Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 39. Sitzung des Gemeinderates 29.06.2017 ö 5.1

Beschluss 1

  • ZAW Donau-Wald, Außernzell

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Als Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die Abfallentsorgung über die Sägmühler Straße erfolgt und die Abfallbehälter, auch die der Parzellen 1 und 2 an der Sägmühler Straße bereitzustellen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

  • Bayernwerk AG, Regen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Bestand, Sicherheit und Betrieb der Anlagen der Bayernwerk AG werden durch die Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.
Der Verlauf des Niederspannungskabels des Bayernwerkes wird als Hinweis in die planlichen Festsetzungen (Anlage 3) aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

  • Wasserwirtschaftsamt, Deggendorf

Die fachlichen Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.
Bei der Sanierungsplanung der Kläranlage Hohenau wird das neue Baugebiet WA Hohenau Nord berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

  • Landratsamt Freyung-Grafenau – Untere Bauaufsichtsbehörde

Die Anregung der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird berücksichtigt. Die Formulierung unter B. Textliche Festsetzungen, Ziffer 1.7. „Auf dem zugehörigen Grundstück müssen ausreichend Stellplätze errichtet werden“ entfällt. Stattdessen wird folgende Festsetzung aufgenommen: „Bezüglich der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30.11.1993, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2015 (GVBl. S. 148).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

  • Landratsamt Freyung-Grafenau – Untere Naturschutzbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Absatz 2 der Stellungnahme: Bei der Abhandlung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und somit auch bei der Beurteilung des Bestandes handelt es sich nicht um eine Festsetzung. Sie ist Teil der Begründung und als solche in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise hierzu basiert auf den gemäß §9 BauGB möglichen Festsetzungen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Im Bebauungsplan sind entsprechende Festsetzungen als Voraussetzung zur vereinfachten Vorgehensweise nach Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung festgesetzt. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Zu Absatz 3 der Stellungnahme: Öffentliche Flächen bleiben dauerhaft im Eigentum der Gemeinde Hohenau. Die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen auf öffentlichen Flächen gemäß B. Textliche Festsetzungen Ziffer 5.1. werden von der Gemeinde Hohenau nach Fertigstellung der Bebauung der überwiegenden Anzahl der Bauvorhaben durchgeführt. Ein früherer Pflanztermin ist nicht sinnvoll, da eine vorgezogene Pflanzung durch die nachfolgenden Baumaßnahmen gefährdet wäre.

Zu Absatz 4 der Stellungnahme: Die Gemeinde erachtet die festgesetzte Bepflanzung im Süden der Bauparzelle 6 mit Strauchgruppen und zwei Bäumen II. Ordnung als ausreichend zur Baugebietseingrünung. Bäume I. Ordnung würden die Parzelle 6 zu sehr beschatten.
Im Rahmen der einfachen Dorferneuerung Hohenau ist jedoch südlich des Geltungsbereiches in Richtung Seniorenheim eine Obstwiese mit fußläufiger Verbindung von der Sägmühler Straße zum Dorfplatz geplant, sodass der Forderung nach Obstbäumen genüge geleistet werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

  • Landratsamt Freyung-Grafenau – Kreisbaumeisterin

Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.
Als Hinweis wird in B. Textliche Festsetzungen Ziffer 3.4 aufgenommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung von Aufenthaltsqualitäten auf Grenzgaragen deren eventuell vorhandene Privilegierung im Sinne des Art.6 BayBO verlieren, was dann Abstandsflächen auslöst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 8

  • Landratsamt Freyung-Grafenau – Kreisbrandrat

Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet.

Zu Punkt 3: Alle Anforderungen zur Löschwasserversorgung sind erfüllt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 9

  • Landratsamt Freyung-Grafenau – Technischer Umweltschutz

Die Einwendungen und sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen werden beachtet.

Sachkomplex Lärmschutz - Straßenverkehrslärm:

Zum Nachweis der schallschutztechnischen Unbedenklichkeit des Straßenverkehrslärms im geplanten Baugebiet wird von der Gemeinde Hohenau eine einwöchige Verkehrszählung durchgeführt. Die Ergebnisse werden in die Begründung eingearbeitet. Bei Bedarf wird die erlaubte Geschwindigkeit von 50km/h im Bereich des Baugebietes herabgesetzt.

Sachkomplex Lärmschutz – Gewerbelärm:
Gemäß Auflage Nr. 16 der Baugenehmigung für das Altenwohnheim ist mit Ausnahme für Notfälle die Nutzung der Kfz-Stellplätze auf die Tagzeit zu beschränken. Der Eigentümer, bzw. Betreiber des Altenwohnheimes wird von der Verwaltung umgehend auf die Einhaltung dieses Erfordernisses durch organisatorische und bauliche Maßnahmen hingewiesen.
Nach Durchführung der Maßnahmen kann der Mindestabstand zur südlichen Baugrenze der Parzelle 6 eingehalten werden.

Sachkomplex elektromagnetische Felder:
Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen werden bei der weiteren Planung beachtet.

Sachkomplex Planungsrecht
Der Gemeinde ist die Problematik bezüglich des § 50 BImSchG bewusst.
Folgender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen: „Nach langjähriger Aufgabe der einst bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe im angrenzenden Dorfgebiet ist eine Wiederaufnahme dieser Betriebe sehr unwahrscheinlich. Das bestehende Dorfgebiet ist inzwischen durch Wohnnutzung geprägt. Obwohl die Aufstellung des Allgemeinen Wohngebietes die Ansiedlung von typischen Gewerbebetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten im angrenzenden Dorfgebiet erschwert, bzw. verhindert gibt die Gemeinde im Zuge der Abwägung, auf Grund der vorhandenen Nachfrage nach Bauplätzen für Einzelwohnhäuser und mangelnder Verfügbarkeit dieser Flächen einem neuen Allgemeinem Wohngebiet Vorrang vor dem bestehenden Dorfgebiet.“

Sachkomplex Altlasten
Die Gemeinde bestätigt in Ihrem Schreiben vom 19.06.2017 an das Landratsamt Freyung-Grafenau, Technischer Umweltschutz, dass sich im Planungsbereich des geplanten Baugebietes und dessen unmittelbarer Umgebung keine Altlasten befinden.
Auf die Bestätigung ist im Umweltbericht hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 10

  • Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Die Anmerkungen zur Begrüßung des Bauleitverfahrens zur Wiederbelebung des Ortskernes und zur Beschränkung auf Satteldächer zur Beruhigung der Dachlandschaft werden zur Kenntnis genommen.

Auf der Hang- und auf der Bergseite sind jeweils höchstens zwei Gauben mit einer Einzelbreite von höchstens 2,5m zulässig.
Alternativ hierzu sind auf der Hang- und auf der Bergseite jeweils höchstens zwei Quergiebel mit einer Einzelbreite von höchstens 2,5m zulässig.
Die Kombination von Gauben und Quergiebeln auf einer Traufseite ist ausgeschlossen.

Die Gemeinde Hohenau nimmt die Empfehlung zur Vermeidung einer beliebigen Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken auf und setzt für jede Parzelle die Hauptfirstrichtung quer zur Hangneigung - Ausrichtung Ost-West - fest. Die planlichen Festsetzungen (Anlage 3) werden entsprechend abgeändert.

Auf Grund der Festsetzungen zur Eingrünung des Baugebietes auf öffentlicher Fläche (B. Textliche Festsetzungen Ziffer 5.1.) und auf Grund der Festsetzungen zur Ausgestaltung und Bepflanzung entstehender Böschungsflächen auf Privatgrund (B. Textliche Festsetzungen Ziffer 5.2.) rechnet die Gemeinde nicht mit unansehnlichen Geländemodellierungen seitens der künftigen Bauherren bei maximal zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen bis 1,6m Höhe (vgl. B. Textliche Festsetzungen Ziffer 5.4.). Der steile, hohe Hang im südlichen Bereich des Baugebietes zur Sägmühler Straße erfordert darüber hinaus entsprechende Geländeeinschnitte, um die Zufahrt mit moderater Neigung herzustellen. Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 5.4. bleiben unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 11

  • Regierung von Niederbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt worden.
Folgender Text wird in die Begründung aufgenommen:
„Obwohl für die Gemeinde Hohenau eine abnehmende Bevölkerungsentwicklung prognostiziert wird gibt es für das neu geplante Allgemeine Wohngebiet bereits für vier der sechs Bauparzellen Bauanfragen, zwei davon von heimischen jungen Familien.
Die noch nicht bebauten Parzellen im Bereich der ausgewiesenen Baugebiete sind nicht verfügbar. Sie befinden sich in Privathand.
Die Gemeinde versucht seit Jahren wiederholt durch den Rückkauf der Privatparzellen den Bedarf an verfügbaren Wohnbauplätzen zu decken, was in drei Fällen bereits Erfolg hatte. Den Verkauf der Grundstücke verbindet die Gemeinde grundsätzlich mit einem Baugebot über einen Zeitraum von fünf Jahren um die bauliche -Entwicklung in den Baugebieten nicht weiter zu bremsen. Zwei der rückgekauften Grundstücke sind bereits verkauft worden.
Da im Dorfbereich keine Flächen zur Bebauung vorhanden und auch keine gänzlichen Leerstände zu verzeichnen sind sieht sich die Gemeinde gehalten, an einem Dorfplatz-nahen, Naturhaushalt- und Landschaftsbild-verträglichen Standort weitere Bauparzellen auszuweisen um vor allem die Abwanderung jüngerer Bevölkerungsgruppen zu verhindern und um nach dem Bau des Seniorenwohnheimes wieder zu einer heterogenen Altersstruktur beizutragen. Der aktuelle und künftige Bedarf an Wohnraum kann gedeckt und dadurch die räumlichen Voraussetzungen für eine Sicherung der Daseinsvorsorge geschaffen werden.
Das geplante Wohngebiet ist in dem sich in der Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan bereits als Allgemeines Wohngebiet dargestellt und kann als eine sinnvolle Weiterentwicklung des Hauptortes gesehen werden.
Durch die Baulandausweisung soll vorrangig die Bindung junger Familien zur Heimatregion gestärkt und eine ausreichende Auslastung der vorhandenen Einrichtungen zur Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur und zur Gesundheitsvorsorge gesichert werden.
Das Bauleitverfahren vermeidet durch seinen Dorfmittelpunkt-nahen Standort die Zersiedelung der Landschaft, zerstört keine Biotopstrukturen und trägt durch seine Ortsrandeingrünung mit Sträuchern und Bäumen zur Herstellung eines harmonischen Ortseinganges und eines landschaftsverträglichen Ortsbildes bei. Diese Maßnahmen tragen wiederum dazu bei, die Ortschaft Hohenau auch für Zuwanderer attraktiver zu machen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 12

  • Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Argumentation zur Auseinandersetzung mit der Problematik des demografischen Wandels und mit den vorhandenen Innenentwicklungspotentialen wird in die Begründung eingefügt. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage zur Stellungnahme der Regierung von Niederbayern verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 13

  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München

Gegen die Planung bestehen keine Einwände der Bodendenkmalpflege.
Die Hinweise zur Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG werden bei der weiteren Planung beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.12.2017 11:25 Uhr