen jeweils mit einem 14-tägigen Abstand. eine Teilfläche von 20 % darf im Wechsel nur alle zwei Jahre bewirtschaftet werden (Überwinterungsmöglichkeit für Insekten). Das Erntegut wird von der Fläche abgefahren.
5
Offenhaltung von Teilflächen: Zur Bereitstellung unterschiedlicher Brut- bzw. Lebensräume werden 100 m² / ha von Bewuchs freigehalten. Das Freihalten erfolgt über eine maschinelle Bodenbearbeitung ähnlich einer Saatbeet-Bereitung und wird zweimal im Jahr durchgeführt (Jeweils vor dem 31. März und dem 31. Juli).
2
Zur Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage ist eine regionaltypische Dornenhecke mit einer Länge von 20 % der Zaunlänge und einer Breiten von sechs Metern anzulegen. Unter Verwendung möglichst vielfältiger und regionaltypischer Arten wird eine Biotopvernetzung erreicht.
2
Entweder:

Anlegen von Steinhaufen als Biotoptrittsteine: Es werden pro Hektar drei Steinhaufen im Randbereich der Freiflächenanlage errichtet. Ein Haufen hat mindestens einen Durchmesser von drei Metern. Die Steine haben einen Durchmesser von 20 bis 40 Zentimetern. Die Haufen werden alle drei Jahre im September freigehalten (unter Beachtung des LfU Praxismerkblatts „Kleinstrukturen, Steinhaufen und Steinwälle“).

1
Oder:

Schaffung von Totholz-Stellen: Es werden pro Hektar drei Totholzstellen im Randbereich eingerichtet. Die Totholz-Stellen nehmen eine Fläche von jeweils mindestens 6 m² ein. Die Stellen sollen kontinuierlich erhalten werden. Die Maßnahmen können kombiniert werden
1




Einzelabstimmung:

  1. Die Ergänzung 
  • Gunstfaktoren: vorbelastete Standorte
sollen berücksichtigt werden.
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Potentialfläche 3 soll in der Karte ausgewiesen werden. 
Abstimmung: 0:9 -> Ablehnung -> Fläche 3 wird gestrichen.



  1. Die Potentialfläche 4 soll in der Karte ausgewiesen werden, wobei ca. um die Hälfte verkleinert (nur westl. Gebiet).
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Der nördliche Teil von Potentialfläche 8 in Angrenzung an das Wasserschutzgebiet soll mit aufgenommen werden.

Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung


  1. Die Potentialfläche 1 soll rechts verkleinert werden:
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Potentialfläche 6 soll zum Wald hin vergrößert werden:
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung

  1. Die Stadt Herrieden beansprucht bis zum Ablauf des Jahres 2025, 10ha der festgesetzten 25ha für die Realisierung von Bürger-PV-Anlagen.
Abstimmung: 9:0 -> Zustimmung“


Der UEL-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der UEL-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden zu beschließen. Diese beinhalten die Potentialflächenanalysenkarte und den Kriterienkatalog der Stadt Herrieden für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen einschließlich der in der heutigen Sitzung abgestimmten Änderungen und Ergänzungen.“

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den im UEL-Ausschuss erarbeiteten Grundlagen für die Genehmigung von PV-Freiflächen-Anlagen in Herrieden vollumgänglich zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Johann Heller hat bei der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
Download 2021_12_09_Standortanalyse_PV_Herrieden2.pdf
Download 2021_12_10_BMS Freiflächen (002).pdf

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10. Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer SNCR-Anlage an einer Feuerungsanlage zur NOx-Reduzierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 10

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 18.01.2021 beraten:

Die Fa. Schüller Möbelwerke KG, Rother Straße 1, 91567 Herrieden, beantragt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer SNCR-Anlage an einer Feuerungsanlage mit vier baugleichen Kesseln auf dem Grundstück Flst: 764/2 der Gemarkung Herrieden, Stadt Herrieden. Im Rahmen einer turnusmäßigen Überwachung durch eine zugelassene Überwachungsstelle wurde deutlich, dass der Grenzwert der Stickoxidemissionen überschritten wird. Um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen, sollen nun Maßnahmen zur NOx-Reduzierung durchgeführt werden.“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.“

Rechtliche Würdigung

Die Anlage ist gem. Nr. 1.2.1V des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Das Vorhaben liegt im unüberplanten Innenbereich und nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadtratsmitglieder Max Heller und Manfred Niederauer haben wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen. Die Stadtratsmitglieder Andreas Baumgärtner und Johann Heller waren bei der Abstimmung nicht im Saal.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 11
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11.1. Wolfgang Strauß - Photovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 11.1

Sachverhalt

Herr Strauß fragt an, ob die Verwaltung klären kann, wie eine städtische Förderung für Dachflächenphotovoltaik gestaltet sein muss, damit sie nicht förderschädlich für andere Förderungen ist?
Weiter fragt er an, ob Kontakt mit Stromversorgern aufgenommen werden kann, um zu prüfen, ob ein Speicherwerk in Herrieden möglich ist?

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11.2. Michael Weis - Verkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 11.2

Sachverhalt

Herr Weis merkt an, dass bei den Workshops zum Verkehrskonzept wenig Bürgerbeteiligung war. Er fragt an, ob mit den Bürgern in den Außenorten in Kontakt getreten wird?
Antwort:
Im April können evtl. Präsenzveranstaltungen abgehalten werden.

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11.3. Fritz Oberfichtner - Herrieder Spaziergänge und Beitritt zur Allianz gegen Rechtsextremismus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 11.3

Sachverhalt

Herr Oberfichtner fragt an, ob die Stadt die Sorgen und Ängste der Herrieder Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt?
Antwort:
Wir nehmen die Sorgen ernst.

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12. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 27. Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 12

Sachverhalt

Es wurde keine Bürgeranfrage eingereicht.

Datenstand vom 22.12.2022 15:21 Uhr