Datum: 15.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Begrüßung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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1 |
Sachverhalt
Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Frau Kiendl von der Fränkischen Landeszeitung sowie 23 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist.
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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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2 |
Sachverhalt
Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.12.2024 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.
Dokumente
Download Niederschrift ö vom 11.12.2024.pdf
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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3 |
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3.1. Kommunale Verdienstmedaillen in Bronze
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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informativ
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3.1 |
Sachverhalt
Der Bayerische Staatsminister des Inneren, für Sport und Integration hat den Herren Alfons Brandl, Stefan Horndasch und Manfred Niederauer für langjähriges, verdienstvolles Wirken um die kommunale Selbstverwaltung Dank und Anerkennung in Form der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze ausgesprochen.
Die Aushändigung der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze erfolgte am 02.12.2024durch Regierungspräsidentin Dr. Engelhardt-Blum im Beisein von Landrat Dr. Jürgen Ludwig im Hardenbergsaal des Ansbacher Schlosses.
Foto: Regierung von Mittelfranken
Regierungspräsidentin Dr. Kerstin Engelhardt-Blum, Geehrter Alfons Brandl, Stefan Horndasch, Manfred Niederauer, Landrat Dr. Jürgen Ludwig
Auch die Stadt Herrieden gratuliert ihren verdienten Mitbürgern zu der besonderen Auszeichnung und würdigt ihren langjährigen Einsatz für die Kommunalpolitik.
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3.2. Verleihung einer Bürgermedaille
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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3.2 |
Sachverhalt
In der Stadtratssitzung vom 11.12.2024 hat der Stadtrat beschlossen, Herrn Hermann Abel für sein ehrenamtliches Engagement zu würdigen und ihm dafür die Bürgermedaille in Bronze zu verleihen.
Die Bürgermeisterin hält eine Laudatio auf Herrn Abel. Die Laudatio ist im RIS hinterlegt. Anschließend überreicht sie ihm die Bürgermedaille in Bronze .
Dokumente
Download Laudatio Hermann Abel 2025.pdf
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3.3. Bekanntgabe aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.12.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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3.3 |
Sachverhalt
Die Bürgermeisterin gibt bekannt, dass bei folgenden Tagesordnungspunkten die Nichtöffentlichkeit aufgehoben wird:
- Anschaffung eines KdoW für die FFW Herrieden
- Die Vergabe Objektplanung für den Abbruch und Neubau einer 2-fach Turnhalle mit Aufstockung für den offenen Ganztag wurde an die Bietergemeinschaft Hirsch HEF Architekten vergeben.
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3.4. Bekanntgabe zur Erhebung der Grundsteuer für das erste Quartal
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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3.4 |
Sachverhalt
Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neuer Bestimmungen erhoben. Hierzu hatte der Stadtrat in seiner Sitzung im Dezember die Hebesätze für die Grundsteuer A und B jeweils von 365 % auf 245 % reduziert. Grundsätzlich ist gem. § 28 GrStG die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Da der Stadt Herrieden über den Jahreswechsel noch zahlreiche Änderungsbescheide vom Finanzamt übermittelt wurden, werden diese zunächst von der städtischen Steuerabteilung ins System eingepflegt. Damit soll die sich im Laufe des Jahres ergebende Korrekturquote so gering wie möglich gestalten. In der Folge werden die neuen Steuerbescheide voraussichtlich erst Ende Januar/Anfang Februar versendet. Aufgrund der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Zustellungs- und Zahlungsfristen wird daher einmalig für das erste Quartal 2025 die Fälligkeit auf den 15. März 2025 festgesetzt. Die weiteren Fälligkeiten für das laufende Jahr bleiben hiervon unberührt.
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3.5. Projekte der Bauverwaltung 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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3.5 |
Sachverhalt
Neben den alltäglichen Tätigkeiten stehen 2025 vorbehaltlich der Beratungen zum Haushalt folgende Projekte auf der Agenda der Bauverwaltung:
- Bau des Feuerwehrhauses in Hohenberg
- Baubeginn der KiTa am Schrotfeld, Fertigstellung voraussichtlich 2026/2027
- Beginn der Sanierung der Siedlung in Neunstetten, Fertigstellung voraussichtlich 2027/2028
- Projektstart: Neubau der Sporthalle an der Grund- und Mittelschule: Konzeptionierung, Planungen, Stellen des Förderantrags, Ausschreibungsverfahren, Auftragsvergaben
- Planung der neuen Außensportanlagen am Schulzentrum in Zusammenarbeit mit dem Landkreis
- Abschluss der kommunalen Wärmeplanung
- Fortführung der Planungen für den Hochwasserschutz Leutenbuch
- Fortführung der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Starkregenmanagements, z.B. im Bereich Königsberger Straße, Rauenzell Dorfbach, Rauenzell Rückhaltebecken
- Sanierung der Löschteiche in Limbach und Sauerbach
- Fortführung der Planung für die Sanierung des Stadtschlosses nach Erhalt des Vorbescheids vom Landratsamt, der im Februar 2024 von der Stadtverwaltung beantragt wurde
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms für Lärmschutz
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms für Speicher
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms für Zisternen
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms für die Aktivierung von Leerstand in den Außenorten
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms im Bereich der Altstadt
- Begleitung des kommunalen Förderprogramms zur Vergünstigung beim Erwerb städtischer Grundstücke bei Berücksichtigung von Passivhausstandard oder besonders ökologische Bauweise
- Abschluss des Planungs- und Beteiligungsprozesses für den Bebauungsplan Nr. 7 „Burgerfeld" (Einzelhandelsentwicklung am Wasserturm)
- Fortführung des Planungs- und Beteiligungsprozesses für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 23 „Naherholungsbereich Herrieden Steinweg“
- Fortführung des Planungs- und Beteiligungsprozesses für die Erweiterung des Sanierungsgebietes
- Realisierung eines Spielplatzes am Biergarten am Stadtschloss
- Planungs- und Beteiligungsprozess für einen Bebauungsplan zur Realisierung eines Windkraftprojektes im Stadler Forst
- Umsetzung von Maßnahmen aus dem Radverkehrskonzept und Verkehrskonzept, z.B. Querungshilfe in der Nürnberger Straße und in Rauenzell, Zebrastreifen in der Nürnberger Straße, Errichtung einer Fahrradabstellanlage in Neunstetten, an der Grund- und Mittelschule und am Rathaus, Errichtung einer E-BIKE-Ladestation in Herrieden
- Bau des Radweges zwischen Rauenzell und der Abzweigung Richtung Hohenberg und zwischen Rauenzell und Burgoberbach
- Straßenbaumaßnahmen, innerorts in Hohenberg, Ortsdurchfahrt Rös, Brückenbereich in Stegbruck Richtung Mühlbruck, Flurweg Heuberg – Schönau, Ortsverbindung Elbersroth – Aurach
- Sanierung der städtischen Immobilie „Herrnhof 7“
- Sanierungsmaßnahmen im Rathaus (Finanzverwaltung, Sanitäranlagen EG und 1. OG)
- Abschluss der Planungen für die Neuausrichtung der Wasserversorgung und Vorbereitung des Projektstartes für 2026
- Umsetzung Baumaßnahme Verbundleitung Rauenzell - Velden
- Erneuerung der kompletten Schalt- und Steueranlage in der ZKA Herrieden
- Sanierung Überlaufbecken in der ZKA Herrieden
- Planung des Ersatzneubaus der Brücke am Winner Weg
- Umsetzung der Planung Sanierung Hochwasserschutzklappe und Ertüchtigung Überlaufbauwerk Altstadthauptkanal am Winner Weg
- Fortführung der Planung für die Deponieerweiterung einschl. Abstimmung eines neuen Deponiekonzeptes
- Neugestaltung der Außenanlagen Kindergarten Oberschönbronn
- Umsetzung Ökokontomaßahme am Schreinermühlbach/Rauenzell
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4. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Am 29.11.2024 wurde die Anhörung an die zu beteiligenden Stellen übermittelt. Die Anhörungsfrist endete am 30.12.2024. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen vier Schreiben ein:
- Der Handelsverband Bayern teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Verordnung bestehen.
- Vom DGB, Region Mittelfranken, und ver.di Bezirk Mittelfranken ging folgende gemeinsame Stellungnahme ein:
„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Jechnerer,
sehr geehrte Stadtratsmitglieder,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. November 2024.
Der DGB Mittelfranken und der ver.di Bezirk Mittelfranken lehnen mit dieser Stellungnahme gemeinsam die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Herrieden im Jahr 2025 ab.
Zur Begründung:
DGB und ver.di lehnen eine Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte an Sonntagen grundsätzlich ab – und zwar unabhängig von einer rechtlichen Betrachtung. Der freie Sonntag ist ein nicht verhandelbares Kulturgut.
Gemeinsam mit Kirchen und Sozialverbänden vertreten wir die Meinung, dass eine weitere Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht hinnehmbar ist. Durch verkaufsoffene Sonntage wird diesen das ohnehin schon verkürzte Wochenende vollständig zunichte gemacht.
Uns geht es beim Eintreten für den Schutz des Sonntags nicht um den Versuch einer Bevormundung mündiger Menschen, sondern um die Verhinderung einer Benachteiligung der Menschen, die sonntags zur Arbeit her-angezogen werden.
Klar ist: Wer am Sonntag einkaufen will, muss die Dienstleistung anderer in Anspruch nehmen. Sonntagseinkauf ist nicht gratis zu haben, er ist mit einem sozialen Preis zu bezahlen. Der verkaufsoffene Sonntag ist ein Wegbereiter in eine Zerteilung der Bevölkerung in Sonntagsgewinner*innen und Sonntagsverlierer*innen; solche Sonntagsverlierer*innen sind vor allem abhängig Beschäftigte, im Wesentlichen Frauen.
Zusammenfassend gilt auch hier die Goldene Regel praktischer Ethik: „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg' auch keinem andern zu.“ Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in Bayern seit jeher einen besonderen Stellenwert. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, die Sonntagsarbeit aus kulturellen, religiösen und sozialen Gründen auf das gesellschaftlich notwendige Maß zu begrenzen (Arbeit trotz des Sonntags).
Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem wegweisenden Urteil vom 01.12.2009 bestätigt, indem es den arbeitsfreien Sonntag als Grundrecht in aller Deutlichkeit stärkte. Verkaufsoffene Sonntage im Einzelhandel sind demnach nur ausnahmsweise mit einem außerordentlichen öffentlichen Interesse, nicht aber mit kommerziellen Interessen begründbar. Zudem urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.03.2011, dass ein verkaufsoffener Sonntag dann unzulässig ist, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hat.
Nun sind die genannten Anlässe sicherlich kein Alibi für die Öffnung von Verkaufsstellen. Ob jedoch, aus den von Ihnen aufgeführten Gründen, gleich von einem „außerordentlichen öffentlichen Interesse“ für eine Sonntagsöffnung ausgegangen werden kann, erscheint zumindest fraglich.
Zur Klarstellung möchte wir darauf hinweisen: Eine besondere Wettbewerbssituation und eine Imagewerbung für die Stadt können keine Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen begründen. Ein Wettbewerbsvorteil und korrigierende Strukturmaßnahmen sind von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerwG v. 17.05.2017 (8 CN 1/16 – juris Rn. 16) verweisen, in der festgestellt wurde, dass das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden, aber auch das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber*innen eine Sonntagsöffnung gerade nicht rechtfertigen kann.
Nach der Bayerischen Verfassung dient der Sonntag der geistigen Erhebung der Menschen. Uns ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zu diesem Verfassungsgebot eine Sonntags-Ladenöffnung leisten kann. Die Idee des Ruhetages, an dem der Mensch zu sich selbst kommt, ausgedehnt sein familiäres, religiöses, kulturelles und soziales Leben pflegen und seinen Mitmenschen ohne jeden Gedanken an die eigene oder fremde Nützlichkeit begegnen kann, wird ausgehöhlt.
Der Besuch der Märkte und Feste kann sicherlich geistige Erholung ermöglichen. Um die Teilnahme an diesem Fest allen Bürger*innen in der Stadt Herrieden zu ermöglichen, fordern wir die verantwortlichen Stadtratsmitglieder dazu auf, auf die Offenhaltung der Verkaufsstellen zu verzichten. Wir sagen: Ja zu Märkten oder Festen, aber Nein zur Ladenöffnung aus diesem Anlass.
Zu einem nachhaltigen Handeln gehört auch eine konsumfreie Zeit, die durch den freien Sonntag als rhythmische und gemeinsam planbare Unterbrechung des Alltags gegliedert wird. Der Sonntag schafft ein Stück mehr Freiheit vom Konsumzwang. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier, bringt es auf den Punkt: „Sonntagsschutz ist Freiheitsschutz.“
Mit freundlichen Grüßen
gez. Norbert Feulner
Regionssekretär
DGB Region Mittelfranken“
Von Stadtpfarrer Peter Hauf erreichte die Verwaltung folgende Stellungnahme:
Grüß Sie, Herr Weinmann, ich bin darüber nicht glücklich, aber die Stadt hat anscheinend ja keine andere Lösung und die Leute kommen ja auch in Scharen.
Gruß
Pfr. Hauf
Seitens des Landratsamtes Ansbach ging folgende Stellungnahme ein:
„(…)
- Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildenden Veranstaltungen (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
- In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.“
Entwurf der Verordnung:
Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025
vom 15.01.2025
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 418) und durch § 2 der Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 419) erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt aus Anlass
- des Frühjahrsmarktes am 30.03.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Altstadtfestes am 20.07.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Jahrmarktes-Kirchweih am 21.09.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Kathreinmarktes am 23.11.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
- Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des § 1 dieser Verordnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Absage des Anlass bildenden Marktes) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassveranstaltung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.
Herrieden, den 15.01.2025
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin
Räumlicher Geltungsbereich:
Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt für das Jahr 2025
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Bekanntmachungsvermerk:
Die Verordnung wird im Amtsblatt der Stadt Herrieden Nr. 2/2025 vom 22.02.2025 ortsüblich bekannt gemacht.
Rechtliche Würdigung
Während die Stellungnahmen des Bayerischen Handelsverbands, des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit der Stellungnahme von ver.di Mittelfranken und von Herrn Stadtpfarrer Hauf von der Verwaltung zur Kenntnis genommen werden, bedarf der Stellungnahme vom Landratsamt Ansbach besondere Betrachtung, vor allem hinsichtlich Fragestellung der erfolgten Befragungen der Marktbesucher.
Seitens der Stadt Herrieden wurden zuletzt in den Jahren 2023 Befragungen im Rahmen des Frühlingsmarktes und des Marktes am Altstadtfest durchgeführt.
Frühjahrsmarkt:
Die im Zuge des Frühjahrsmarktes durchgeführte Befragung hat ergeben, dass von 1.026 im Bereich Altstadt befragten Besuchern
- 744 überwiegend wegen des Marktes anzutreffen waren (entspricht rund 72,5 %),
- 15 wegen des verkaufsoffenen Sonntags anzutreffen waren (entspricht rund 1,5 %) und
- 267 keine Präferenz hatten (entspricht rund 26,0 %).
Altstadtfest:
Hier wurden im Vergleich weniger Personen als beim Frühjahrsmarkt befragt. Die Befragung am Altstadtfest ergab, dass von 210 im Bereich Altstadt befragten Besuchern
- 164 überwiegend wegen des Marktes anzutreffen waren (entspricht rund 78,1 %),
- 2 wegen des verkaufsoffenen Sonntags anzutreffen waren (entspricht rund 1,0 %) und
- 44 keine Präferenz hatten (entspricht rund 21,0 %).
Als Ergebnis ist hier festzustellen, dass im Bereich der Altstadt die Besucher den vorhandenen Markt als Besuchsgrund angaben und der verkaufsoffene Sonntag nur eine untergeordnete Rolle spielte. Aufgrund des relativ deutlichen Ergebnisses wird es seitens der Verwaltung als vertretbar angesehen, dass im Jahr 2024 keine Befragungen durchgeführt wurden und dies auch nicht für das Jahr 2025 geplant ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sich innerhalb kürzester Zeit ein anderes Bild ergibt.
Bezüglich des Geltungsbereichs der Verordnung wird seitens der Stadt Herrieden die Verordnung als rechtlich zulässig betrachtet. Zum einen ist der empfohlene Lageplan der Verordnung beigefügt und zum anderen beschränkt sich die Verordnung auf den Bereich der Altstadt.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt für das Jahr 2025“ vom 15.01.2025 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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5. Auflösung der IG Moststraße / Verein "Fränkische Moststraße e.V."
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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5 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 11.12.2024 erhielt die Bürgermeisterin ein Schreiben, dem folgender Sachverhaltstext angefügt war:
„Die Interessengemeinschaft (IG) Fränkische Moststraße wurde im Juni 2005 gegründet. Zur Umsetzung der Ziele wurde eine besondere Arbeitsgemeinschaft nach den Bestimmungen der Art. 5 und 6 KommZG (Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit) gebildet. Hierzu hat die Stadt Herrieden den Vertrag der Arbeitsgemeinschaft „Mittelfränkische Moststraße“ bzw. den Aufnahmeantrag unterzeichnet.
Um Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen sowie der Einstellung von Personal wurde im Jahre 2012 ein rechtsfähiger Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ gegründet. Ihre Kommune ist derzeit Mitglied im Verein.
Über den Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ wurden in den vergangenen Jahren u.a. folgende Maßnahmen entwickelt und erfolgreich umgesetzt:
• Einführung von Moststationen
• Vermarktung von regionalen Obstprodukten (z.B. „Hesselberger“…)
• Installation einer Apfelkönigin als Repräsentantin der „Fränkischen Moststraße“ (aktuell: am 14.09.2024 erfolgte die Krönung der neuen Apfelkönigin Lisa I. aus der Mitgliedskommune Crailsheim)
• Öffentlichkeitsarbeit & Identitätsstiftung
• Umweltpädagogische Sensibilisierung an Schulen und Kindergärten
• Konzeptionelle Entwicklung von Themenwanderwegen
Das Büro des Vereins mit derzeit einer Mitarbeiterin in Teilzeit befindet sich in einer Bürogemeinschaft mit der Entwicklungsgesellschaft der Region Hesselberg im Schloss in Unterschwaningen.
Die IG hat derzeit keine weiteren Funktionen. Die Ziele der Fränkischen Moststraße verfolgt ausnahmslos der Verein. Nachdem die Doppelstruktur sowohl in der öffentlichen Wahrnehmung als auch bei der Umsetzung von Projekten eher hinderlich ist, soll die IG nun aufgelöst werden.
Die Gemeinden der IG leisteten jährlich einen Beitrag von 500,00 €, deshalb hat sich in den vergangenen Jahren ein Kontostand von rund 40.000,00 € angesammelt. Dieses Guthaben soll auf den Verein übertragen und für künftige Streuobstprojekte zweckgebunden verwendet werden.
Der Verein beantragt bei allen Mitgliedskommunen der IG einen Übertritt zum Verein und die Geldübertragung in das Vereinsvermögen.
Folgende Ziele und Argumente der Fränkischen Moststraße sind derzeit in der Fortentwicklung:
• Etablierung der Fränkischen Moststraße in der Region / Mehr Identifikation schaffen (Marketingstrategie)
• Noch mehr Bewusstsein schaffen für allfra/hesselberger bzw. weitere lokale Mostereien (z.B. Burgbernheim)
• Mehr Beschilderung z.B. Ortsschilder bei Mitgliedskommunen “Mitglied der Fränkischen Moststraße“ z.B. an Gasthäusern „Mitglied der Fränkischen Moststraße“
• Schaffung von kurzen Rad- u./o. Wanderrundwegen möglichst in jeder Mitgliedskommune (mit Beschilderungen und Bezug zu Streuobst)
• Vernetzung der Fränkischen Moststraße mit anderen Regionen (evtl. auch Ländern?)
• Verstärkte Terminangebote für die Apfelkönigin als Botschafterin und Werbeträgerin der Fränkischen Moststraße (kann zu Veranstaltungen eingeladen werden)
• Die Streuobstwiesen sind die Seele der Fränkischen Moststraße; Sie sind vom Menschen geschaffene Kulturlandschaften und gehören zu den artenreichsten Biotopen in ganz Mitteleuropa
• Ein Teil der Fränkischen Moststraße zu sein, bedeutet aktiver Umwelt- und Naturschutz
Der Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ bittet um eine positive Beschlussfassung für folgende Beschlüsse:
1. Die Stadt Herrieden stimmt der Auflösung der Interessengemeinschaft Fränkische Moststraße zu.
2. Die Stadt Herrieden stimmt der Übertragung des vorhandenen Vermögens von rund 40.000,00 € auf den Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ zu; eine weitere Auseinandersetzung (Klärung zur Abwicklung von gemeinsamen Vermögenswerten wie z.B. Einrichtungen o.ä. sachliches Vermögen; liegt hier nicht vor) findet nicht statt.
3. Die Stadt Herrieden ist bereits Mitglied beim Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ und stimmt dem Mitgliedsbeitrag von nun jährlich derzeit 500,00 €; analog dem bisherigen Beitrag der IG zu.“
Diskussionsverlauf
Stadtratsmitglied Armin Jechnerer regt an, die „Fränkische Moststraße“ mit Leben zu füllen. Das kann z. B.
- eine Straße sein, die besondere Punkte verbindet;
- ein überzeugendes Wegenetz errichtet werden (Straßen, Radwege, Wanderwege);
Die Bürgermeisterin nimmt die Vorschläge gerne mit und gibt diese weiter.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt:
- Die Stadt Herrieden stimmt der Auflösung der Interessengemeinschaft Fränkische Moststraße zu.
- Die Stadt Herrieden stimmt der Übertragung des vorhandenen Vermögens von rund 40.000,00 € auf den Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ zu; eine weitere Auseinandersetzung (Klärung zur Abwicklung von gemeinsamen Vermögenswerten wie z.B. Einrichtungen o.ä. sachliches Vermögen; liegt hier nicht vor) findet nicht statt.
- Die Stadt Herrieden ist bereits Mitglied beim Verein „Fränkische Moststraße e.V.“ und stimmt dem Mitgliedsbeitrag von nun jährlich derzeit 500,00 €; analog dem bisherigen Beitrag der IG zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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6. Bundestagswahl 2025 - Bestellung einer weiteren stellvertretenden Wahlleitung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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6 |
Sachverhalt
Für die Bundestagswahl 2025 wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 06.11.2024 Florian Weinmann als Wahlleiter und Bettina Haubner als stellvertretende Wahlleiterin bestellt. Analog der Europawahl ist aus organisatorischen Gründen eine weitere stellvertretende Wahlleitung erforderlich. Hierfür schlägt die Verwaltung Lisa-Marie Röhrer vor.
Beschluss
Der Stadtrat beruft für die Bundestagswahl 2025 Frau Lisa-Marie Röhrer als weitere stellvertretende Wahlleiterin
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2
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7. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7 |
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7.1. Robert Goth - Rodungsgenehmigung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.1 |
Sachverhalt
Herr Goth fragt an, warum die Rodungsgenehigung so lange dauert?
Antwort Marco Jechnerer: Wir sind im Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde.
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7.2. Franziska Wurzinger - ÖPNV
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.2 |
Sachverhalt
Frau Wurzinger fragt an, welchen Einfluss die Einstellung des Busbetriebs eines weiteren Unternehmens auf den Linienverkehr hat?
Bürgermeisterin Jechnerer informiert über die Umstellungen im ÖPNV in der Woche vor Weihnachten. Das LRA bittet Probleme direkt an das LRA als zuständige Behörde zu melden.
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7.3. Gaby Rauch - Weihnachtsfeier Bauhof
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.3 |
Sachverhalt
Frau Rauch fragt an, weshalb bei der Weihnachtsfeier des Bauhofs im Dezember 2024 keine städtische Führungskraft anwesend war?
Bürgermeisterin Jechnerer antwortet, dass es an dem Termin zu einer Terminüberschneidung kam. Ihre Wertschätzung für die Mitarbeiter hat sie dennoch auf andere Weise zum Ausdruck gebracht.
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7.4. Matthias Rank - Öffentlicher Personennahverkehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.4 |
Sachverhalt
Herr Rank fragt an, warum die Stadt bei der Schülerbeförderung auf den öffentlichen Personennahverkehr umgestellt hat?
Antwort: 2019/2020 waren finanzielle Gründe weiter ausschlaggebend.
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7.5. Norbert Brumberger - Marktbestückung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.5 |
Sachverhalt
Herr Brumberger fragt an, ob die Stadt Einfluss nehmen kann, welche Stände bei Märkten vertreten sind? Ihm ist aufgefallen, dass ein Stand vertreten war, hinter dem sich eine Sekte verbirgt.
Antwort: Der Bürgermeisterin ist dies auch aufgefallen. Im letzten Jahr war dieser Stand nicht mehr vertreten.
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7.6. Wolfgang Strauß - Finanzdarstellung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.6 |
Sachverhalt
Herr Strauß fragt an, warum bei der Angabe der Schuldensituation die Zinsen für Kredite angegeben, aber der Kredit anlässlich des Rechtsgeschäftes nicht erwähnt wurde?
Antwort: Dies wird im Rahmen der Beratungen des FPA dargestellt.
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7.7. Robert Goth - Rodungsgenehmigung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.7 |
Sachverhalt
Herr Goth fragt an, warum mit der Planung vor der Rodungsgenehmigung begonnen wurde?
Antwort Marco Jechnerer: Für die Beantragung der Rodung muss die Planung vorgelegt werden.
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7.8. Max Heller - Schrotfeld IV
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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7.8 |
Sachverhalt
Herr Heller fragt an, ob die Richtlinien zu den Vergabekriterien bei Bauplätzen nochmal überarbeitet werden können?
Antwort: Die Verwaltung hat hierzu eine Beratung vorgesehen, da auch aus Sicht der Verwaltung über einzelne Aspekte erneut beraten werden sollte.
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8. Beendigung der öffentlichen Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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8 |
Sachverhalt
Die Bürgermeisterin beendet die öffentliche Sitzung um 20:09 Uhr.
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9. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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71. Stadtratssitzung
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15.01.2025
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ö
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9 |
Sachverhalt
Folgende Bürgeranfrage von Marion Schindler hat Bürgermeisterin Jechnerer am 14.01.2025 per E-Mail erreicht:
„Sehr geehrte Frau Jechnerer, liebe Stadträtinnen und Stadträte,
seit September 2022 gibt es nun den Waldkindergarten Herrieden mit einem modernen pädagogischen und naturnahen Konzept. Was zunächst als Testphase begann, entwickelte sich bald zu einem Erfolgskonzept, sodass die Waldkinder mittlerweile ein fester Bestandteil der Herrieder Kitas sind. Auch über die Stadtgrenzen hinaus ist der Waldkindergarten ein Aushängeschild. Daher ist es nur richtig und wichtig, dass auch die Räumlichkeiten der Waldkinder entsprechend weiterentwickelt werden. Der Stadtrat hat den Bau eines Waldmoduls beschlossen. Die Fertigstellung war laut unserer Information noch vor dem Winter 2024 geplant.
Der Träger littlebigFuture informierte uns im Oktober 2024 über die geplante Fertigstellung bis Ende 2024. Kurz danach wurden wir darüber informiert, dass es einen Baustopp gibt. Seitdem findet der Alltag nicht mehr auf der Waldlichtung, sondern wieder an der Bärenlochhütte statt.
In der Stadtratssitzung vom 11.12.24 wurde berichtet, dass es positive Zeichen seitens des Landratsamtes bezüglich der Baugenehmigung gibt. Zudem stellten Sie fest, dass der Betrieb des Waldkindergartens durch die baulichen Verzögerungen nicht eingeschränkt ist, da der Bauwagen auf der Waldlichtung als vorübergehende Schutzhütte genutzt werden kann.
Hier bitten wir Sie um Richtigstellung: der Bauwagen darf aktuell nur als Lagerraum und nicht als Schutzhütte genutzt werden. Zudem ist dieser zu klein, um allen Kindern bei Gefahren durch Tiere oder Wetter Schutz zu gewährleisten.
Aus den vorhergehenden Ausführungen ergeben sich für uns folgende Fragen, um deren Beantwortung wir in der kommenden Stadtratssitzung freundlich bitten:
- Warum kam es zu den erneuten Verzögerungen der Baumaßnahmen für das Waldmodul?
- Warum wurde die Baugenehmigung beim Landratsamt nicht früher eingeholt?
- Wie ist der aktuelle Stand?
- Wie ist der zeitliche Plan hinsichtlich der Baumaßnahmen für das Waldmodul?
- Wann ist geplant, dass die Waldkinder das Waldmodul nutzen können?
Wir laden Sie herzlich dazu ein, sich vor Ort ein Bild zu der aktuellen Situation zu machen. Aktuell kann auf Grund der Witterung kein Kita-Betrieb auf der Waldlichtung stattfinden. Der Kita-Alltag findet wieder voranging an der Bärenlochhütte statt, obwohl dies nur als Lösung zum Start angedacht war.
Die ganze Elternschaft und auch der Träger stehen selbstverständlich hinter dem Konzept des Waldkindergartens und somit des draußen seins. Jedoch benötigen die Kinder auf der Waldlichtung einen geeigneten Ort zum Schutz.
Aus Sicht der Eltern wird die Fertigstellung des bereits vorbereiteten Waldmoduls für die Waldkinder in Herrieden nicht ernst genommen und vorangetrieben. Leider fehlt uns nach fast 2,5 Jahren das Verständnis für den aktuellen Zustand.
Wir sind uns sicher, dass es in Ihrem und im Sinne der Stadt ist, dass auch die Waldkinder bald endlich in einem dem Konzept entsprechendem professionellen Umfeld spielen und wachsen dürfen.
Besten Dank und freundliche Grüße
Die Elternschaft des Waldkindergartens“
Antwort auf die Bürgeranfrage:
Richtigstellung einer Aussage:
„Der Stadtrat hat den Bau eines Waldmoduls beschlossen. Die Fertigstellung war laut unserer Information noch vor dem Winter 2024 geplant.“
Während der Träger littlebigfuture offensichtlich gegenüber der Elternschaft von der Errichtung eines Waldmoduls spricht, hat die Stadt Herrieden seit Beginn der konkreten Beratungen ab Anfang 2024 nach Abstimmung mit dem Landratsamt und auf Grundlage der geltenden Rechtssprechung gegenüber dem Träger stets klar kommuniziert, dass ein Waldmodul nach den Vorstellungen des Trägers an dieser Waldlichtung nicht genehmigungsfähig ist; lediglich ein Bauwagen oder eine Schutzhütte sind zulässig (vgl. Bekanntgabe aus nicht-öffentlicher Sitzung im Amtsblatt KW 42/2024).
Schließlich übersandte der Träger neben einem Angebot für ein Waldmodul auch ein Angebot über einen Bauwagen, der für den Betrieb einer Wald-KiTa geeignet und genehmigungsfähig erschien. Nachdem der Bau- und Verkehrsausschuss der Anschaffung eines solchen Bauwagens (nö Sitzung vom 16.04.2024) zugestimmt hatte, kamen der Träger und die KiTa-Leitung erneut auf die Stadtverwaltung zu und machten nun deutlich, dass der Bauwagen, dessen Anschaffung auf Grundlage des vom Träger übermittelten Angebots vom Bau- und Verkehrsausschuss beschlossenen worden war, nicht ausreichend groß sei.
Littlebigfuture erhielt darauf die Gelegenheit, in nicht-öffentlicher Sitzung des Ausschusses am 07.05.2024 gegenüber dem Gremium die Wünsche und Vorstellungen bezüglich der zu errichtenden Schutzhütte darzulegen. Auf dieser Grundlage wurde am 09.07.2024 in nicht-öffentlicher Sitzung die Bürgermeisterin vom Gremium ermächtigt, die Aufträge für den Bau einer Schutzhütte, deren Gestaltung mit dem Träger im Vorfeld abgestimmt wurde, bis zu einer Summe X vergeben zu können. Durch diese Vorgehensweise sorgten der Bau- und Verkehrsausschuss und die Verwaltung dafür, dass durch die bevorstehenden Sommerferien, in denen keine Sitzungen stattfanden, die Auftragsvergabe nicht verzögert wurde.
Klarzustellen ist: Es wurde kein Wald-Modul beschlossen, sondern zunächst ein für eine Wald-KiTa geeigneter KiTa-Wagen, anschließend wurde hiervon auf Betreiben des Trägers Abstand genommen und beschlossen, dass eine Schutzhütte errichtet werden soll.
Der Schutzraum der Herrieder Wald-KiTa bleibt die Bärenlochhütte, auch nach Fertigstellung der Schutzhütte auf der Waldlichtung. Der Schutzraum steht der Wald-KiTa an den Tagen zur Verfügung, wenn auf Grund der Wetterverhältnisse (starker Wind o.ä.) der Aufenthalt im Wald ein Sicherheitsrisiko darstellen würde.
Eine genehmigungsfähige Schutzhütte, dient nicht dem dauerhaften Aufenthalt der gesamten Gruppe während des Vormittags und entspricht nicht dem Charakter eines Tiny-House oder Wald-Moduls. Sie dient dazu, dass sich die Kinder z.B. bei niedrigen Außentemperaturen zwischendurch aufwärmen können oder bei Regenwetter im Trockenen essen können. Die nun geplante Schutzhütte ist so dimensioniert, dass die Kinder zeitgleich essen können.
Antwort auf die Aufforderung zur Richtigstellung:
„Zudem stellten Sie fest, dass der Betrieb des Waldkindergartens durch die baulichen Verzögerungen nicht eingeschränkt ist, da der Bauwagen auf der Waldlichtung als vorübergehende Schutzhütte genutzt werden kann. Hier bitten wir Sie um Richtigstellung: der Bauwagen darf aktuell nur als Lagerraum und nicht als Schutzhütte genutzt werden. Zudem ist dieser zu klein, um allen Kindern bei Gefahren durch Tiere oder Wetter Schutz zu gewährleisten.“
Im Rahmen der Beratungen, ob es in Herrieden einen Waldkindergarten geben soll, wurde dem Stadtrat vom Träger das Konzept des Waldkindergartens ausführlich und anschaulich erläutert.
Dabei wurde ganz klar kommuniziert, dass die Kinder grundsätzlich im Freien betreut werden, zum Beispiel auch bei Regenwetter. Gleichzeitig wurde betont, dass es zwingend einen Schutzraum braucht für die Tage, an denen der Aufenthalt im Wald ein Sicherheitsrisiko darstellt. Außerdem werde eine Möglichkeit zum Aufwärmen oder zum Wickeln im Wald benötigt. Auf die explizite Nachfrage eines Mitgliedes des Stadtrats, wie es sich denn mit den Erfordernissen für eine Toilette verhalte, wurde vom Träger klar kommuniziert, dass es hierfür keine baulichen Baumaßahmen im Wald brauche. Folglich nahm die Wald-KiTa ihren Betrieb auf, Hol- und Bringort war die Bärenlochhütte, von dort aus machten sich die Kinder auf den Weg zur Waldlichtung oberhalb von Hohenberg.
Nachdem sich nach einer Projektphase abzeichnete, dass sich die Wald-KiTa etabliert, wurde durch die Stadt Herrieden ein Bauwagen an der Waldlichtung als Schutzhütte zur Verfügung gestellt. Nachdem daraufhin der Träger den Hol- und Bringort von der Bärenlochhütte nach Hohenberg verlegte, schuf die Stadt Herrieden Parkplätze für die Elternschaft und Mitarbeitenden der Wald-KiTa. Im März 2024 wurde der Bauwagen zudem unter sicherheitsrelevanten Aspekten durch den Bauhof ertüchtigt, sodass einer Nutzung seither nichts im Wege stand. Die Entscheidung, den Bauwagen nicht als Schutzhütte zu nutzen, traf der Träger, und begründet dies damit, dass für den Bauwagen keine Baugenehmigung vorliegt. Allerdings bedarf ein Bauwagen, der jederzeit abtransportiert werden kann und nur für eine begrenzte Zeit auf der Waldlichtung als Schutzhütte dient, nach Kenntnis der kommunalen Bauverwaltung keiner Baugenehmigung.
Der Betrieb der Wald-KiTa ist daher nicht aufgrund einer Entscheidung der Stadt Herrieden eingeschränkt worden. Zudem steht durchweg mit der Bärenlochhütte nicht nur eine Schutzhütte, sondern ein Schutzraum zur Verfügung. Zweifelsfrei ist das Areal rund um die Bärenlochhütte mit Buschwerk, Streuobstbeständen und fußläufig erreichbarem Waldbestand landschaftlich nicht eins zu eins mit der Waldlichtung in Hohenberg zu vergleichen. Und sicherlich ergeben sich aufgrund der Lage rund um die Bärenlochhütte im Vergleich zur Hohenberger Waldlichtung Veränderungen im Kindergartenalltag. Die pädagogische Qualität der Kinderbetreuung und die Möglichkeit, sich überwiegend im Freien aufzuhalten und die Natur zu erkunden, ist dadurch aber wohl nicht beeinträchtigt.
Antwort auf die Fragen:
Warum kam es zu den erneuten Verzögerungen der Baumaßnahmen für das Waldmodul?
Nachfolgende chronologische Auflistung dokumentiert den zugegebenermaßen langwierigen
Abstimmungsprozess im Zuge des Planungs- und Genehmigungsverfahrens:
- 02.08.: E-Mail der Bauverwaltung an littlebigfuture mit der Information, dass der Auftrag an die Zimmerei vergeben wird, dass aufgrund der Urlaubszeit ab dem 13.08 der Werkplan final abgestimmt werden kann und dass noch der Standort an der Lichtung festgelegt werden muss.
- 23.08.: Online-Abstimmungsgespräch zwischen Bauverwaltung und littlebigfuture;
- Letzte Augustwoche: Standortfestlegung für Bauantrag im Rahmen eines Außentermins mit Bauverwaltung und littlebigfuture.
- September: Erstellung des Bauantrags auf Basis des abgestimmten Planes, parallel erfolgte der Bau der Hütte und der Untergrund wurde vom Bauhof vorbereitet, um keine Zeit zu verlieren. Normale Reihenfolge: Planung, Bauantrag stellen, nach Vorliegen der Baugenehmigung: Herrichten des Untergrunds und Beginn des Baus der Hütte. Nachdem jedoch durch die Abstimmungsgespräche im Vorfeld aus Sicht der Stadt kein Versagungsgrund für die Schutzhütte vorhanden war, leitete die Bauverwaltung den Bau der Hütte und das Herrichten des Untergrundes parallel zum Bauantrag ein.
Warum wurde die Baugenehmigung beim Landratsamt nicht früher eingeholt?
- Aufgrund von sich überschneidenden Urlauben von Mitarbeitern der Bauverwaltung wurde der Bauantrag, nachdem alle erforderlichen Unterschriften eingeholt wurden, am 31.10. beim LRA eingereicht. Im Nachgang betrachtet, hätte ohne die urlaubsbedingten Verzögerungen der Bauantrag auch 3 bis 4 Wochen früher beim LRA eingereicht werden können. Nachdem das LRA für Baugenehmigung aber darüber hinaus noch ein Nutzungskonzept vom Träger eingefordert hat, kann nicht schlussgefolgert werden, dass das Einreichen der Baugenehmigung am 31.10. die Errichtung der Schutzhütte um 3-4 Wochen verzögert hat.
Wie ist der aktuelle Stand?
- 30.10.: Beim Einreichen des Bauantrages erhielt die Stadtverwaltung die Aussage vom LRA, dass für die Genehmigung noch ein Nutzungskonzept notwendig ist, mit dem Hinweis, dass die Stadt vom LRA Kriterien zugesendet bekommt, was hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die Informationen über die Anforderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit einer Schutzhütte wurden noch am 31.10. an littebigfuture von der Stadtverwaltung weitergeleitet.
- 19.11.: Übersendung des Nutzungskonzeptes von littlebigfuture an das LRA
- 21.11.: Zusendung der Genehmigungsplanung an die Kindergartenfachaufsicht des LRA mit der Bitte um Durchsicht und Rückmeldung
- 28.11.: Nachforderung (Brandschutz, Statik, etc.) vom LRA: Zu diesem Zeitpunkt ging das LRA wohl missverständlicher Weise davon aus, dass es sich um einen Bauantrag für ein KiTa-Gebäude handelt, das an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig ist.
- 11.12: Durch Gespräche konnte das Missverständnis ausgeräumt werden und das LRA bestätigt daraufhin, dass die von der Stadt Herrieden eingereichten Unterlagen für die Baugenehmigung in der Fassung vom 31.10. für die abschließende Bearbeitung vollständig ist.
- 11.12. Rückmeldung von Kindergartenfachaufsicht des LRA, dass aus Sicht der Fachaufsicht gegen die geplante Schutzhütte keine Einwände bestehen. Hierauf wurde in der Stadtratssitzung im Dezember Bezug genommen, als von „positiven Zeichen“ die Rede war.
- Noch vor Weihnachten: Auf telefonische Nachfrage durch die städtische Bauverwaltung im LRA erhielt die städtische Bauverwaltung den mündlichen Hinweis, dass in Bezug auf die baurechtlichen Forderungen alles geklärt ist. Allerdings verwies das LRA, dass das von littlebigfuture eingereichte Nutzungskonzept intern noch geprüft werde, da dieses nicht den Ende Oktober übermittelten Vorgaben entspreche.
Die Stadtverwaltung kontaktierte daraufhin littlebigfuture und kündigte an, dass vom LRA noch Nachbesserungsbedarf hinsichtlich des Nutzungskonzeptes angemeldet wurde.
- 09.01.2025: In einem offiziellen Schreiben des LRA an die Stadt Herrieden, wurde erläutert, dass das von littlebigfuture eingereichte Nutzungskonzept nicht zu einer Baugenehmigung führen kann, da es nicht den am 31.10. übermittelten Anforderungen entspricht.
- 10.01.2025: Die Stadt leitete das Schreibens des LRA an littlebigfuture weiter mit der Bitte das Nutzungskonzept entsprechend anzupassen.
Wie ist der zeitliche Plan hinsichtlich der Baumaßnahmen für das Waldmodul?
- Die Aufstellfläche ist vorbereitet.
- Die Außenwände der Schutzhütte sind vorgefertigt.
- Nach Vorliegen der Baugenehmigung kann mit der Errichtung begonnen werden – abhängig von der Witterung (Boden muss befahrbar sein) und der Verfügbarkeit der beauftragten Firma
Wann ist geplant, dass die Waldkinder das Waldmodul nutzen können?
Sobald die Errichtung beginnt, kann der zeitliche Umfang der auszuführenden Arbeiten abgeschätzt werden. Die Stadt steht hierzu mit dem Träger in engem Austausch.
Datenstand vom 27.02.2025 09:11 Uhr