Datum: 22.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:08 Uhr bis 19:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022
3 Bekanntgaben
3.1 Programm "50 Jahre Großgemeinde - seit 1972 gemeinsam aktiv!"
3.2 Postbriefkasten am Rathaus
3.3 Wohnungsaufruf für ukrainische Familien
4 Heilung eines Ladungsfehlers der Stadtratssitzung vom 01.06.2022 - Bestätigung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 01.06.2022
5 Schaffung einer neuen Krippengruppe in der KiTa Oberschönbronn/Elbersroth, Außenstelle Elbersroth
6 Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)
7 Anfragen
7.1 Wolfgang Strauß - Schulbusverkehr in Roth und Leutenbuch
7.2 Gaby Rauch - Amtsblatt
7.3 Michael Weis - Kinderspielplatz in Hohenberg
7.4 Norbert Brumberger - Ferienprogramm
7.5 Max Heller - Sachstand zu Gewerbegrundstücke
8 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Herrn Werner Wenk von der Fränkischen Landeszeitung sowie 35 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2022 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.06.2022 wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Dokumente
Download Niederschrift ö vom 18.05.2022.pdf

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3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 3
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3.1. Programm "50 Jahre Großgemeinde - seit 1972 gemeinsam aktiv!"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin stellt das Programm für das Großgemeindefest vor.

18.30 h         Festabend mit Gala-Dinner im Landgasthof Bergwirt Schernberg/Herrieden für geladene Gäste, musikalisch umrahmt durch Mitglieder der städtischen Musikschule
 
Samstag, 2. Juli 2022 - Gemeinsam-Aktiv-Tag
9.00 h         Schützenturnier, organisiert von den Rauenzeller Schützen, Ansprechpartner: Michi Weis. Bogenparcours im Wald mit geführten Gruppen und Gästen aus der Partnerstadt Melk, Dauer: 2 Stunden. Treffpunkt: Rauenzeller Schützenhaus. Voranmeldung für Teilnehmer erforderlich.
9.00 h        50 Jahre – 50 km: Herrieden erfahren, gemeinsame Radtour rund um das Herrieder Gemeindegebiet, organisiert von den Herrieder Aquathleten, Ansprechpartner: Armin Jechnerer. In verschiedenen Gruppen (Tourenradler, E-Bikes, Rennrad, MTB, kein Rennen, verschiedene Geschwindigkeiten) wird auf asphaltierten Wegen das Herrieder Gemeindegebiet umrundet. Die Teilnahme steht jedermann offen und ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Treffpunkt: Festplatz vor dem Storchentor. Eine Teilnahme in einem Trikot eines Vereins aus der Großgemeinde Herrieden oder im Stadt-Trikot wird besonders begrüßt. Es besteht Helmpflicht.
10.00 h        Beachvolleyball-Turnier im "Queen/King of the Court"-Modus 
       (max. 18 Teilnehmer*innen, keine festen Teams, Einzelanmeldung möglich, Voranmeldung erforderlich), organisiert von der SG Herrieden/Volleyballteilung, Ansprechpartner: Chr. Ortenreiter, Treffpunkt: Parkbad Herrieden, Dauer: ca. 4 Stunden 
Samstag, 2. Juli 2022 - Gemeinsam-Aktiv-Tag
14.30 h        große Übung der Feuerwehren (Herrieden und Ortwehren) in Schernberg beim Landgasthof Bergwirt. Die Öffentlichkeit ist hierzu eingeladen.
15.00 h        Seniorennachmittag im Festzelt im Herrieder Parkbad mit Kaffee und Kuchen, Unterhaltungsprogramm und dem Musikverein Neunstetten/Stadtkapelle Herrieden unter der Leitung von Martin Trottler. Mit Vorführungen der Karate-Abteilung der SG Herrieen. Die Öffentlichkeit ist hierzu eingeladen.
16.00 h        Kutschfahrten, Ansprechpartner: Jürgen Beckler, Start: am Busbahnhof in der Münchener Straße immer zur vollen und halben Stunde: 16.00 h, 16.30 h, 17.00 h, 17.30 h
16.00 h        Ponyreiten mit dem Reit- und Fahrverein Herrieden im Parkbad., Ansprechpartnerin: Susanne Brunner
18.00 h        Grillabend mit Ehrungen der Teilnehmer am Gemeinsam-Aktiv-Tag im Festzelt im Parkbad mit Vorführungen der Voltigier-Gruppe des Reit- und Fahrvereins Herrieden 
21.00 h        Beginn des „Herrieder Festivals“, Einlass ab 20.00 h, Party auf dem Gelände des Parkbades Herrieden mit DJ und Radio 8, Übernachten im eigenen Zelt auf dem Parkbadgelände, organisiert von den Jugendbeauftragten der Stadt Herrieden, Ansprechpartner: Johanna Serban und Jakob Hörauf
 
Sonntag, 3. Juli 2022 
10.00 h        ökumenischer Gottesdienst in Neunstetten mit Pfarrer P. Hauf und Pfarrer R. Höhr, Projektchor unter der Leitung von Stefan Ubl 
11.00 h        gemütliches Beisammensein und Ausklang des Großgemeindefestes auf dem Dorffest in Neunstetten, organisiert von den Neunstetter Vereinen
 

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3.2. Postbriefkasten am Rathaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 3.2

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin teilt mit, dass am Rathaus ein Postbriefkasten angebracht wird.

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3.3. Wohnungsaufruf für ukrainische Familien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 3.3

Sachverhalt

Frau Jechnerer teilt mit, dass für Menschen aus der Ukraine, die in Herrieden in befristet zur Verfügung stehenden Wohnungen untergebracht sind, aktuell Wohnungen für dauerhafte Mietverhältnisse gesucht werden. Wer eine Wohnung dauerhaft vermieten kann, meldet sich bitte bei der städtischen Integrationsbeauftragten Frau Beate Jerger.

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4. Heilung eines Ladungsfehlers der Stadtratssitzung vom 01.06.2022 - Bestätigung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 01.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 4

Sachverhalt

Wie Bürgermeisterin Jechnerer in der Stadtratssitzung am 01.06.2022 bekannt gab, enthielt die Ladung des Stadtrates einen Ladungsfehler. Aus diesem Grund sind die in der Sitzung am 01.06.2022 gefassten Beschlüsse entsprechend zu bestätigen.

Die TOPs lauten wie folgt:
  • TOP 4: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Gewerbegebiet" Herrieden im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB
  • Top 5: Bebauungsplan "Lebenshilfe" - Abwägung der Stellungnahmen und Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs 
  • TOP 6: Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)
  • TOP 7: Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
  • TOP 8: Satzung und Gebührensatzung für das Stadtarchiv Herrieden
  • TOP 9: Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks
  • TOP 10: Bedarfsanerkennung für Plätze in der Waldkita
  • TOP 11: Bedarfsanerkennung für eine Krippengruppe
  • TOP 12: Zukünftige Nutzung des RW1 

Beschluss

Der Stadtrat bestätigt die gefassten Beschlüsse der TOPs 4-12 aus der öffentlichen Stadtratssitzung am 01.06.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Schaffung einer neuen Krippengruppe in der KiTa Oberschönbronn/Elbersroth, Außenstelle Elbersroth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 5

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 24.05.2022 beraten:

„Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.04.2022 beschlossen, die KiTa Oberschönbronn – Elbersroth um eine Krippengruppe zu erweitern. Pierre Hammer stellt in der Sitzung die erforderlichen Umbauarbeiten im Gebäude der KiTa Elbersroth mit grober Kostenschätzung vor.“

Die Grobkostenschätzung, wie sie in der BV-Ausschusssitzung am 24.05.2022 vorgestellt wurde, ist im RIS eingestellt.

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der BV-Ausschuss erkennt das Erfordernis der baulichen Maßnahmen für die Inbetriebnahme einer Krippengruppe an und empfiehlt dem Stadtrat den Umbaumaßnahmen wie vorgetragen zuzustimmen.“

Finanzielle Auswirkungen

HHSt.: 4641.9400 Haushaltsansatz: 350.000 €

Beschluss

Der Stadtrat schließt sich der Empfehlung des BV-Ausschusses an und stimmt den Umbaumaßnahmen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 6

Sachverhalt

In der Stadtratssitzung am 01.06.2022 hat der Stadtrat die Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS) beschlossen. Dabei ist er der Empfehlung des BV-Ausschusses nicht vollständig gefolgt, sondern hat beschlossen, den § 12 in der Entwässerungssatzung zu streichen. Begründet wurde die Streichung mit der Annahme, dass die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt. Nach Überprüfung im Nachgang der Sitzung und nach Rücksprache mit der Fachexpertin des Bayerischen Gemeindetages sieht die Verwaltung die rechtliche Grundlage im Wasserhaushaltungsgesetz (WHG) und in der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV). 
Daher wird heute erneut die Satzung zur Beratung vorgelegt. § 12 liegt in geänderter Form vor.
 
Wasserhaushaltungsgesetz (WHG) Auszug (Vollständig im RIS hinterlegt)

§ 60 Abwasseranlagen 
  1. Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. 
Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 

§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen 
  1. Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder 
der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). 
  1. Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der 
Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) – Auszug Dritter Teil (Vollständig im RIS hinterlegt)

Dritter Teil:
Sammelkanalisationen einschließlich zugehörige Sonderbauwerke
1. Allgemeines
Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).
Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

2. Art und Umfang der Überwachung
2.1
Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:

                     Gegenstand                        Überprüfung / Maßnahmen                             Häufigkeit

Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke        Eingehende Sichtprüfung                      1 mal in 10 Jahren         
(z. B. Pumpwerke, Regenbecken,                        < DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 
 Regenüberläufe, Messschächte, Düker,  
z.B. mittels Fernsehüberprüfung                              Prüfung auf Wasserdichtheit                 1 mal in 20 Jahren, erstmals
      bei einem Alter ab 40 Jahre
                                                                                    (bei Kanälen älter als 40 Jahre 
                         z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)                 


„Die Entwässerungssatzung der Stadt Herrieden vom 08.08.1997 wurde auf Grundlage der Musterentwässerungssatzung des Bayerischen Innenministeriums überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. 

Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Stadt Herrieden
(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitzung)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Herrieden betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). 

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1. Abwasser
Ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2. Kanäle
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3. Schmutzwasserkanäle
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4. Mischwasserkanäle
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5. Regenwasserkanäle
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6. Sammelkläranlage
Eine Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7. Grundstücksanschlüsse
Grundstücksanschlüsse sind

bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

8. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind

bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.

bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht.

9. Kontrollschacht
Ein Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
Ein Abwassersammelschacht ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
Ein Hausanschlussschacht ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

12. Messschacht
Ein Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

13. Abwasserbehandlungsanlage
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

14. Fachlich geeigneter Unternehmer
Ein fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere – die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
  • die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig
  1. hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Stadt Herrieden kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt Herrieden kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Herrieden innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt Herrieden hergestellt, verbessert, erneuert,
geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Herrieden kann, soweit der
Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist,
auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Die Stadt Herrieden bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt Herrieden vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt Herrieden nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt Herrieden folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und
im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab
1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser miterfasst werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die Abwässer erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan
(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt Herrieden prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt Herrieden schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt Herrieden nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt Herrieden; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt Herrieden ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer
hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung
der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt Herrieden freizulegen.

(4) Soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt Herrieden die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt Herrieden kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt Herrieden schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Stadt Herrieden befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem
Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

§ 12 Überwachung
(Der Änderungsvorschlag von Frau Dr. Thimet wurde eingefügt.)  
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend bleiben die den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckproben oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.  unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. .; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass die Bestätigung über die  Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängel vorgelegt werden.   

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Herrieden anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt Herrieden den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt Herrieden vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt Herrieden befugt, die Grundstücksentwässerungs-anlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt Herrieden nicht selbst unterhält. Die Stadt Herrieden kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt Herrieden aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt Herrieden neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.

§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt Herrieden.


§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder
  • verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,

2. infektiöse Stoffe, Medikamente,

3. radioaktive Stoffe,

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. Grund- und Quellwasser,

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben
und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen
und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie
  • auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
  • können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach
  • Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
  • 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage
  • nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen
wird,
  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt Herrieden in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungs-einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt Herrieden erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die Stadt Herrieden kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Herrieden kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt Herrieden kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt Herrieden über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Herrieden und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt Herrieden sofort anzuzeigen.

§ 16 Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Stadt Herrieden kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt Herrieden auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt Herrieden kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt Herrieden vorgelegt werden. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs-einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18 Haftung

(1) Die Stadt Herrieden haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt Herrieden haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Herrieden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Herrieden zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt Herrieden mit der Herstellung oder
Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt
oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungs-anlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt Herrieden die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt Herrieden nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb
der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Stadt Herrieden nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.


§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Herrieden kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 23 Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12.1992 und die Teiländerung vom 08.08.1997 außer Kraft.

(3) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG

Stadt Herrieden



Dorina Jechnerer 
Erste Bürgermeisterin“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Entwässerungssatzung gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen.“

Weitere Anmerkungen: 
Bei der Überarbeitung der Entwässerungssatzung (EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) wurde festgestellt, dass die letzte Ermittlung der jeweiligen Beitragssätze durch die Globalkalkulation aus dem Jahre 2004 erfolgte. Bei dieser Kalkulation werden die Beitragssätze an die Entwicklung der Kosten im Verhältnis zum Bauland und Bauerwartungsland in der Regel in einem Kalkulationszeitraum von 10 Jahren vorauskalkuliert. Dabei wird einfach formuliert die Kostenseite mit den bisherigen angefallenen Kosten und den zukünftigen Kosten geteilt durch die Flächenseite mit dem bestehenden und dem künftigen Bauland unter Berücksichtigung verschiedener Abstufungsmöglichkeiten in Bezug auf die Unterschiede des Entwässerungstyps wie Trennsystem und Mischsystem. Hieraus berechnet sich der neue Beitragssatz für die Grundstücksfläche und der Beitragssatz für die Geschossfläche, der die tatsächlichen Preise an die Neuanschließer weitergibt. Eine derartige Berechnung dauert mehrere Monate und ist durch ein externes Büro durchgeführt werden. Es sind deshalb Mittel von, geschätzt 20.000 € - 25.000 €, in den Haushalt 2023 einzustellen.
     

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Satzung mit der durch Frau Thimet vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagenen Ergänzungen, wie im Sachverhalt dargestellt, mit folgender Änderung zu § 12 Überwachung: 
Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) zu prüfen. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7
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7.1. Wolfgang Strauß - Schulbusverkehr in Roth und Leutenbuch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7.1

Sachverhalt

Herr Strauß fragt an, wann der Schulbus die Orte Roth und Leutenbuch wieder anfährt?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass ab dem 23.06. diese Orte mit einem Kleinbus angefahren werden. 

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7.2. Gaby Rauch - Amtsblatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7.2

Sachverhalt

Frau Rauch fragt an, ob die Telefonnummer des Freibades auch im Amtsblatt veröffentlicht werden kann?
Frau Jechnerer sagt dies zu.

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7.3. Michael Weis - Kinderspielplatz in Hohenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7.3

Sachverhalt

Herr Weis berichtet, dass er wieder vom Nachbarn des Kinderspielplatzes angesprochen wurde, weil sich dieser durch den Spielplatz gestört fühlt.
Frau Jechnerer antwortet, dass die Bepflanzung demnächst erfolgen wird.

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7.4. Norbert Brumberger - Ferienprogramm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7.4

Sachverhalt

Herr Brumberger fragt an, ob das Ferienprogramm für ukrainische Kinder kostenlos bzw. ermäßigt werden kann?
Frau Jechnerer antwortet, dass nach Rücksprache mit Frau Beate Jerger nach einer Lösung gesucht wird.

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7.5. Max Heller - Sachstand zu Gewerbegrundstücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 7.5

Sachverhalt

Herr Heller erkundigt sich, nach dem Sachstand für die Ansiedlung von kleinen Gewerbebetrieben.
Die Bürgermeisterin antwortet, dass für die Gewerbeansiedlung von heimischen Betrieben 13.000 qm Fläche erworben und vermarktet wurde. Der Flächennutzungsplan wird nach Verabschiedung des Verkehrskonzepts erarbeitet.

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8. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 34. Stadtratssitzung 22.06.2022 ö 8

Sachverhalt

Es wurde keine Bürgeranfrage eingereicht.

Datenstand vom 28.07.2022 07:55 Uhr