Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hatte in der Zeit vom 23.03.2020 bis 22.02.2021 mit Unterbrechungen die überörtliche Rechnungsprüfung für die Gemeinde Balderschwang durchgeführt. Das Gesamtergebnis der Prüfung wurde am 22.02.2021 besprochen.
Die Feststellungen aus dem Bericht vom 18.08.2014 können als erledigt betrachtet werden.
Neben kommunalwirtschaftlichen Angelegenheiten wurden nunmehr vertieft geprüft:
- Baumaßnahmen (Neubau Tourismusamt mit Außenanlagen und Erneuerung Dorfgarten),
- Vertragliche Angelegenheiten,
- Fremdenverkehrswesen
- Bestattungswesen und
- Feuerwehrwesen.
Der gesamte Prüfungsbericht wird als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage dem Gemeinderat übersandt, so dass auf den Sachverhalt der jeweiligen Textziffer hier nicht mehr eingegangen werden muss.
Folgende Einzelfeststellungen wurden gemacht:
TZ 1: Bei den Planerverträgen wurden vertraglich vorbehaltene Leistungsstufen entgegen der vertraglichen Regelung nicht schriftlich übertragen. Künftig wären die vorbehaltenen Leistungsstufen rechtzeitig vor Leistungsbeginn schriftlich abzurufen.
Die Feststellungen des BKPV sind richtig und waren im Wesentlichen bedingt durch einen Personalwechsel im Bereich der Projektbearbeitung.
TZ 2: Die Honorarrechnung der Freianlagen Lph 1 bis 9 weicht vom Vertrag zu Lasten der Gemeinde ab. Durch die vertragsabweichende Honorarabrechnung wurden Zahlungen ohne Rechtsgrund über rd. 10 T€ geleistet.
Die Feststellungen sind richtig. Obwohl ein Architektenvertrag für die gesamten Freianlagen abgeschlossen wurde, musste die Arbeiten aufgrund der verschiedenen Förderungen nachträglich getrennt werden, wodurch sie die anzurechnenden Kosten insgesamt erhöht haben und bei den getrennten Honorarzahlungen berücksichtigt werden mussten.
TZ 3: Die Aufträge für Planungsleistungen mit einem Wert unterhalb des EU-Schwellenwerts, aber über 10.000 € wurden von der Kommune ohne Einholung von Vergleichsangeboten direkt vergeben.
Die Feststellungen sind richtig und werden zukünftig beachtet.
TZ 4: Der Kommune lagen nicht von allen Planern die vertraglich geschuldeten Nachwiese ihres Haftpflichtversicherungsschutzes in Höhe der benannten Deckungssummen vor.
Die Feststellungen sind richtig und werden zukünftig beachtet.
TZ 5: Bei den geprüften Bauvergaben waren die beauftragten Planer aus den Vergabeunterlagen erkennbar.
Die Feststellungen sind richtig und werden zukünftig beachtet.
TZ 6: Bei den Eröffnungsterminen der ausgeschriebenen Baumaßnahmen wurden Vergabevorschriften missachtet, indem die Planer an den Submissionen teilnahmen.
Die Feststellungen sind richtig und werden zukünftig beachtet.
TZ 7: Nicht in allen abgeschlossenen Architekten- und Ingenieurverträgen war die Lph 9 beauftragt, insbesondere die Überwachung der Mängelbeseitigung als besondere Leistung an die Fremdplaner nicht vergeben.
Die Feststellungen sind richtig und werden zukünftig beachtet.
TZ 8: Es wurden Schlusszahlungen geleistet, obwohl die zahlungsbegründenden Unterlagen, wie Leistungs- und Mengennachweise, der Verwaltung nicht vollständig vorlagen.
Die Feststellungen sind richtig. Die Prüfung der Schlussrechnung war jedoch den Fachplanern übertragen worden und die Zahlungen wurden erst nach deren Freigabe vorgenommen.
TZ 9: Die Gemeinde sollte die Höhe der Vorauszahlungen des Fremdenverkehrsbeitrages überprüfen und ggf. anpassen.
Die Feststellungen sind richtig, aber haben sich erledigt. Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag wurden mit der Satzungsänderung vom 18.07.2022 von 0,50 € auf 0,60 € angepasst.
TZ 10: Die Gemeinde hätte die Fremdenverkehrsbeitragspflicht verschiedener Betriebe und Personen zu klären und ggf. Beiträge festzusetzen.
Die Feststellungen sind richtig, werden überprüft und zukünftig beachtet.
TZ 11: Grab- und Bestattungsgebühren wären gegenüber den Gebührenpflichtigen abzurechnen.
Die Feststellungen waren richtig, haben sich jedoch erledigt, weil die Abrechnungen aufgrund der Baumaßnahmen im Jahre 2021 nachgeholt wurden.
TZ 12: Der Gebührenbedarf für das Bestattungswesen sollte nach Maßgabe des Art. 8 KAG ermittelt werden, ein angemessener Kostendeckungsgrad wäre anzustreben.
Die Feststellungen sind richtig, haben sich jedoch erledigt, weil mit der Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof und das Leichenhaus vom 10.12.2021 die Gebühren angepasst wurden und ein ausreichender Kostendeckungsgrad (> 80%) erreicht wird.
TZ 13: Durch die Gemeinde wurden die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nicht abgerechnet.
Die Feststellungen sind teilweise richtig. Die Einsatzmittel, wie Personal und Fahrzeuge wurden bisher nicht abgerechnet, jedoch Verbrauchsmittel, wie z.B. Ölbindemittel o.ä., wurden in Rechnung gestellt.
TZ 14: Wir empfehlen den Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung nach Art. 28 Abs. 4 BayFwG.
Die Feststellungen sind richtig. Der Erlass einer Satzung wurde aufgrund des enormen verwaltungstechnischen Aufwandes durch alle Gemeinden der VG bisher abgelehnt.