Datum: 03.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Galerie im Rathaus
Gremium: Finanz- und Personalausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 18:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Bekanntgaben
3 Hundesteuersatzung
4 Vermögenshaushalt 2016 (Entwurf)
5 Anfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 03.11.2015 ö 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Alfons Brandl begrüßte die Mitglieder des Finanz- und Personalausschusses. Er stellte fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und das Gremium beschlussfähig ist.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 03.11.2015 ö 2

Sachverhalt

Kein Anfall.

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3. Hundesteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 03.11.2015 ö 3

Sachverhalt

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Herrieden hat in seinem Prüfungsbericht zur Jahresrechnung 2014 angeregt, die geltende Hundesteuersatzung anzupassen. Als Grundlage dient eine Erhebung der Gemeinde Lichtenau zum Stichtag 08.10.2014. Diese Auswertung wurde der Ladung beigefügt. Grundlage des Satzungsentwurfes ist die Mustersatzung zur Erhebung der Hundesteuer, des Bayerischen Innenministeriums. Abweichungen zur ursprünglichen Hundesteuersatzung und zur Mustersatzung wurden farblich hervorgehoben. Die im Satzungsentwurf vorgeschlagenen Steuersätze basieren auf dem stichtagsbezogenen Durchschnittswert der Landkreiskommunen. Um einen gewissen Grad der Kostendeckung der durch die Hunde verursachten Kosten (Anschaffung von Hunde-WC´s, lfd. Entsorgung durch den Bauhof) zu erreichen, wird eine Erhöhung der Hundesteuersätze angestrebt. Grundlegende Abweichungen im materiell-rechtlichen Sinne der ursprünglichen Satzung und der Mustersatzung sind nicht vorhanden.        
Satzung zur Erhebung der Hundesteuer
vom XX. MONAT 2015

Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von
1.        Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.        Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.        Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.        Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.        Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen    Einrichtungen untergebracht sind,

6.        Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.        Hunden in Tierhandlungen.

§ 3
Steuerschuldner; Haftung

(1)        Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

(2)        Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)        Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1)        Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2)        Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3)        Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
       Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuerersatz

Die Steuer beträgt                        alte Beträge
       für den ersten Hund        32,00 Euro,        (20,45 €)
       für den zweiten Hund        52,00 Euro,        (30,68 €)
       für jeden weiteren Hund        65,00 Euro        (51,13 €)
pro Jahr.        Landkreisdurchschnittswerte
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


§ 6
Steuerermäßigungen

(1)        Die Steuer ist ermäßigt
       1.        für Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden
                       für den ersten Hund auf        16,00 Euro,        (10,23 €)🡪 50 %
                       für den zweiten Hund auf        39,00 Euro,        (23,01 €)🡪 75 %
                       für jeden weiteren Hund auf        39,00 Euro        (30,68 €)🡪 60 %
                       pro Jahr.                                               Prozentuale Verteilung wie in der alten Satzung

       2.        um die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd-        oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, § 1 Nr. 406), mit Erfolg abgelegt haben.

(2)        Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als
500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

(3)        Die Steuerermäßigung gilt nicht für den Besitz von Kampfhunden.        


§ 7
Züchtersteuer

(1)        Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.
§ 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2)        Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1)        Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2)        In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.


§ 9
Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.


§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.


§ 11
Anzeigepflicht

(1)        Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

(2)        Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen ist oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3)        Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer vom 30. Juli 1980, geändert durch Satzung vom 22. Oktober 1998, außer Kraft.


Herrieden, den XX. MONAT 2015



gez. Alfons Brandl
Erster Bürgermeister
 

Finanzielle Auswirkungen

Jahressteueraufkommen 2014:          9.244,54 €
Planansatz 2016 (ceteris paribus):        15.000,00 €

Beschluss

Der Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat vorgenannte Hundesteuersatzung mit den vom Gremium eingebrachten Ergänzungen im Hinblick auf Kampfhunde zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Download Hundesteuersätze im Landkreis Ansbach.pdf

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4. Vermögenshaushalt 2016 (Entwurf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 03.11.2015 ö 4

Sachverhalt

Entsprechend der in der letzten Finanzausschusssitzung für den Haushalt 2015 am 17.03.2015 gemachten Vorankündigung erfolgt die erste Sitzung des Finanz- und Personalausschusses für den Haushalt 2016 bereits im Herbst. Ziel der Verwaltung ist es, den Mitgliedern des Stadtrates künftig die Grundlagen der jeweiligen Haushaltsführung früher zur Verfügung zu stellen.

Den Mitgliedern des Finanz- und Personalausschusses und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden wurde die Ladung zur FPA-Sitzung an der Stadtratssitzung am 28.10.2015 aufgelegt. Als Anlagen wurden beigefügt:
a)        Entwurf Vermögenshaushalt 2016,
b)        Gesamtplan bezogen auf den Vermögenshaushalt,
c)        Fortgeschriebene Bauprojektliste.

Der Haushalt 2016 steht maßgeblich unter folgenden Einflussfaktoren:
a)        Laut Mitteilung des Statistischen Landesamt hinsichtlich der vorläufigen Steuerkraft ist mit einer weiteren Steigerung der der Kreisumlage (2015: 5,6 Mio. €) zu rechnen. Dies ist nach Angaben des Bayerischen Städtetags trotz relativ gleichbleibender Einnahmen bei der Stadt Herrieden im Vergleich zum Vorjahr auf die erstmals zur Anwendung gekommenen Strukturreform bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen zurückzuführen.
b)        Aufgrund des vorgenannten Umstandes wird die Zuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt mit 1,0 Mio. € veranschlagt (anlog Vorjahr).
c)        Die im Haushalt 2015 veranschlagte Kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 3,8 Mio. € wird nur teilweise in Anspruch genommen werden.
d)        Aufgrund der ursprünglich für 2015 geplanten Kreditaufnahme wird von einer Rücklagenentnahme (= Sollüberschuss 2015) von 0,5 Mio. € ausgegangen (analog Vorjahr).
e)        In dem vorliegenden Entwurf stehen 8.696.850 € Ausgaben 4.744.940 € Einnahmen gegenüber.

Das Gremium befasst sich mit den einzelnen Positionen der Bauprojektliste (Stand 21.10.2015) hinterfragt einzelne Maßnahmen auf Dringlichkeit und Ausführungszeitpunkt und nimmt Änderungen und Ergänzungen vor. Folgende Änderungen finden ihren Niederschlag in der Bauprojektliste bzw. sind von den Fachabteilungen abzuklären.

HHSt.:
7001.9350        Kleinanschaffungen Kläranlage
2016: Ansatz 5.000 €

8150.9540        Sanierung Sammler Reitverein (Abklärung durch Bauamt)

7006.9502        Stilllegung Kläranlage Hohenberg
2017: Streichen 40.000 €        2018: Ansatz        80.000 €

7006.9501        Kanalsanierung Hohenberg
2016: Streichen 60.000 €        2019: Ansatz  60.000 €  (jeweils ein Jahr geschoben)

7008.9400        Stilllegung Kläranlage Lammelbach 
2017:  Streichen 25.000 €

8150.9500        Hochbehälter Herrieden
2017: Streichen 700.000 €        2018: Streichen 250.000 €

8150.5100        Aufwand Versorgungssicherheit Wasser
2016 ff: Streichen 50.000 €

6300.9506        Straße beim Bergwirt
2016: Streichen 120.000 €        2017: Ansatz 120.000 €

               Bahnhofstraße (Breitband/Wasser) (Abklärung durch Bauamt)
2017: Ansatz        200.000 €        2018: Ansatz 200.000 €

6300.9507        Ansbacher Straße – (Abklärung durch Bauamt)

6300.9503        Ortsdurchfahrt Elbersroth (Abklärung durch Bauamt)

6300.9526        Straße zum Feuerwehrhaus Hohenberg
2018: Streichen 230.000 €        2019: Ansatz 230.000 €

6300.9501        Straßenverbreiterung Leibelbach/Winn
2017: Streichen 150.000 €        2018: Ansatz 150.000 €

6300.9546        Gehweg Leibelbach
2016: Erhöhung  62.000 €

6300.9549        Verkehrsberuhigung BG Schrotfeld
2017: Ansatz         20.000 €        2018: Ansatz 20.000 €

6300.9529        GV-Straße Roth Leutenbuch Velden
2016: Ansatz  75.000 €        2017: Streichen 800.000 €

6300.9515        Kreisverkehr Schernberg (Sonderbaulast Abklärung durch Bauamt)
2018: Ansatz  450.000 €

3650.9522        Sanierung Storchenturm (Abklärung durch Bauamt)

6300.9401        Umbau Bauhof (Abklärung durch Bauamt)
2016: Streichen 200.000 €        2017: Ansatz 1.130.000 €

0600.9401        Einbau Jalousien Mittelschule
2016: Streichen  15.000 €

Rechtliche Würdigung

Aufgrund der zu erwartenden Kreditaufnahmen für Investitionen ist gemäß Art. 71 Abs. 1 GO die rechtsaufsichtliche Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich.

Dokumente
Download Entwurf Vermögenshaushalt 2016.pdf

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5. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Personalausschuss (Stadt Herrieden) Finanz- und Personalausschuss 03.11.2015 ö 5

Sachverhalt

Kein Anfall.

Datenstand vom 07.05.2020 13:57 Uhr