Daten angezeigt aus Sitzung:
59. Gemeinderatssitzung, 13.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauherr beantragt die Nutzungsänderung des ehemaligen Pferdestalls in ein Wohngebäude auf dem Grundstück Wäldle 8, Fl. Nr. 47/15 und 47/19.
Die Kubatur des Gebäudes wird nicht verändert, das bestehende Gebäude wird lediglich in einen „Wohnhaus-Charakter“ umgebaut.
Im zweigeschossigen Gebäude entsteht eine Wohneinheit.
Das EG wird mit einem Mauerwerk ausgeführt, im Bereich des OG entsteht eine Holz-Riegel-Wand mit Holzschirm.
Rechtliche Beurteilung
§ 35 Baugesetzbuch (Aussenbereich)
Im Vorfeld fand ein Ortstermin mit dem Landratsamt Oberallgäu statt.
Dabei wurde die Genehmigung des Vorhabens in Aussicht gestellt.
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Für das Bauvorhaben sind 2 Stellplätze nachzuweisen.
3. Der Grundstückseigentümer hat vor Erteilung der Baugenehmigung eine
notarielle Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu unterzeichnen:
- Immissionsduldung hinsichtlich Straßen- u. Verkehrslärm, Landwirtschaftlicher
Verkehr, Alp- u. Weidewirtschaft, Feuerwehr- u. Rettungswesen, Schneeräumung
- Verpflichtung zur Nutzung der entstehenden Wohneinheit als Hauptwohnsitz.
4. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfs-
berechnung sowie ein Entwässerungsgesuch beim Technischen
Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
Diskussionsverlauf
BGM Kienle stellt anhand des Sachverhaltes und Lageplan das Bauvorhaben auf den Fl.Nr. 47/15 und 47/19 vor.
GR Jenn sieht das Bauvorhaben positiv für die Entwicklung in Balderschwang und auch, dass viele sich dazu entscheiden hier in Balderschwang zu bleiben.
GR Jenn möchte wissen, ob ein Umbau jedes Stallgebäudes in Balderschwang möglich ist. Falls dies der Fall sein sollte, sollte sich der GR darüber Gedanken machen, ob die Gemeinde dies möchte. BGM Kienle liest daraufhin §35 Abs. 4 Nr.1 BauGB vor. Dieser sagt folgendes aus:
„Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
- die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
- die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
- das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
- das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
- im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
- es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich“
Somit kann nicht jedes Stallgebäude ungenutzt werden.
Der GR nimmt zustimmend Kenntnis.
Beschluss
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Für das Bauvorhaben sind 2 Stellplätze nachzuweisen.
3. Der Grundstückseigentümer hat vor Erteilung der Baugenehmigung eine
notarielle Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu unterzeichnen:
- Immissionsduldung hinsichtlich Straßen- u. Verkehrslärm, Landwirtschaftlicher
Verkehr, Alp- u. Weidewirtschaft, Feuerwehr- u. Rettungswesen, Schneeräumung
- Verpflichtung zur Nutzung der entstehenden Wohneinheit als Hauptwohnsitz.
4. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfs-
berechnung sowie ein Entwässerungsgesuch beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
Beschluss anonym
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Dritte BGM Anke Lässer enthaltet sich zwecks Befangenheit.
Datenstand vom 24.03.2025 14:47 Uhr