Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Saulorn


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Bauausschusses, 31.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 6

Beschluss

Seitens des Bauausschusses Hohenau besteht Einverständnis, der beantragten Abweichung, geringe Überschreitung der Baugrenze nach Süden, zuzustimmen. 
Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass
  1. die Festsetzungen, wie im rechtskräftigen Bebauungsplan „Saulorn Hinterwiesen“ benannt, mit Ausnahme der zugestimmten Abweichung, eingehalten werden,
  2. das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen,
c)        die Entwässerungsleitung im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett voneinander getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird und für die jeweiligen Entwässerungsleitungen vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze entsprechende Kontrollschächte errichtet werden. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),   
d)        anfallendes Niederschlagswasser nicht in das öffentliche Schmutzwassernetz gelangt, sondern auf dem Baugrundstück in einer mindestes 5 m³ Zisterne, wie im Bebauungsplan „Saulorn Hinterwiesen“ festgesetzt, zurückgehalten und für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Der Zisternen-Überlauf soll ordnungsgemäß in das öffentliche Regenwassernetz eingeleitet werden. Niederschlagswasser darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen, 
e)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers zufließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
f)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2024 09:34 Uhr