Datum: 22.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Hohenau: Großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag auf Neubau eines Holz- und Geräteschuppens in Schönbrunn a.Lusen
2 Bauantrag auf Neubau eines Ferienhauses (zwei Wohneinheiten) sowie Carports in Schönbrunn a.Lusen
3 Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses in Unterkashof
4 Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage in Saulorn
5 Bauantrag auf Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses und Einbau von Dachgauben in Kapfham
6 Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Raimundsreut
7 Mitteilung über genehmigte bzw. abgelehnte Bauvorhaben
8 Informationen des Bürgermeisters
8.1 Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Gewerbegebiet Hohenau" wegen Errichtung eines Bürogebäudes
9 Verschiedenes, Wünsche und Anfragen
Bekanntmachung - Abgenommen am:
23.06.2022

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1. Bauantrag auf Neubau eines Holz- und Geräteschuppens in Schönbrunn a.Lusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
a)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
b)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
c)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag auf Neubau eines Ferienhauses (zwei Wohneinheiten) sowie Carports in Schönbrunn a.Lusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Seitens des Bauausschusses Hohenau besteht Einverständnis, den beantragten Abweichungen (Überschreitung der Traufwandhöhe im südwestlichen Bereich, Ferienhaus teilweise außerhalb der Baugrenze, Carports ganz bzw. teilweise außerhalb der Baugrenze) zuzustimmen. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass


a)        das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b)        für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung). 
c)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
e)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses in Unterkashof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 

a)        das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b)        für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung). 
c)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
e)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage in Saulorn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Seitens des Bauausschusses Hohenau besteht Einverständnis, der beantragten Abweichung (Überschreitung der max. Auffüllhöhe) zuzustimmen. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass


a)        das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b)        für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung). 
c)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
e)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Bauantrag auf Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses und Einbau von Dachgauben in Kapfham

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird ohne Auflagen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Raimundsreut

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 

a)        das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b)        für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung). 
c)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
e)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Mitteilung über genehmigte bzw. abgelehnte Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 7
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8. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö 8
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8.1. Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Gewerbegebiet Hohenau" wegen Errichtung eines Bürogebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö beschließend 8.1
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9. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 21. Sitzung des Bauausschusses 22.06.2022 ö 9
Datenstand vom 01.07.2022 08:21 Uhr