Antrag der Fraktionsgemeinschaft FW/SPD zur Bildung einer gemeinsamen parteiübergreifenden Liste für die Kommunalwahl 2026


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö 6

Sachverhalt

Die Fraktionsgemeinschaft überreichte in der Gemeinderatssitzung vom 04.02.2025 einen schriftlichen Antrag im Interesse einer bürgernahen, sachorientierten und überparteilichen Politik zur Bildung einer gemeinsamen parteiübergreifenden Liste für die Kommunalwahl 2026. Ziel dieses Vorhabens ist es, unabhängig von parteipolitischen Strukturen eine offene Plattform für engagierte Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, die sich aktiv für die Belange der Gemeinde einsetzen möchten.
Der Antrag wird damit begründet, dass
  • eine überparteiliche Liste eine breitere Beteiligung von engagierten Personen, die nicht an eine Partei gebunden sind, zu ermöglichen.
  • die sachorientierte Zusammenarbeit im Gemeinderat gestärkt wird und ideologische Gräben überwunden werden können.
  • die Interessen der Bürgerinnen und Bürger unabhängiger vertreten werden können.
  • durch eine offene Liste mehr Menschen zur aktiven politischen Teilhabe motiviert werden können.
Als Beschluss wird vorgeschlagen:
  • die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Liste.
  • die Einrichtung eines Arbeitskreises aus Vertretern aller im Gemeinderat vertretenen Parteien und fraktionslosen Mitgliedern zur Ausarbeitung eines tragfähigen Konzepts.
  • die Einladung aller interessierter Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung an diesem Prozess.

Die Verwaltung hielt bezüglich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag vorab Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag und der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Landshut. 
Dabei wurde bestätigt, dass der Gemeinderat für das geplante Vorhaben keine entsprechenden Beschlüsse wie oben aufgeführt - die Aufstellung einer gemeinsamen Liste, die Einrichtung eines Arbeitskreises und die Einladung der Bürgerinnen/Bürger zu einer Informationsveranstaltung - fassen darf, da diese nicht vollzogen werden dürfen (vgl. Art. 24 Abs. 1 GLKrWG (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und § 39 GLKrWO Gemeinde- und Landkreiswahlordnung).

Dies ist außerhalb des Gemeinderats von den Parteien und Wählergruppen zu regeln und entscheiden. 

Die Verwaltung kann lediglich in rechtlichen Fragen unterstützend zur Verfügung stehen.

Eine kurze Erläuterung zu einer möglichen Vorgehensweise. 

„Will eine Partei oder eine Wählergruppe gemeinsam mit einer anderen Partei oder mit einer anderen Wählergruppe einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen, muss eine gemeinsame Aufstellungsversammlung die Bewerberwahl vornehmen und die erforderlichen Beschlüsse fassen. (...) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingereicht, wird er bei der Sitzverteilung als einheitlicher Wahlvorschlag behandelt. 
Grundsätzlich gilt: „Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind – in der Gemeinde Hohenthann somit 16 –. Bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden, Art. 25 Abs 2 GLKrWG

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag einzureichen, ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtlich Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind – in der Gemeinde Hohenthann somit 32 – (Art. 31 GLKrWG). VGl hierzu auch § 46 GLKrWO, Ergänzung von Wahlvorschlägen und Nr. 48 GLKrWBek Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung. 
Außerdem haben die Wählerinnen und Wähler auf dem Stimmzettel die Möglichkeit eigene Vorschläge aufzuschreiben, sodass die Auszählung auf jeden Fall per Hand mit Zähllisten zu erfolgen hat. Ein Abscannen der Stimmzettel ist demnach nicht möglich.

Sollte aber ein weiterer Wahlvorschlag in der vorgegebenen Zeit eingereicht werden, so ist keine Verdopplung der sich bewerbenden Personen mehr möglich. 

Die Kommunalverlage bieten Wahlmappen für Wahlvorschlagsträger an, in denen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung einer gemeinsamen Liste für die Kommunalwahl 2026 zusammengefasst werden und aus denen sich die notwendigen Unterlagen/Formular ergeben.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. 

Datenstand vom 10.04.2025 08:47 Uhr