Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Gambach“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge wurden vorgestellt.

1.        Zum Deckblatt Nr. 1 des Bebauungs– und Grünordnungsplan “Am Gambach“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 12.07.2021 bis 11.08.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 05.07.2021 hingewiesen.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen, Anregungen oder Einwände ein. 

2.        Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.07.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 11.08.2021.

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt haben aber keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Landshut - Untere Naturschutzbehörde
- Deutsche Telekom AG
- Markt Pfeffenhausen
- Markt Ergoldsbach
- Markt Ergolding
- Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Landshut

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

Keine Einwände hatten:
- Landratsamt Landshut - Bauleitplanung
- Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Stadt Rottenburg
- Markt Essenbach
- VG Furth - Gemeinde Weihmichl
- Gemeinde Neufahrn

2.1        Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Dreier - teilte mit Schreiben vom 29.07.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Am Gambach“ mit Deckblatt Nr. 1, um die maximale Aufschütthöhe im Plangebiet anzupassen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben des Regionalen Planungsverbandes wird Kenntnis genommen.

2.2        Die Regierung von NiederbayernHerr Dr. Esch - teilte mit Schreiben vom 28.07.2021 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes „Am Gambach“ mit Deckblatt Nr. 1, um die maximale Aufschütthöhe im Plangebiet anzupassen. Erfordernisse der Landesplanung stehen dieser Planung nicht entgegen. 
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben der Regierung von Niederbayern wird Kenntnis genommen.

2.3        Das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Herr Dr. Haberstroh - teilte mit Schreiben vom 19.07.2021 mit:
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (b Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Belange der Bodendenkmalpflege sind nicht betroffen bzw. Verweis auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege. (www.blfd.bayern.de)

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird Kenntnis genommen.

2.4        Das Wasserwirtschaftsamt Landshut - Frau Uhl - teilte am 20.07.2021 mit, dass mit dem Deckblatt mögliche Geländeveränderungen erweitert werde.
In diesem Zusammenhang nochmals der fachliche Hinweis, dass dies nicht zum Nachteil der Ober- oder Unterlieger erfolgen darf.
Hier geht es insbesondere um das Wildabfließende Wasser. Dies darf durch entsprechende Aufwallungen nicht so verändert werden, dass im Abflussfall Dritte mehr Abfluss zugeleitet bekommen oder ein Rückstau nach oben erfolgt.

Abwägungsvorschlag:
Unter Punkt 0.1.2.1 der der textlichen Festsetzungen wird aufgenommen:
"Geländeveränderungen dürfen nicht zum Nachteil der Ober- oder Unterlieger erfolgen. Das Wildabfließende Wasser darf durch entsprechende Aufwallungen nicht so verändert werden, dass im Abflussfall Dritte mehr Abfluss zugeleitet bekommen oder ein Rückstau nach oben erfolgt."

2.5        Die Bayernwerk Netz GmbH - Herr Wagensoner - teilte am 29.07.2021 mit, gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag. 
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag:
Von Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird Kenntnis genommen.

2.6        Das Landratsam Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde - Hr. Staudenhöchtl - teilte am 10.08.2021 mit, hier ist nicht erkennbar, welche Verfahrensart bei der Aufstellung des projektierten Deckblattes Anwendung finden soll.
Im Anschreiben vom 09.07.2021 ist davon die Rede, dass die Änderung gem. § 13 BauGB erfolgen soll. In der Begründung unter Punkt III. ist jedoch davon die Rede, dass das Verfahren gem. § 13a BauGB Anwendung findet, da werden wiederum die Grundzüge der Planung angesprochen, die jedoch nicht bei § 13a BauGB Anwendung finden. Hier werden die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 und des § 13a BauGB unzulässiger Weise vermischt. Nach Einschätzung des Landratsamts Landshut und vorbehaltlich der Prüfung durch die Gemeinde Hohenthann könnten beide Verfahrensarten angewendet werden. Hier muss dann klargestellt werden, welche Verfahrensart speziell Anwendung finden soll. Entweder § 13 BauGB, dann sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB zu prüfen und deren Vorliegen entsprechend darzustellen, oder § 13a BauGB, dann sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB zu prüfen und deren Vorliegen darzustellen. Hier erfolgt keine Vermischung!

Abwägungsvorschlag:
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB durchgeführt. Unter Punkt III. der Begründung zum Bebauungsplan wird der Satz 1 "Das Bauleitverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt." abgeändert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2021 08:12 Uhr