Kommunales Unternehmensrecht; Privatisierungsklausel


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Gemeinderatssitzung, 15.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 47. Gemeinderatssitzung 15.02.2024 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Die Rechtsaufsicht beim Landratsamt Oberallgäu hat die Gemeinden erneut mit Schreiben vom 08.01.2024 aufgefordert, die regelmäßige Überprüfung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang gemeindliche Aufgaben durch private Dritte mindestens ebenso gut erledigt werden könnten. 
Diese Privatisierungsklausel ist nach Nr. 4 Satz 2 der Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht mindestens alle fünf Jahre durchzuführen und das Ergebnis der Rechtsaufsichtbehörde schriftlich mitzuteilen (vgl. Anhang).  
Da die Überprüfung keine laufende Angelegenheit darstellt, muss die Entscheidung im Gemeinderat herbeigeführt werden.
Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss wurde zuletzt am 12.12.2019 gefasst.   

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung –GO- ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
Zu den Voraussetzungen für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens gehört, dass ein öffentlicher Zweck es erfordert (Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 GO).    

Beschlussvorschlag

  1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
  2. Eine Änderung der derzeitigen Aufgabenerledigung ist nicht veranlasst.
  3. Bei Bedarf sind die einzelnen Bereiche erneut im Hinblick auf Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO zu untersuchen.

Diskussionsverlauf

Nach Erläuterung des Sachverhaltes durch Bürgermeister Kienle stimmt der Gemeinderat einstimmig der Beschlussvorlage zu. 

Beschluss

  1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
  2. Eine Änderung der derzeitigen Aufgabenerledigung ist nicht veranlasst.
  3. Bei Bedarf sind die einzelnen Bereiche erneut im Hinblick auf Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO zu untersuchen.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2024 16:31 Uhr