Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 766/1, Gemarkung Andermannsdorf in Eberstall
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 766/1, Gemarkung Andermannsdorf in Eberstall.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beseitigung der vorhandenen Doppelgarage gestellt. Das geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage soll als Ersatzbau für diese Doppelgarage errichtet werden.
Eine Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 764/0 der Gemarkung Andermannsdorf wurde erbracht.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht vollständig beigebracht (Fl.Nr. 766/0 Gemarkung Andermannsdorf fehlt).
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.
Gemäß der Sondervereinbarung nach § 7 EWS mit dem Grundstückseigentümer übernimmt dieser im Falle eines weiteren Grundstücksanschlusses an den Schmutz- und Niederschlagswasserkanal der Gemeinde die Kosten für den Aufwand der Herstellung in vollem Umfang. Es ist geplant, dass die Entwässerung des Bauvorhabens über den bereits bestehenden (ersten) Anschluss des Grundstückes erfolgt.
Der Nachweis über eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit bzgl. der Zufahrt zum Grundstück und ein Abwasserkanalleitungsrecht nebst Recht zur Anbringung einer Kontrollöffnung wurde durch Vorlage einer Notarurkunde (Kopie Auszug liegt vor) erbracht. Die Zufahrt zum Grundstück ist somit gesichert.
Die 4 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung für das alte und neue Wohnhaus auf der Flurnummer ausreichend.
Beschluss
Die Kosten für einen Schmutz- und Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Erschließung mit Wasser, Telekommunikation und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht. Es ist eine Rückhaltung gemäß der „Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hohenthann“ zu erstellen.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.07.2024 12:49 Uhr