Der Grundstückseigentümer hat sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag geändert. Der jetzige Grundstückseigentümer stellt einen Antrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 6 Carports und 3 Stellplätzen auf seinem Grundstück Fl.Nr. 105/5, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen, Baugebiet „Am Sonnenberg“.
Das Bauvorhaben (Rohbau) wurde bereits verwirklicht. Die bei den Antragsunterlagen beigefügten Eingabepläne stimmen zum Teil nicht mit dem tatsächlich vorhandenen Bauvorhaben überein.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht. Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Am Sonnenberg“ in Schmatzhausen. Folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in dem Bauantrag nicht eingehalten:
Zulässig: Stützmauern sind im Bereich der Garagenzufahrten bis 0,30 m Höhe zulässig; geplant: Errichtung von Stützmauern in Form von L-Steinen mit einer Höhe über 0,30 m im Bereich der Garagenzufahrten
Zulässig: Wandhöhe max. 9,0 m gemessen talseitig ab OK, geplant: Wandhöhe ca. 9,60 m
Zulässig: Firsthöhe max. 11,0 m ab OK vorh. Gelände, geplant: 11,30 m
- Errichtung von 6 Balkonen auf der Südseite, dies stellt eine unzulässige Abweichung vom genehmigten Verfahren dar (genehmigt im Freistellungsverfahren: 4 Balkone und 2 Terrassen).
- Errichtung von 2 Zwerchgiebel auf der Nordseite (jedoch untergeordnet 2 x 2,90 < 1/3x17,49)
Die 9 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend, allerdings gemäß GaStellV auszubilden, welche besagt, dass bei einer Parkplatzbreite von 2,40 m eine Fahrgassenbreite von 6,25 m erforderlich ist. Die Straßenbreite beträgt an diesem Grundstück 5,15 m. Somit müsste der Parkplatz Nr. 1 um 1,10 m weiter in das Grundstück hineingeschoben werden.