Bereits in der letzten Gemeinderatssitzung wurden die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan – 21. Deckblattänderung behandelt. Hier wurde allerdings die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Landshut übersehen. Dies wird nun nachgeholt:
LRA Landshut Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 10.02.2021
Zur Absicherung der Verträglichkeit der Bauleitplanung mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verursacht werden, wurden durch die Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB mit Datum vom 17.12.2020 die immissionsschutztechnischen Gutachten HOT-4620-03 zum Schallimmissionsschutz und HOT-4620-04 zur Luftreinhaltung durchgeführt.
Die Untersuchungsergebnisse des schalltechnischen Gutachtens zeigen, dass durch das geplante Gewerbegebiet, welches für die Aussiedlung des im Ortskern ansässigen Baugeschäfts „Schwabl e.K." geschaffen werden soll, keine Konflikte mit dem Anspruch der bestehenden Nachbarschaft auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu erwarten sind. Dies gilt auch für das geplante Dorfgebiet des zu begutachtenden Bebauungsplans.
Problematisch stellt sich die vorgelegte Bauleitplanung für das dem neuen Betriebsstandort gegenüberliegende Grundstück FI.Nr. 284 (TF) der Gemarkung Schmatzhausen dar. Hier ist in der vorliegenden Rahmenplanung der Gemeinde für den südlichen Ortsrand langfristig eine Erweiterung des Wohngebiets „Am Marktweg" in Richtung Süden vorgesehen. Somit würde dann ein allgemeines Wohngebiet an das geplante Gewerbegebiet angrenzen: Dies widerspricht dem Trennungsgebot gemäß § 50 BlmSchG, welches auch für die Bauleitplanung fordert, dass Flächenzuordnungen so zu erfolgen haben, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich dem ·wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich zu vermeiden sind. Die effektivste Form der Vorsorge wäre hier die ausreichende räumliche Trennung von miteinander nicht vereinbaren Nutzungen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes ist der vorliegende Bebauungsplan in Hinblick auf die Rahmenplanung äußerst kritisch zu sehen. In dem zukünftig möglichen allgemeinen Wohngebiet werden die anzustrebenden Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet OWwA,Tag = 55 dB(A) erst in einem Abstand von 10-15 m nördlich der Gemeindestraße eingehalten. Folglich ist, im Falle der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, darauf zu achten, dass in dem von Überschreitungen betroffenen Bereich kein Baurecht für Wohngebäude geschaffen wird. Vielmehr sind die Baugrenzen in einem ausreichend großen Abstand zum Betriebsgelände festzusetzen, so dass dem Baugeschäft am neuen Betriebsstandort angemessene Entwicklungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
Bei der Realisierung des Bauvorhabens der Schwabl e.K. in dem geplanten Gewerbegebiet, ist eine schalltechnisch optimierte Anordnung der Gebäude anzustreben.
Das lmmissionsschutztechnische Gutachten zur Luftreinhaltung erscheint plausibel und belegt, dass durch den, auf der FI.Nr. 80 der Gemarkung Schmatzhausen ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb zur Schweinehaltung an den schutzwürdigen Nutzungen des·geplanten Dorf- bzw. Gewerbegebiets keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen im Sinne des§ 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) durch Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Dies gilt auch für das in der vorliegenden Rahmenplanung vorgesehene allgemeine Wohngebiet nordwestlich des landwirtschaftlichen Betriebs.