Datum: 14.05.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal - Dorfhaus Balderschwang
Gremium: Gemeinderat Balderschwang
Körperschaft: Gemeinde Balderschwang
Öffentliche Sitzung, 20:10 Uhr bis 21:59 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Amtsbeginn des Ersten Bürgermeisters
2 Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder
3 Entscheidung über die Anzahl der weiteren Bürgermeister
4 Wahl der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister
5 Vereidigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister
6 Bestellung der Mitglieder für die Gemeinschaftsversammlung der VG Hörnergruppe
7 Bestellung der Mitglieder für die örtliche Rechnungsprüfung
8 Bildung von Arbeitskreise und Bestellung der Mitglieder
9 Bestellung von Referenten
10 Neuerlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
11 Neuerlass der Geschäftsordnung des Gemeinderats
12 Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

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1. Amtsbeginn des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 1

Sachverhalt

Der am 15. März 2020 mit 94,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen wieder gewählte erste Bürgermeister Konrad Kienle hat seine neue Amtszeit bereits am 01.05.2020 angetreten.
Nachdem erster Bürgermeister Konrad Kienle bereits seit 01.05.2014 erster Bürgermeister ist und den Diensteid gegenüber der Gemeinde Balderschwang als Dienstherrn abgelegt hat, entfällt eine erneute Eidesleistung.

Rechtliche Beurteilung

Die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen das Amt innehabenden Person (Art. 43 Abs. 1 Gemeinde- Landkreiswahlgesetz –GLKrWG-).
Die Eidesleistung entfällt, wenn der Beamte im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird. (Art. 27 Abs. 4 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz –KWBG-)

 

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2. Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Konrad Kienle stellt fest, dass folgende Gemeinderatsmitglieder bei der Kommunalwahl vom 15.03.2020 wieder gewählt wurden und daher nicht erneut zu vereidigen sind:
  • Michael Bilgeri,
  • Hans Hiemer,
  • Konrad Jenn,
  • Erich Kohler,
  • Anke Lässer,
  • Peter Sonneborn und
  • Marc Traubel.
Matthias Lenz wurde als Gemeinderatsmitglied neu gewählt und ist daher gem. Art. 31 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- zu vereidigen .
Den Eid nimmt der Bürgermeister in feierlicher Form ab:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO kann der Eid auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er nach Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO, an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Verweigert eine zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person  oder ein Gemeinderatsmitglied die Eidesleistung oder die Ablegung des Gelöbnisses, kann das Amt nicht angetreten werden bzw. das Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes –GLkrWG-.
Nach Art. 31 Abs. 4 Satz 6 GO entfällt die Eidesleistung für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

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3. Entscheidung über die Anzahl der weiteren Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister/Bürgermeisterinnen als Stellvertreter des ersten Bürgermeisters.
Die weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister). Zum weiteren Bürgermeister sind ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum Ersten Bürgermeister erfüllen Art. 35 Abs. 2 GO.
Der Gemeinderat hatte zu Beginn der vergangenen Amtszeit mit Konrad Jenn einen weiteren Bürgermeister gewählt.
Nach Rücksprache mit BGM Kienle wird vorgeschlagen, für die neue Amtszeit nunmehr zwei weitere Bürgermeister zu wählen, so dass eine breitere Entlastung des ehrenamtlichen e rsten Bürgermeisters möglich wäre.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 51 Abs 3 GO sind Wahlen in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, für die Amtszeit 2020 – 2026 zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister zu wählen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für die Amtszeit 2020 – 2026 zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister zu wählen.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Wahl der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Bei der Kommunalwahl am 15.03.2020 erhielten die Gemeinderäte folgende Stimmen:

Name
Stimmenanzahl
Hans Hiemer
158
Anke Lässer
143
Konrad Jenn
137
Erich Kohler
122
Michael Bilgeri
114
Peter Sonneborn
110
Marc Traubel
104
Matthias Lenz
96

Zur Wahl der weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus GR Erich Kohler und GSL Bernward Lingemann.

Wahl des zweiten Bürgermeisters/der zweiten Bürgermeisterin
Für die Wahl des zweiten Bürgermeisters/der zweiten Bürgermeisterin wird Gemeinderatsmitglied Hans Hiemer Sodann erfolgt die Wahl des zweiten Bürgermeisters/der zweiten Bürgermeisterin schriftlich und geheim.
Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis wie folgt:
Abgegebene Stimmzettel:                9
Davon gültig:                        9
Ungültig:                                0
Von den abgegebenen Stimmen entfallen auf Gemeinderatsmitglied:
  • Hans Hiemer                        8        Stimmen,
  •  Michael Bilgeri                  1        Stimme.

Der erste Bürgermeister verkündet das Ergebnis und stellt fest, dass das Gemeinderatsmitglied Hans Hiemer zum zweiten Bürgermeister/zur zweiten Bürgermeisterin mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wurde.
Auf Befragen erklärt Hans Hiemer die Wahl zum zweiten Bürgermeister/zur zweiten Bürgermeisterin anzunehmen.

Wahl des Dritten Bürgermeisters/der Dritten Bürgermeisterin
Für die Wahl des dritten Bürgermeisters/der dritten Bürgermeisterin wird Gemeinderatsmitglied Anke Lässer
Sodann erfolgt die Wahl des dritten Bürgermeisters/der dritten Bürgermeisterin schriftlich und geheim.
Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis wie folgt:

Abgegebene Stimmzettel:                9
Davon gültig:                        9
Ungültig:                                0
Von den abgegebenen Stimmen entfallen auf Gemeinderatsmitglied:
  • Anke Lässer                                8        Stimmen,
  •  Michale Bilgeri                         1        Stimme.

Der erste Bürgermeister verkündet das Ergebnis und stellt fest, dass das Gemeinderatsmitglied Anke Lässer zur dritten Bürgermeisterin/zum dritten Bürgermeister mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wurde.
Auf Befragen erklärt Anke Lässer die Wahl zur dritten Bürgermeisterin/zum dritten Bürgermeister anzunehmen.

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5. Vereidigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Die neu gewählten weiteren Bürgermeister haben nochmals den Diensteid abzulegen gemäß Art. 35 Gemeindeordnung und Art. 27 Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (KWBG). Die Eidesleistung entfällt, wenn der zweite oder dritte Bürgermeister im Anschluss an seine Amtszeit wieder in ein Amt gewählt wird.
Erster Bürgermeister Konrad Kienle nimmt dem neu gewählten weiteren Bürgermeistern Hans Hiemer und Anke Lässer  folgenden Diensteid ab.
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Rechtliche Beurteilung

Nach Art. 27 Abs. 4 KWBG entfällt die Eidesleistung wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.
Gemäß Art. 27 Abs. 2 KWBG kann der Eid auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

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6. Bestellung der Mitglieder für die Gemeinschaftsversammlung der VG Hörnergruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Die Gemeinde Balderschwang ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe. Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. Die Gemeinschaftsversammlung besteht gemäß Art. 6 Verwaltungsgemeinschaftsordnung –VGemO- aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die Ersten Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Maßgebend ist gem. Art. 6 und Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 26 Abs. KommZG und Art. 122 GO die nach Art 55 Abs. 1 GLKrWG Stat. Landesamtes festgesetzte Einwohnerzahl. Somit gilt die für die Kommunalwahl am 15.03.2020 geltende Einwohnerzahl vom 31.03.2019. Veränderungen während der Amtsperiode haben auf die Zusammensetzung keine Auswirkung. Danach hatte Balderschwang 287 Einwohner und entsendet somit neben dem Ersten Bürgermeister ein weiteres Mitglied in die Gemeinschaftsversammlung.
Die Ersten Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den Ersten Bürgermeister vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderates zu bestellen. Jede Mitgliedsgemeinde hat in der Gemeinschaftsversammlung so viele einzeln abzugebende Stimmen, als Vertreter von ihr anwesend ist.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft werden in der Gemeinschaftsversammlung somit wie folgt vertreten:
Gemeinde Fischen i. Allgäu                5 Mitglieder
Gemeinde Ofterschwang                        4 Mitglieder
Gemeinde Bolsterlang                        3 Mitglieder
Gemeinde Obermaiselstein                2 Mitglieder
Gemeinde Balderschwang                        2 Mitglieder
Neben dem Ersten Bürgermeister Konrad Kienle, der kraft Gesetzes Vertreter in der Gemeinschaftsversammlung ist, hat die Gemeinde ein weiteres Gemeinderatsmitglieder zu bestellen. Dies war in der letzten Amtszeit der bisherige zweite Bürgermeister Konrad Jenn, dessen Vertreter GR Michael Bilgeri war.

Rechtliche Beurteilung

Art. 6 Verwaltungsgemeinschaftsordnung

Beschlussvorschlag

Als weitere Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe werden bestellt:
  1. Konrad Jenn         
Michael Bilgeri als Vertreter zu 1.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Konrad Jenn empfiehlt den neuen 2. Bürgermeister als weiteres Mitglied der Gemeinschaftsversammlung und die 3. Bürgermeister Anke Lässer als  Vertreter.  Das Gremium stimmt diesem Vorschlag zu.

Beschluss

Als weitere Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe werden bestellt:
1.        2. Bürgermeister Hans Hiemer                 
3. Bürgermeisterin Anke Lässer als Vertreter zu 1.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Als weitere Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe werden bestellt: 1. 2. Bürgermeister Hans Hiemer 3. Bürgermeisterin Anke Lässer als Vertreter zu 1.

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7. Bestellung der Mitglieder für die örtliche Rechnungsprüfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 7

Sachverhalt

Aus der Mitte des Gemeinderates muss die örtliche Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Gemeindeordnung durchgeführt werden. Ein Rechnungsprüfungsausschuss ist für Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner nicht notwendig. Analog zu den Vorschriften über den Rechnungsprüfungsausschuss sind mindestens drei und höchstens sieben Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer können Sachverständige heranziehen. Es wird vorgeschlagen wie bisher drei Rechnungsprüfer zu bestellen.

Im bisherigen Gemeinderat waren folgende Rechnungsprüfer bestellt:
Konrad Jenn,                Vertreter: Hans Hiemer

Michael Bilgeri,                Vertreter: Erich Kohler

Anke Lässer,                Vertreter: Peter Sonneborn

Beschlussvorschlag

Für die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung werden bestellt:
  1. Konrad Jenn,                Vertreter: Hans Hiemer
  2. Michael Bilgeri,                Vertreter: Erich Kohler
  3. Anke Lässer,                Vertreter: Peter Sonneborn

Beschluss

Für die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung werden bestellt:
  1. Konrad Jenn,                Vertreter: Hans Hiemer
  2. Michael Bilgeri,                Vertreter: Erich Kohler
  3. Anke Lässer,                Vertreter: Peter Sonneborn

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bildung von Arbeitskreise und Bestellung der Mitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat kann zur Bearbeitung gewisser Themenfelder Arbeitskreise bilden. Bei Arbeitskreisen können auch Externe hinzugezogen werden. Die formalen Vorgaben der Geschäftsordnung des Gemeinderates (wie etwa Niederschrift, Ladungsfrist usw.) gelten für die Arbeitskreise nicht.
Im Vorfeld der konstituierenden Sitzung wurde vorgeschlagen wie in der vergangenen Amtszeit wieder 4 Arbeitskreise zu bilden. In die Arbeitskreise werden jeweils der erste Bürgermeister und 2 Mitglieder aus dem Gemeinderat entsandt. Folgende Arbeitskreise und deren Mitglieder sind vorgeschlagen:

Arbeitskreis
Bürgermeister
Mitglied GR
Mitglied GR
Tourismus
Konrad Kienle
Marc Traubel

Soziales
Konrad Kienle
Anke Lässer
Peter Sonneborn
Bau und Landwirtschaft
Konrad Kienle
Konrad Jenn
Michael Bilgeri
Wege und Loipe
Konrad Kienle
Erich Kohler
Hans Hiemer

Die Einberufung der Arbeitskreise erfolgt nach Arbeitsanfall durch den Ersten Bürgermeister.

Rechtliche Beurteilung

Die Einsetzung von Arbeitskreisen obliegt dem Selbstverwaltungsrecht jeder Kommune. Gesetzliche Bestimmungen hierfür gelten nicht, wenn der Gemeinderat nicht Richtlinien hierzu erlässt.

Finanzielle Auswirkungen

Ggf. Sitzungsentschädigung, wenn der Gemeinderat dies beschließt.

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung von Arbeitskreisen für folgende Bereiche:
       Tourismus
       Soziales
       Bau und Landwirtschaft
       Wege und Loipe

  1. Neben dem ersten Bürgermeister werden folgende Vertreter aus dem Gemeinderat für die Arbeitskreise bestellt:
Arbeitskreis
Mitglied GR
Mitglied GR
Tourismus
Marc Traubel
Matthias Lenz
Soziales
Anke Lässer
Peter Sonneborn
Bau und Landwirtschaft
Konrad Jenn
Michael Bilgeri
Wege und Loipe
Erich Kohler
Hans Hiemer


Der Gemeinderat  genehmigt eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 10,00 € pro Sitzung .

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt die Einrichtung von Arbeitskreisen für folgende Bereiche:
       Tourismus
       Soziales
       Bau und Landwirtschaft
       Wege und Loipe

  1. Neben dem ersten Bürgermeister werden folgende Vertreter aus dem Gemeinderat für die Arbeitskreise bestellt:
Arbeitskreis
Mitglied GR
Mitglied GR
Tourismus
Marc Traubel
Matthias Lenz
Soziales
Anke Lässer
Peter Sonneborn
Bau und Landwirtschaft
Konrad Jenn
Michael Bilgeri
Wege und Loipe
Erich Kohler
Hans Hiemer


Der Gemeinderat  genehmigt eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 10,00 € pro Sitzung .

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Bestellung von Referenten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat kann Referenten benennen. Die Funktion eines Referenten definiert der Gemeinderat. In der Regel dient er durch sein Fachwissen dem Bürgermeister als zusätzlicher Berater in den Fragen des Referats. Darüber hinaus gilt er für die Öffentlichkeit auch als zusätzlicher Ansprechpartner, wenn es in seinem Themengebiet Anliegen gibt.
Es gilt zu überlegen ob die Gemeinde Balderschwang Referenten benennen möchte. In den Bereichen der Arbeitskreise würde es Sinn machen, dass der jeweilige Referent auch Mitglied des Arbeitskreises ist. Der Gemeinde steht es darüber hinaus auch frei weitere Referenten zu bestellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Einsetzung von Referenten obliegt dem Selbstverwaltungsrecht jeder Kommune. Gesetzliche Bestimmungen hierfür gelten im Grunde genommen nicht, wenn der Gemeinderat nicht Richtlinien hierzu erlässt. Die Mustergeschäftsordnung sieht in § 3 Abs. 3 und 5 weitere Befugnisse für Referenten vor.

Beschlussvorschlag

Alternative 1:
Der Gemeinderat beschließt folgende Referenten für die Themengebiete zu bestellen:
- Tourismus:                Referent: Marc Traubel
- Soziales:                Referent: Anke Lässer
- Bau:                        Referent: Konrad Jenn
- Landwirtschaft:        Referent: Michael Bilgeri
- Wege und Loipe:        Referent: Erich Kohler
- Jagd:                Referent: Hans Hiemer
- ???

Alternative 2:
Derzeit werden keine Referenten bestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Referenten für die Themengebiete zu bestellen:
- Tourismus:                Referent: Marc Traubel
- Soziales:                Referent: Anke Lässer
- Bau:                        Referent: Konrad Jenn
- Landwirtschaft:        Referent: Michael Bilgeri
- Wege und Loipe:        Referent: Erich Kohler
- Jagd:                Referent: Hans Hiemer

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Neuerlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat regelt in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts die Zusammensetzung des Gemeinderates, die Bestellung etwaiger Ausschüsse, die Rechtstellung des Ersten und der weiteren Bürgermeister sowie der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder. Außerdem wird die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit, wie etwa Sitzungsgeld, in der Satzung geregelt.
Das Sitzungsgeld betrug bisher 10,00 € je Gemeinderatssitzung, Sitzungen der Rechnungsprüfer und für Arbeitskreisbesprechungen.
Die Rechtsstellung des Ersten Bürgermeisters wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 05.12.2013 und der entsprechenden 1. Änderungssatzung vom 09.12.2013 vom  hauptamtlichen Bürgermeister auf einen ehrenamtlichen Bürgermeister geändert. Eine Änderung des Status (Rechtsstellung) muss laut Art. 34 Abs. 4 der GO mindestens 90 Tage vor der Bürgermeisterwahl erfolgen. Während einer Legislaturperiode ist eine Änderung nur mit Wirkung zur nächsten Bürgermeisterwahl zulässig. Somit sind die diesbezüglichen Regelungen in der Satzung nur deklaratorisch.
Der Satzungsentwurf liegt der Sitzungsvorlage als Anlage 1 bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtstellung des Ersten Bürgermeisters ist ehrenamtlich und kann für die neue Legislaturperiode auch nicht mehr geändert werden, da dies mindestens 90 Tage vor der Bürgermeisterwahl bestimmt werden muss. (Art. 34 Gemeindeordnung – GO-)
Die weiteren Bürgermeister sind ebenfalls gemäß Art. 35 GO Ehrenbeamte, wenn der Gemeinderat dies nicht durch Satzung anders bestimmt.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder können nur in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern gewählt werden.
Die Bildung von Ausschüssen ist nicht zwingend und steht in der freien Entscheidung des Gemeinderates. (Art. 32 GO) Ein Rechnungsprüfungsausschuss ist nur in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern erforderlich. (Art. 103 Abs. 2 GO)

Auf eine Entschädigung kann gemäß Art. 20 a Abs. 1 Satz 3 GO nicht verzichtet werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für die Amtszeit 2020 - 2026. Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts für die Amtszeit 2020 - 2026. Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Neuerlass der Geschäftsordnung des Gemeinderats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö Beschliessend 11

Sachverhalt

Zur Regelung des Geschäftsganges in der Gemeinde benötigt der Gemeinderat eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden die Aufgaben, Befugnisse und Rechte der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters festgelegt. Außerdem wird näher konkretisiert, wie Sitzungen ablaufen sollen. Die bisherige Geschäftsordnung ist grundsätzlich mit Ablauf der Legislaturperiode abgelaufen. Der Gemeinderat hat sich deshalb eine neue Geschäftsordnung zu geben.
Der Bayerische Gemeindetag hat eine Mustergeschäftsordnung erstellt. Anhand der bisherigen Geschäftsordnung und der Mustergeschäftsordnung wurde mit dem Ersten Bürgermeister der beigefügte Entwurf einer Geschäftsordnung besprochen.
Eine wesentliche Änderung sieht die Geschäftsordnung in § 18 – Form und Frist für die Einladung vor. Nunmehr ist auch eine elektronische Einladung zulässig, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis hierfür erteilt.  
Es ist vorgesehen die Sitzungsunterlagen zukünftig über das vorhandene Ratsinformationssystem (RIS) bereit zu stellen. Zur Nutzung des RIS ist eine Nutzungsvereinbarung mit der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe erforderlich. Eine entsprechende Vereinbarung wird nachgereicht.
Damit besteht die Möglichkeit, die Sitzungseinladung im RIS einzusehen. Hierzu versendet die Gemeinde eine E-Mail (mit Zustellbestätigung) an die Gemeinderatsmitglieder und kündigt die Bereitstellung der Sitzungsladung im RIS zu einem bestimmten Zeitpunkt an.
Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters wurden der Gesetzeslage angepasst bzw. von der vorher geltenden Geschäftsordnung übernommen.

Rechtliche Beurteilung

Art. 45 Gemeindeordnung

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts. Anlage 2 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Hauptamtsleiter Bernward Lingemann erläutert, dass die Geschäftsordnung als Bibel des Gemeinderates anzusehen ist. Die Digitalisierung wurde nun in der neuen Geschäftsordnung mit aufgenommen. Um die Einladungen künftig nicht mehr auszufahren, werden die Gemeinderäte künftig mit einem Tablet + Stift für die Sitzungen ausgestattet.  Die Auswahl fiel auf ein I-pad, da Apple bereits mit  Kommuna zusammen an der App-Version für das Ratsprogramm gearbeitet hat. Das Tablet soll zur Julisitzung bereits genutzt werden.   
Herr Lingemann erklärt zudem, dass mit der digitalen Ladung auch Sitzungspunkte bis drei Tage vor der Sitzung eingestellt werden können.  Die Gemeinderäte werden per E-Mail benachrichtigt und erhalten eine eigene E-Mailadresse. In dem Sitzungsprogramm erhalten alle Gemeinderäte die Möglichkeit Pläne, Sitzungsvorlagen und Protokoll einzusehen und zu auch nach Stichpunkten zu suchen. Er empfiehlt dass alle den Vorschlag folgen, erwähnt aber das natürlich kein Gemeinderat zur Nutzung des Tablets gezwungen werden kann und im Bedarfsfall die Einladung wieder schriftlich zugestellt wird.
Gemeinderat Jenn sieht dies als Gefahr und bittet  auch künftig die Tagesordnung eine Woche vor Sitzung festzulegen.  Zudem erhofft er sich eine gute Nutzerfreundlichkeit der Tablets.

Gemeinderat Traubel möchte wissen ob in  §7 Absatz 2 der   Geschäftsordnung nicht bisher ein höherer Betrag, über den der Bürgermeister ohne Beschluss verfügen kann, eingestellt war. Bernward Lingemann verneint dies und erklärt, dass die Empfehlung in der Regeln 4-5 €/Einwohner sind.

Bernward Lingemann erläutert §11 Abs 2 Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge: Nach dem ABC des Nachnamens bestimmt werden. Gemeinderat Bilgeri stellt zur Diskussion ob die Reihung nicht nach dem Alter gewählt werden soll. Der Gemeinderat stimmt  dazu folgendermaßen ab: 5:4 für eine Reihung nach dem Alter.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 zu dieser Niederschrift beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts. Anlage 2 ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 1. Gemeinderatssitzung 14.05.2020 ö 12
Datenstand vom 27.08.2020 14:29 Uhr