Datum: 31.07.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus Hohenau: Großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 19:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Dreifachgarage und Geräte- und Lagerschuppen und Abbruch des best. Hauses in Buchberg
2 Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung eines Wohnhauses incl. Büro- und Werkstattgebäude für Kaminkehrer- und Energieberater mit Doppelgarage in Schönbrunn a. Lusen
3 Antrag auf Baugenehmigung auf Erweiterung einer Garage in Schönbrunn a. Lusen
4 Antrag auf Baugenehmigung auf Energetische Dachsanierung und Errichtung einer Schleppgaube in Schönbrunn am Lusen
5 Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Gebäudes zur Lagerung von Hackschnitzel in Hohenau
6 Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Saulorn
7 Vollzug der Baugesetze
7.1 Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Haslach"; Aufstellungsbeschluss
8 Fachstellenbeteiligung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB an Bauleitverfahren benachbarter Städte und Gemeinden
9 Mitteilung über genehmigte bzw. abgelehnte Bauvorhaben
10 Informationen des Bürgermeisters
11 Verschiedenes, Wünsche und Anfragen
Bekanntmachung - Abgenommen am:
01.08.2024

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1. Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Dreifachgarage und Geräte- und Lagerschuppen und Abbruch des best. Hauses in Buchberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 1

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
a)        das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
b)        für die Entwässerungsleitung (nur Schmutzwasser) vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein entsprechender Kontrollschacht errichtet wird. Diese Entwässerungseinrichtung ist gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),  
c)        anfallendes Niederschlagswasser nicht in das öffentliche Schmutzwassernetz geleitet wird, sondern auf dem Baugrundstück zurückgehalten und soweit bodentechnisch möglich breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen, 
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers zufließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
e)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung eines Wohnhauses incl. Büro- und Werkstattgebäude für Kaminkehrer- und Energieberater mit Doppelgarage in Schönbrunn a. Lusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 2

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
  1. das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
  2. für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),
  3. anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen kann,
  4. Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden,
  5. folgende Punkte, wie im § 4 der Außenbereichssatzung „Schönbrunnermühle“ festgesetzt, beachtet und eingehalten werden:
  1. Abgrabungen oder Aufschüttungen sind bis auf eine Höhe von 1,50 m zulässig. Innerhalb eines Abstandes von 10 m zum Gewässerrand des Urbanbaches sind jegliche Aufschüttungen unzulässig. 
  2. Im Bereich der Zufahrten sind technische Böschungsbefestigungen aus Naturstein bis max. 1,2 m Höhe zulässig. Die Errichtung sonstiger technischer Böschungsbefestigungen (z. B. Betonmauern, Gabionen etc.) im Bereich des gärtnerischen Umfeldes des Vorhabens ist unzulässig. 
  3. Zufahrten, Stellplätze und Garagenvorflächen sind mit versickerungsfähigen Belägen herzustellen (z. B. Pflaster mit wasserdurchlässigen Fugen, Dränage-Pflaster oder wasser-gebundene Decke). 
  4. Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem betroffenen Grundstück zurückzuhalten und, soweit bodentechnisch möglich, breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen. Das auf den Bauflächen anfallende Niederschlagswasser darf nicht auf die Kreisstraße FRG 16 abgeleitet werden. 
  5. Einzäunungen sind ausnahmslos sockellos und bis zu einer max. Höhe von 1,30 m zulässig. Gestattet sind nur landschaftsverträgliche Einfriedungen (Holzlattenzaun, Bretterzaun, Jägerzaun und Ähnliches) mit einer Bodenfreiheit von mind. 10 bis 15 cm. 
  6. Die Anlage von geschotterten Flächen (Schroppen, Schotter, Steinschüttungen jeglicher Art) mit mehr als 20 m² (Summe aller Schotterflächen) ist unzulässig. 
  7. Das Anpflanzen fremdländischer Gehölze ist unzulässig.
  8. Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft sind für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben mit einer versiegelten Fläche von bis zu 1.000 m² jeweils 6 Obstbäume zu pflanzen. Zulässig sind nur heimische Obstbäume als Hochstämme (z. B. Apfel, Birne, Zwetschge, Walnuss) mit einem Pflanzabstand von ca. 6-8 m. Die Pflanzung ist in der auf die Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode auszuführen. Die Hochstämme sind vor Verbiss zu schützen und bei Ausfall zu ersetzen. Die Wiesenfläche im Bereich der Obstbäume ist extensiv zu bewirtschaften (2-schürige Mahd mit Mähgutabfuhr, Verzicht auf Düngung und Pestizideinsatz). Die Fertigstellung der Pflanzmaßnahmen ist der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Freyung-Grafenau zur Abnahme anzuzeigen. Der Unterhaltungszeitraum der Ausgleichsmaßnahme beträgt 25 Jahre. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung auf Erweiterung einer Garage in Schönbrunn a. Lusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 3

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
a)                anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung auf Energetische Dachsanierung und Errichtung einer Schleppgaube in Schönbrunn am Lusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
a)        anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
d)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers zufließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Gebäudes zur Lagerung von Hackschnitzel in Hohenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 5

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
  1. anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Baugrundstück zurückgehalten wird und soweit bodentechnisch machbar breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser soll ordnungsgemäß abgeleitet werden und darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
  2.        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Saulorn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 6

Beschluss

Seitens des Bauausschusses Hohenau besteht Einverständnis, der beantragten Abweichung, geringe Überschreitung der Baugrenze nach Süden, zuzustimmen. 
Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass
  1. die Festsetzungen, wie im rechtskräftigen Bebauungsplan „Saulorn Hinterwiesen“ benannt, mit Ausnahme der zugestimmten Abweichung, eingehalten werden,
  2. das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen,
c)        die Entwässerungsleitung im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett voneinander getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird und für die jeweiligen Entwässerungsleitungen vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze entsprechende Kontrollschächte errichtet werden. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),   
d)        anfallendes Niederschlagswasser nicht in das öffentliche Schmutzwassernetz gelangt, sondern auf dem Baugrundstück in einer mindestes 5 m³ Zisterne, wie im Bebauungsplan „Saulorn Hinterwiesen“ festgesetzt, zurückgehalten und für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Der Zisternen-Überlauf soll ordnungsgemäß in das öffentliche Regenwassernetz eingeleitet werden. Niederschlagswasser darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen, 
e)        anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers zufließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
f)        Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Baugesetze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 7
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7.1. Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Haslach"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 7.1

Beschluss

Von Seiten des Bauausschusses Hohenau wird die Absicht erklärt, aufgrund der §§ 2, 9 und 10 BauGB, einen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Haslach“ mit integrierter Grünordnung für den betreffenden Geltungsbereich auf dem Grundstück mit der Fl.St.Nr. 592 der Gemarkung Hohenau, aufzustellen. 
Mit der Beauftragung vom Planungsbüro, Team Umwelt Landschaft, Am Stadtpark 8, 94469 Deggendorf besteht Einverständnis und der vom Planungsbüro vorgelegte Vorentwurf, in der Fassung vom 31.07.2024, wird hiermit gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitverfahren durchzuführen und Öffentlichkeit und Behörden gemäß §§ 3 und 4 BauGB am Verfahren zu beteiligen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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8. Fachstellenbeteiligung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB an Bauleitverfahren benachbarter Städte und Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 8
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9. Mitteilung über genehmigte bzw. abgelehnte Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 9
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10. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö 10
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11. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö 11
Datenstand vom 20.09.2024 09:34 Uhr