Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenthann - Gartenwasserzähler


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 25.06.2024 ö 8

Sachverhalt

In den letzten Jahren ist der Verwaltung aufgefallen, dass der Gartenwasserverbrauch enorm steigt und teilweise sogar höher ist als der Hausverbrauch. Die entsprechenden Grundstückseigentümer wurden daher vor der letzten Abrechnung angeschrieben und um Rückmeldung bezüglich des hohen Verbrauchs gebeten und ob ein Pool besteht. Die meisten haben eine Erklärung abgegeben und begründeten es in der Regel mit einem großen Garten und/oder Gemüsebeeten. Dass ein vorhandener Pool über den Gartenwasserzähler eingelassen wird, wurde generell verneint. Die Auflistung wurde dem Gemeinderat vorgelegt. Insgesamt sind in der Gemeinde 428 Gartenwasserzähler gemeldet, für das Abrechnungsjahr 2023 wurden 346 Zählerstände übermittelt.
Um die Abrechnung besser gestalten zu können, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung dahingehend abzuändern, dass eine jährliche schriftliche Meldung bis 31.12. eines jeden Jahres zu erfolgen hat. Sollte eine Meldung für mehrere Jahre erfolgen und insbesondere in diesem Zeitraum eine Gebührenerhöhung stattgefunden haben, würde demnach sonst ein geldwerter Vorteil entstehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass eine über zwei Jahre verspätete Meldung nur anteilig (Durchschnitt) für das vorherige Jahr abgezogen wird. Sollte über drei Jahre keine Meldung erfolgen, gilt der Gartenwasserzähler als stillgelegt.
Weiter sollte der Eichzeitraum in die Satzung mitaufgenommen werden, da häufig Grundstückseigentümer den Zählerstand eines nicht mehr geeichten Gartenwasserzählers übermitteln. 
Ein weiterer Punkt sollte die abziehbare Menge des gemeldeten Gartenwasserzählerverbrauchs sein. Dieser kann auf eine gewisse m³-Menge pro Jahr begrenzt werden. Zudem kann ein Mindestverbrauch des zu bezahlenden Abwassers von jährlich 35 m³ pro Person veranschlagt werden, wenn der Hausverbrauch nach Abzug des Gartenwasserverbrauchs diesen unterschreiten würde.
Denkbar wäre auch die Vorgabe eines Mindestverbrauchs des Gartenwassers. Sollte dieser nicht erreicht werden, erfolgt kein Abzug vom Hausverbrauch. Dies wäre von der Verwaltung allerdings nicht vorgesehen.
Einige Gemeinde verlangen zudem noch Kosten für den Verwaltungsaufwand. In diesem Fall fahren jedoch Mitarbeiter zu dem jeweiligen Grundstück und nehmen den Gartenwasserzähler ab. Da dies jedoch einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich zieht, wird von der Verwaltung ein solches Vorgehen nicht gewünscht. Demnach kann jedoch auch kein Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenthann (BGS-EWS)
vom 25.06.2024

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Hohenthann folgende 5. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

§ 11 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
c) das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern nach Abzug der gemeldeten Menge ein Verbrauch von jährlich 35 m³ pro Person (der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet) unterschritten würde,
d) Wassermengen von nicht oder nicht mehr geeichten Wasserzählern.


§ 2

§ 11 Abs. 4 wird neu hinzugefügt:

Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Der Nachweis für das laufende Jahr ist bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres schriftlich vorzulegen.


§ 3

Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt weiter, dass eine über zwei Jahre verspätete Meldung nur anteilig (Durchschnitt) für das vorherige Jahr abgezogen wird. Sollte über drei Jahre keine Meldung erfolgen, gilt der Gartenwasserzähler als stillgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.07.2024 12:49 Uhr