Hallenordnung für die Turnhalle Schönbrunn a.Lusen; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  61. Sitzung des Gemeinderates, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 28.05.2019 ö 9

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht mit folgender Hallenordnung für die Turnhalle Schönbrunn a.Lusen Einverständnis:


Hallenordnung für die Turnhalle Schönbrunn a.Lusen

§ 1 Allgemeines

  1. Die Turnhalle mit allen zugehörigen Einrichtungen (Umkleideräume, Sanitäranlagen) ist äußerst pfleglich zu behandeln. Mit Strom, Wasser und Heizung ist so sparsam wie möglich umzugehen. Schäden sind unverzüglich der Gemeinde zu melden.
  2. Das Rauchen im Bereich der gesamten Turnhalle, einschließlich aller Nebenräume ist strengstens untersagt.
  3. Der Genuss alkoholischer Getränke ist im Turnhallenbereich verboten. Ausnahmen werden durch die Gemeinde erteilt.
  4. Während des Sportbetriebs ist das Mitnehmen und Verzehren von Speisen und Getränken im gesamten Turnhallenbereich (Ausnahme: Umkleideräume) verboten.
  5. Hunde und sonstige Tiere dürfen nicht in den Turnhallenbereich mitgebracht werden.


§ 2 Nutzung und Vergabe

  1. Die Turnhalle dient dem Training der gemeindlichen Vereine, einschließlich der JFG Lusen.
  2. Die Nutzung der Turnhalle erfolgt entsprechend des Belegungsplanes der Gemeinde Hohenau (siehe Aushang Turnhalle). Eine Übertragung des lt. Belegungsplanes zugestandenen Hallenbenutzungsrechts an Dritte ist nicht gestattet. Die Vergabe ist Sache der Gemeinde. Auch eine interne Schlüsselübergabe ist verboten.
  3. Der Auf- und Abbau von Geräten darf nur vom Übungsleiter im Einvernehmen mit der Gemeinde, nach entsprechender Einweisung, vorgenommen werden.
  4. Die Verwendung von chemischen Präparaten (z.B. Spray, Harz), Konfetti und Nägeln, die Spuren an der Einrichtung hinterlassen und das Bekleben des Bodens oder der Wände sind nicht erlaubt.
  5. Im Monat August bleibt die Turnhalle für Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geschlossen.


§ 3 Betreten der Turnhalle, Sportkleidung

  1. Die Turnhalle ist in folgender Reihenfolge zu betreten: Stiefelgang, Umkleideräume, Turnschuhgang. Die Turnhalle darf nur in Sportkleidung und mit sauberen Turnschuhen mit nicht abfärbender Sohle betreten werden. Die Turnschuhe sind erst nach Betreten des Gebäudes in den Umkleideräumen
anzuziehen. Der Übungsleiter hat dies zu überwachen. Auf das Offenhalten der Notausgänge ist zu achten.
  1. Die Umkleideräume und Duschen dürfen nur von den Sportlern benutzt werden, die am Trainings- bzw. Übungsbetrieb oder an der Sportveranstaltung aktiv teilgenommen haben.


§ 4 Übungsleiter, Ende der Übungsstunden, Kontrolle, Haftung

  1. Vor Aufnahme des Sportbetriebes hat jeder Verein, jede Sparte und jede Gruppe der Gemeinde einen verantwortlichen Übungsleiter zu benennen. Einen Wechsel (mit Schlüsselübergabe) nimmt die Gemeinde vor. Ohne Anwesenheit dieses Übungsleiters, der volljährig sein muss, ist das Betreten der Turnhalle nicht gestattet. Der Übungsleiter ist der Gemeinde zusammen mit seinem Verein für einen ordnungsgemäßen Hallenbetrieb und für die Einhaltung der zugewiesenen Benutzungszeit voll verantwortlich. Der Übungsleiter hat als erster die Turnhalle zu betreten und als letzter zu verlassen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Turnhalle und alle Nebenräume sauber hinterlassen werden, die benutzten Geräte ordnungsgemäß aufgeräumt, die Duschen abgestellt und sämtliche Lichter ausgeschaltet sind und die Turnhalle abgeschlossen ist.
  2. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die Turnhalle spätestens um 22.00 Uhr abgeschlossen werden kann.
  3. Die Sicherheit der Geräte ist durch den Übungsleiter laufend zu beobachten und zu überprüfen. Etwaige Schäden sind sofort dem der Gemeinde zu melden. Gegebenenfalls wird ein Hallenbuch aufgelegt. Der jeweilige Übungsleiter hat dann nach Übungsende, die Übungsgruppe, -zeit und –leiter mit der Anzahl der Teilnehmer, die festgestellten Schäden bzw. Mängel bzw. auch den Hinweis –keine Schäden- in das Hallenbuch einzutragen. Für Schäden, die von der Gemeinde festgestellt wurden, ohne vorher gemeldet worden zu sein, haftet im jeden Fall jene Gruppe, welche die Turnhalle als letzte zuvor benutzt hat. Dabei haften Vereine für deren Mitglieder und Angehörige.
  4. Für Personen- oder Sachschäden jeglicher Art, die in der Turnhalle oder in den übrigen Räumen eintreten, übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, ebenso nicht für Verluste aus den Umkleideräumen. Ebenso haftet die Gemeinde nicht für Geldbeträge oder Wertsachen, die in der Turnhalle oder den übrigen Räumen hinterlassen werden oder abhandenkommen.


§ 5 Veranstaltungen

  1. Wettkämpfe, Veranstaltungen (auch ohne Zuschauer) und Feste, Bälle, etc. dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
  2. Bei Veranstaltungen aller Art ist vom Veranstalter bzw. von der Turnierleitung ein Ordnungsdienst zu bestellen, der im gesamten Gebäudebereich für Ruhe und Ordnung sorgt.
  3. Der Veranstalter hat ein Telefon und einen Sanitäts- bzw. Erste Hilfe-Kasten bereit zu halten.


§ 6 Gebühren, Reinigung

  1. Die Gemeinde stellt die Turnhalle für den Breitensport bzw. Übungssport kostenlos zu Verfügung.
  2. Gebühren werden für Fußballturniere, sofern eine Startgebühr erhoben wird und eine Bewirtung stattfindet, erhoben. Die Reinigung der Turnhalle und sämtlich benutzter Räume (besenrein) ist vom Veranstalter zu übernehmen. Die Endreinigung wird vom gemeindlichen Reinigungspersonal übernommen.
  3. Für sonstige Veranstaltungen (z.B. Bälle, Konzerte, Kabarett, etc.) werden Gebühren pro Tag erhoben. Je weiterer Tag werden 50 % der festgesetzten Gebühren erhoben. Die Reinigung der Turnhalle und sämtlich benutzter Räume (besenrein) ist vom Veranstalter zu übernehmen. Die Endreinigung wird vom gemeindlichen Reinigungspersonal übernommen.


§ 7 Hausrecht

  1. Die Verantwortlichen der Gemeinde sind berechtigt, den Übungsbetrieb, die Sportveranstaltungen und die sonstigen Veranstaltungen in der Turnhalle zu überwachen. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien behält sich die Gemeinde vor, den Zuwiderhandelnden die weitere Benutzung der Turnhalle zu untersagen.


§ 8 Haftung der Benutzer

  1. Die Vereine haften der Gemeinde für alle aus Anlass ihrer Benutzung entstandenen Schäden.
  2. Die Vereine haften auch bei Benutzung der Turnhalle durch fremde Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen.
  3. Jeder Hallenbenutzer erkennt mit dem Betreten der Turnhalle diese Benutzungsrichtlinien rechtsverbindlich an. Im Streitfall steht dem Benutzer das Recht der Beschwerde bei der Gemeinde zu.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Hallenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Hohenau, 28.05.2019


Schmid
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2019 08:40 Uhr