Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Herrieden hat in seinem Prüfungsbericht zur Jahresrechnung 2014 angeregt, die geltende Hundesteuersatzung anzupassen. Als Grundlage dient eine Erhebung der Gemeinde Lichtenau zum Stichtag 08.10.2014. Diese Auswertung wurde der Ladung beigefügt. Grundlage des Satzungsentwurfes ist die Mustersatzung zur Erhebung der Hundesteuer, des Bayerischen Innenministeriums. Abweichungen zur ursprünglichen Hundesteuersatzung und zur Mustersatzung wurden farblich hervorgehoben. Die im Satzungsentwurf vorgeschlagenen Steuersätze basieren auf dem stichtagsbezogenen Durchschnittswert der Landkreiskommunen. Um einen gewissen Grad der Kostendeckung der durch die Hunde verursachten Kosten (Anschaffung von Hunde-WC´s, lfd. Entsorgung durch den Bauhof) zu erreichen, wird eine Erhöhung der Hundesteuersätze angestrebt. Grundlegende Abweichungen im materiell-rechtlichen Sinne der ursprünglichen Satzung und der Mustersatzung sind nicht vorhanden.
Satzung zur Erhebung der Hundesteuer
vom XX. MONAT 2015
Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), folgende Satzung:
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.
Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Steuermaßstab und Steuerersatz
Die Steuer beträgt alte Beträge
für den ersten Hund 32,00 Euro, (20,45 €)
für den zweiten Hund 52,00 Euro, (30,68 €)
für jeden weiteren Hund 65,00 Euro (51,13 €)
pro Jahr. Landkreisdurchschnittswerte
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist ermäßigt
1. für Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden
für den ersten Hund auf 16,00 Euro, (10,23 €)🡪 50 %
für den zweiten Hund auf 39,00 Euro, (23,01 €)🡪 75 %
für jeden weiteren Hund auf 39,00 Euro (30,68 €)🡪 60 %
pro Jahr. Prozentuale Verteilung wie in der alten Satzung
2. um die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, § 1 Nr. 406), mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als
500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
(3) Die Steuerermäßigung gilt nicht für den Besitz von Kampfhunden.
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
§ 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.
Anzeigepflicht
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen ist oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer vom 30. Juli 1980, geändert durch Satzung vom 22. Oktober 1998, außer Kraft.
Herrieden, den XX. MONAT 2015
gez. Alfons Brandl
Erster Bürgermeister