Bauantrag - Neubau eines Gebäudes mit fünf touristisch genutzten Ferienwohnungen; Bauherr: Dr. Thomas Huntgeburth Bauort: Oberberg 14, Fl. Nr. 27/14


Daten angezeigt aus Sitzung:  74. Gemeinderatssitzung, 13.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 74. Gemeinderatssitzung 13.02.2020 ö Beschliessend 1.2

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt den Neubau eines Wohngebäudes mit fünf touristisch genutzten Ferienwohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 27/14 im neuen Baugebiet Oberbergalpe.

Die Größe des Gebäudes beträgt 13,50 x 12 m. Es entsteht ein KG, EG + DG.
Im KG entsteht 1 Ferienwohnung, im EG und OG jeweils 2 Ferienwohnungen.
Auf der Südseite entsteht ein Kehrgiebel in einer Breite von ca. 6,50 m, im Norden zwei kleine Spitzgauben.  

Im Nordosten des Grundstückes entsteht ein Carport mit Geräteraum als Grenzbebauung zum östlichen Grundstück Fl. Nr. 27/15.
Die Größe des Carports beträgt 22 m x 5,50 m; der Carport ist mit einem Flachdach geplant  und ist nach 3 Seiten geschlossen. 

Rechtliche Beurteilung

§ 30 Baugesetzbuch (2. Änderung des Bebauungsplanes „Oberbergalpe“)

Gemäß Ziffer 2.2.5 der Satzung zum Bebauungsplan darf die Fußbodenoberkante (FOK) für das EG max. 3 m über der angrenzenden Straße liegen.
Gemäß Ziffer 2.2.3 beträgt die Wandhöhe max. 4 m, gemessen ab FOK bis zum Schnittpunkt Dachhaut.
Die FOK beim vorliegenden Bauantragt beträgt 2,70 m, d. h. 30 cm unter der zulässigen FOK. Die Wandhöhe beim vorliegenden Bauplan beträgt 5 m, d. h. 1 m über der zulässigen Wandhöhe lt. Bebauungsplan. Dies ergibt eine Gesamttraufhöhe von 7,70 m  gegenüber einer zulässigen Höhe von 7 m lt. Bebauungsplan.
Es bedarf somit einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan.
Die Firsthöhe beim vorliegenden Bauplan beträgt 10 m und liegt um 1 m unter der zulässigen Firsthöhe von 11 m lt. Bebauungsplan.

In der Zeichnung zum Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
Der Carport im Nordosten des Grundstücks befindet sich außerhalb der Baugrenze.
Es bedarf somit einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan.
Gemäß Ziffer 3.1.2 der Satzung zum Bebauungsplan sind Garagen/Carports mit einem Satteldach auszuführen. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, ist der Carport mit einem Flachdach geplant. Es bedarf somit einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan.

Die Wandhöhe bzw. die Situierung des Carports ist u. a. der Höhenlage der Straße in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes geschuldet.
Aufgrund des ansteigenden Geländes von der Straße zum Hauptgebäude wird die Errichtung des Carports an der beantragten Stelle für sinnvoll erachtet.

Stellplätze:
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für die entstehenden fünf Ferienwohnungen je Ferienwohnung 1 Stellplatz, somit insgesamt 5 Stellplätze nachzuweisen.
Im Carport sind 6 Stellplätze geplant.


Erschließung:
Das Grundstück ist sowohl hinsichtlich der Zufahrt, der Wasserversorgung und der Kanalisation erschlossen.
Ein Entwässerungsgesuch ist beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe vor Baubeginn einzureichen.

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
2. Einer Befreiung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes
    „Oberbergalpe“ wird in nachfolgenden Punkten zugestimmt:
   
    - Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe  beim Hauptgebäude;
    - Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenze;
    - Errichtung des Carports mit einem Flachdach;

3. Für das Bauvorhaben sind insgesamt 5 Stellplätze nachzuweisen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Kienle erläutert, dass es sich bei dem Grundstück direkt am Wendehammer handelt, welches ursprünglich Herrn Manfred Pirmschitz von der Fuchsalm zugesagt wurde. Herr Hundeburth ist langjähriger Gast von Balderschwang und möchte auch nach seiner Pensionierung in 3 Jahren ganzjährig nach Balderschwang ziehen. Seine Frau hat bereits den ersten Hauptwohnsitz in Balderschwang angemeldet. Bürgermeister Kienle weist darauf hin, dass zwar Regelungen für maximale eine Betreiberwohnung vorliegt, jedoch der Bau einer solchen nicht obligatorisch ist.  Des Weiteren erklärt er, dass der Bau der Straße nun etwas verlaufen ist als ursprünglich geplant, daher seien mehrere Ausnahmen im Bebauungsplan notwendig.
Gemeinderat Hiemer äußert seine Bedenken zur Planung des Carports direkt an der Gemeindestraße, da dies bei Schneeräumarbeiten hinderlich sein könnte. Des Weiteren wird diskutiert, warum der Bauherr eine Befreiung der Bauordnung im Bezug des Carports wünscht. Der Gemeinderat beschließt das Flachdach nicht zu genehmigen.  
Gemeinderat Jenn möchte mit ins Protokoll aufnehmen, dass das Gremium die Bedenken bezüglich des Hauptwohnsitzes sieht, jedoch der touristische Nutzen bei dieser Entscheidung im Vordergrund steht.  
Gemeinderat Traubel möchte wissen, ob im Zuge der Genehmigung die Duldung der landwirtschaftlichen Emissionen gefordert werden. Bürgermeister Kienle erklärt, dass im Kaufvertrag mit dem Herrn Hundgeburth diese Punkte bereits aufgenommen wurden.
 

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.

2. Einer Befreiung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes
    „Oberbergalpe“ wird in nachfolgenden Punkten zugestimmt:
   
    - Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe  beim Hauptgebäude;
    - Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenze;

3. Für das Bauvorhaben sind insgesamt 5 Stellplätze nachzuweisen.

4. Das Carport muss mindestens. 1,5 Meter von der Gemeindestraße zurückgesetzt werden.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.08.2020 14:36 Uhr