Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE West" in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

1. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE West“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 22.12.2020 bis 28.01.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 11.12.2020 hingewiesen.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:

1.1 Von den Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 ging mit Schreiben vom 14.01.2020 folgende Stellungnahme ein:

Betreff: Widerspruch der Anwohner der Ringstraße zum Gewerbegebiet

Sehr geehrte Frau Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates, mit Bedauern müssen wir feststellen, dass wir ohne jegliche Rücksprache, bei der verschiedene Punkte zum neuen Gewerbegebiet geklärt werden könnten, übergangen wurden.

Deshalb möchten wir unsere Einwände nun schriftlich formulieren.

Der Abstand zu unseren Häusern ist mit 10 m absolut zu wenig.

Der Lärmschutzwert muss wesentlich gesenkt werden.

Die Aufschüttung bis zu 3 m ist ein Unding, wir haben Aussicht nur noch auf den Wall und die riesigen, hohen Gebäude über uns — Firsthöhe 11 m, Traufhöhe 8 m. Dies ergibt am Abend eine Überschattung unserer Gärten.

Die Anwohner im unteren Bereich (Hausnummer 16 und 18) haben bei Starkregen bereits in der Vergangenheit mit Überschwemmungen zu kämpfen, diese werden durch die Versiegelung und dem geringen Abstand noch wesentlich größer.

Absolut unmöglich ist der geplante Gehweg hinter unseren Grundstücken. Weil die Straße mit Zugang auf der Vorderseite unserer Grundstücke verläuft, haben wir uns deshalb hinter unseren Häusern Terrassen, Freisitze und Grillplätze geschaffen um ruhige Rückzugsplätze zu haben, Ruhe gibt es dann nicht mehr.

Sicher wird aus diesem Weg, wie aus vielen anderen im Ort ein „Hundeklo"!

Direkt an unseren Grundstücksgrenzen befinden sich viele Hecken und Stauden, sowie Holzlager. Sollte hier aus Unachtsamkeit (z.B. durch eine weggeworfene Zigarette) ein Brand entstehen, was passiert dann?

Nicht außer Acht lassen möchten wir auch die Wertminderung unserer Häuser.
Es würde uns freuen, wenn es zu einem Gespräch mit Ihnen, dem Gemeinderat und uns Anliegern kommen würde.

Architekt Bindhammer erläuterte die vorgeschlagenen Änderungen:
  • Teilung der Fläche GE 1 in GE 1a und GE 1b
  • Aufschüttungen in GE 1a von bis 3 Meter auf bis 2 Meter reduzieren
  • Aufschüttungen in GE 1b von bis 3 Meter auf bis 1 Meter reduzieren
  • Zulässige Wandhöhe in GE 1a und GE 1b auf max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße reduzieren
  • Zulässige Firsthöhe in GE 1a und GE 1b auf max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße reduzieren
  • Anbauverbotszone in GE 1b auf 10 Meter reduzieren
  • Weg zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet herausnehmen und als Grünstreifen ausbauen

Beschluss

Vom Schreiben Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 vom 14.01.2021 wurde Kenntnis genommen.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind bei Bauleitplanverfahren folgende 2 öffentliche Auslegungen durchzuführen, deren Durchführung die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben hat.
  • Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
  • Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hohenthann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB Form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Anlieger der Ringstraße 8 bis Ringstraße 20 haben ebenfalls Ihre Einwendungen form- und fristgerecht vorgebracht.

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten oder willkürlichen Abstand einer gewerblichen Bebauung zu einem Wohngebiet. Grundsätzlich könnten Gewerbegrundstücke auch direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließen. Der Abstand der zulässigen Bebauung und Nutzung der Freiflächen richtet sich nach den Anforderungen des Immissionsschutzes. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Gewerbegebiet und dem anliegenden Wohngebiet ein Trennstreifen von 5 m Breite geplant, der der Regenwasserableitung dient.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes und wurde mit Datum vom 29.01.2021 von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen und Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde überarbeitet.

In den Textlichen Festsetzungen sind unter Punkt 10 Immissionsschutz unter anderem festgesetzt:
  • Die zulässigen Lärmkontingente.

Das schalltechnische Gutachten vom 16.11.2020 ist Teil des Bebauungsplanes und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit von allen Personen einsehbar. Das geänderte schalltechnische Gutachten vom 29.01.2021 wird in den Bebauungsplan eingearbeitet und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (zweite Auslegung) von allen Personen einsehbar.

Der erforderliche Lärmschutz ist gesetzlich geregelt und kann nicht willkürlich gesenkt werden.

Zur Erzielung einer besseren Anliegerakzeptanz bezüglich
  • Aufschüttungshöhen
  • Gebäudehöhen
wird die Planung wie folgt geändert:
  • Die Teilfläche GE 1 wird geteilt in GE 1a (westliche Hälfte) und GE 1b (östliche Hälfte)
    • In der westlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 2 m Höhe zulässig
    • In der östlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 1 m zulässig
  • Für GE 1a und GE 1b wird festgesetzt
    • Zulässige Wandhöhe: max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße
    • Zulässige Firsthöhe:   max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße

Durch die Erschließung des Baugebietes erfolgt eine gezielte und über Rückhalteeinrichtungen verzögerte Ableitung des Regenwassers aus den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken. Es kann dann kein wildabfließendes und mit Schlamm versetztes Oberflächenwasser aus den Ackerflächen mehr geben. Die Überschwemmungsgefahr wird für die genannten Grundstücke reduziert.

Der 5 m breite Streifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet ist in erster Linie für die Regenwasserpufferung und -ableitung erforderlich. Zur besseren Anliegerakzeptanz wird der Weg aus diesem Streifen entnommen. Somit ergibt sich ein Grünstreifen in dem unterirdisch Regenrückhalteinrichtungen (Rigolen) und Regenwasserkanäle liegen.
Dieser Grünstreifen verläuft konisch beginnend mit einer Breite von 5 m an der östlichen Seite und endend mit einer Breite von 8 m an der westlichen Seite.

Durch das Entfallen des Gehweges zwischen den Wohnbauparzellen und den Gewerbegebietsparzellen sind auch die Einwendungen bezüglich Hundekot und Heckenbrandgefahr hinfällig.

Durch die Ansiedlung des Gewerbegebietes, in dem nur Betriebe mit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsbestimmungen mit Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung zugelassen sind, entsteht keine belegbare Wertminderung für die anliegende Wohnbebauung.
Man könnte auch sagen, durch das Abschirmen von der Rottenburger Straße, dem geregelten Oberflächenwasserablauf und Schaffung nahegelegener Arbeitsplätze erhöht sich der Wert der anliegenden Grundstücke. Das ist ebenso wenig belegbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.03.2021 08:39 Uhr