Aufgrund der Grundsteuerreform müssen die Hebesätze der Gemeinden neu festgesetzt werden.
Die Bundes- und Landespolitik empfiehlt die Hebesätze möglichst Aufkommensneutral anzupassen. Der Begriff Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Es bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. Es kann unabhängig von der Reform unter anderen Gesichtspunkten notwendig sein, die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
Der Hebesatz der Grundsteuer A und B wurde in Balderschwang zuletzt 1994 auf 400% angepasst.
Da die aktuellen Grundsteuerhebesätze automatisch zum 01.01.2025 außer Kraft treten muss jede Gemeinde eine Hebesatzsatzung erlassen:
Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Gemeinde Balderschwang
(Hebesatzsatzung)
vom 15.11.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Balderschwang folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 400 v. H.
- Grundsteuer B (für Grundstücke) 400 v. H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Balderschwang, 15.11.2024
Konrad Kienle
Erster Bürgermeister