Datum: 29.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sporthalle Hohenau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:02 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH; Referat durch den Geschäftsführer
2 Projekt MAKE Gemeindejugendarbeit FRG; Beratung und Beschlussfassung über eine verbindliche Teilnahme
3 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer; Neuerlass
4 Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung in der Gemeinde Hohenau; Beschlussfassung über die Streichung
5 Informationen des Bürgermeisters
5.1 Jahresbericht "ZAW Kompakt 2019"
5.2 Geschäftsordnung des Gemeinderates Hohenau
5.3 Einfache Dorferneuerung Hohenau
5.4 Klausurtagung
6 Verschiedenes, Wünsche und Anfragen
6.1 Diverse Informationen
6.2 Beschäftigte der Gemeinde Hohenau
6.3 Öffentliche Sicherheit
6.4 Straßenbau
6.5 Konversionsmanager

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1. Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH; Referat durch den Geschäftsführer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 1
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2. Projekt MAKE Gemeindejugendarbeit FRG; Beratung und Beschlussfassung über eine verbindliche Teilnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 2

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht Einverständnis, dass sich die Gemeinde Hohenau derzeit nicht an dem Projekt MAKE beteiligt und im Frühjahr 2022 erneut über eine evtl. Teilnahme beraten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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3. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer; Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 3

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht Einverständnis, dass die neue Mustersatzung übernommen und folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer erlassen wird:

„Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung – HStS)

vom 29.10.2020
 
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Hohenau folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden alleine zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
  1. Hunden in Tierhandlungen
  2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter- Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  2. Hunden ausschließlich zu Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  3. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
  4. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltes- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  2. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
  2. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus den erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstobenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
  3. Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt
für jeden Hund                                  35 Euro,
für jeden Kampfhund                        300 Euro.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuern nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
  1. Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabeordnungen als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jede Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Steuerermäßigungen werden Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde Hohenau glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
  2. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monates nach Anschaffung unter der Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde Hohenau melden.
  2. Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde Hohenau melden.
  3. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hohenau eine Hundesteuermarke aus die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde Hohenau die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
  4. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde Hohenau abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde Hohenau weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Hohenau zurückzugeben.
  5. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde Hohenau innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
 
  1. Die Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
  2. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 tritt die Hundesteuersatzung vom 22. Juli 2005 und die 1. Änderungssatzung vom 25. Juli 2019 außer Kraft.

Hohenau, 29. Oktober 2020
 
Gemeinde Hohenau        (Siegel)


(Unterschrift)
Josef Gais, Erster Bürgermeister“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung in der Gemeinde Hohenau; Beschlussfassung über die Streichung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 4

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht Einverständnis, dass die bisherige Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung in der Gemeinde Hohenau ab dem Jahr 2021 eingestellt wird. Künftig liegt der Schwerpunkt bei Informations-, Beratungs- und Bildungsleistungen, welche vom Arbeitskreis Energie in nächster Zeit konkretisiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Informationen des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 5
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5.1. Jahresbericht "ZAW Kompakt 2019"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 5.1
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5.2. Geschäftsordnung des Gemeinderates Hohenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 5.2
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5.3. Einfache Dorferneuerung Hohenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 5.3
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5.4. Klausurtagung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 5.4
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6. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6
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6.1. Diverse Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6.1
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6.2. Beschäftigte der Gemeinde Hohenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6.2
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6.3. Öffentliche Sicherheit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6.3
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6.4. Straßenbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6.4
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6.5. Konversionsmanager

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 7. Sitzung des Gemeinderates 29.10.2020 ö 6.5
Datenstand vom 18.12.2020 07:54 Uhr