Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in Schönbrunnerhäuser
Daten angezeigt aus Sitzung:
38. Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass
a) das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b) für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung festgelegt, vor der Grundstücksgrenze ein entsprechender Kontrollschacht errichtet wird. Die notwendigen Unterlagen hierzu (Planskizze u.dgl.) sind in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hohenau zu erstellen und vorzulegen,
c) anfallendes Oberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und nicht auf anliegende Grundstücke abfließt,
d) kein Anspruch auf Ausbau bzw. Sanierung der bestehenden Zufahrt besteht,
e) kein Anspruch auf Winterdienst besteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.06.2017 07:49 Uhr