Neuerlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Gemeinderatssitzung, 14.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat regelt in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts die Zusammensetzung des Gemeinderates, die Bestellung etwaiger Ausschüsse, die Rechtstellung des Ersten und der weiteren Bürgermeister sowie der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder. Außerdem wird die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit, wie etwa Sitzungsgeld, in der Satzung geregelt.
Das Sitzungsgeld betrug bisher 10,00 € je Gemeinderatssitzung, Sitzungen der Rechnungsprüfer und für Arbeitskreisbesprechungen.
Die Rechtsstellung des Ersten Bürgermeisters wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 05.12.2013 und der entsprechenden 1. Änderungssatzung vom 09.12.2013 vom  hauptamtlichen Bürgermeister auf einen ehrenamtlichen Bürgermeister geändert. Eine Änderung des Status (Rechtsstellung) muss laut Art. 34 Abs. 4 der GO mindestens 90 Tage vor der Bürgermeisterwahl erfolgen. Während einer Legislaturperiode ist eine Änderung nur mit Wirkung zur nächsten Bürgermeisterwahl zulässig. Somit sind die diesbezüglichen Regelungen in der Satzung nur deklaratorisch.
Der Satzungsentwurf liegt der Sitzungsvorlage als Anlage 1 bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtstellung des Ersten Bürgermeisters ist ehrenamtlich und kann für die neue Legislaturperiode auch nicht mehr geändert werden, da dies mindestens 90 Tage vor der Bürgermeisterwahl bestimmt werden muss. (Art. 34 Gemeindeordnung – GO-)
Die weiteren Bürgermeister sind ebenfalls gemäß Art. 35 GO Ehrenbeamte, wenn der Gemeinderat dies nicht durch Satzung anders bestimmt.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder können nur in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern gewählt werden.
Die Bildung von Ausschüssen ist nicht zwingend und steht in der freien Entscheidung des Gemeinderates. (Art. 32 GO) Ein Rechnungsprüfungsausschuss ist nur in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern erforderlich. (Art. 103 Abs. 2 GO)

Auf eine Entschädigung kann gemäß Art. 20 a Abs. 1 Satz 3 GO nicht verzichtet werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für die Amtszeit 2020 - 2026. Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für die Amtszeit 2020 - 2026. Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.08.2020 14:29 Uhr