Das Landratsamt Landshut hat mit Bescheid vom 07.03.2025 das Bauvorhaben Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohnern in Hohenthann genehmigt.
Für das oben genannte Bauvorhaben wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrages vom 05.08.2024 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Es wird eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "GE Nord", Deckblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohenthann erteilt hinsichtlich
- Gebietsart "Gewerbegebiet" (geplant: Anlage für soziale Zwecke)
Begründung:
I.
Der Antragsteller hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für das oben genannte Bauvorhaben beantragt. Das Bauvorhaben bedarf einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Die Gemeinde Hohenthann erklärte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeinderates vom 10.09.2024, dass sie dem beantragten Bauvorhaben nicht zustimme und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteile. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde die Gemeinde unter Angabe der entscheidungserheblichen Erwägungen über die Absicht des Landratsamtes Landshut, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, informiert. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur erneuten Beschlussfassung über den Antrag gegeben. Mit Stellungnahme vom 03.03.2025 erklärte die Gemeinde Hohenthann, dass das gemeindliche Einvernehmen nach erneuter Beschlussfassung im Gemeinderat am 26.02.2025 nicht erteilt werde.
II.
Das Landratsamt Landshut ist für die Entscheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig (Art. 53 Abs. 1 BayBO, Art: 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Die Baugenehmigung war zu erteilen, weil das geplante Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegensteht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans „GE-Nord", Deckblatt Nr. 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens basiert auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist gemäß der Stellungnahme der Gemeinde vom 23.09.2024 gesichert.
Der Bebauungsplan weist für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet gern. § 8 BauNVO aus. Die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich regelmäßig danach, ob es im Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Die beantragte Nutzung fällt unter die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte des § 246 BauGB. Diese gelten für alle Unterbringungsformen, die Vorhaben dienen, mit denen die öffentliche Hand ihre staatliche Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Erfasst werden jedoch auch Vorhaben privater Vorhabenträger, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden.
Mit der Einführung des § 246 Abs. 11 BauGB hat der Gesetzgeber die Richtung des Ermessens über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 BauNVO, in denen Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet. Das bedeutet, dass das Ermessen regelmäßig zugunsten einer Zulassung solcher Vorhaben ausgeübt werden soll. Es ist in der Regel von der abstrakten Gebietsverträglichkeit der genannten· Unterkünfte in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO auszugehen.
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen insofern gegeben, als das beantragte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes in einem Gewerbegebiet in eine Flüchtlingsunterkunft zum Inhalt hat und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind; von einem Ausschluss derartiger Anlagen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wurde kein Gebrauch gemacht.
In Hinblick auf die ermessenssteuernde Wirkung des § 246 Abs. 11 BauGB bedarf es besonderer Gründe, wenn die Erteilung einer Ausnahme verweigert werden soll (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 246 Rn. 31). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine konkrete Gebietsverträglichkeit bzw. das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO sind erfüllt. Demnach sind Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Insbesondere übt die Flüchtlingsunterkunft keine dominierende, den Charakter des Gebiets verändernde Wirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 40.91).
Aufgrund der Lage in einem festgesetzten Gewerbegebiet wurde eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme eingeholt. Diese Bewertung fiel positiv aus. Eine unzulässige Belastung der umliegenden Wohn- und Gewerbenutzungen wurde ausgeschlossen. •
Das Vorhabensgrundstück ist zudem keinen unzumutbaren Belästigungen durch die umliegenden gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet ausgesetzt. Im Übrigen ist die Unterkunft auch mit der Nutzung des restlichen Gebäudes vereinbar.
Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (§ 246 Abs. 13a BauGB). Ein dringlicher Bedarf ist anzunehmen. Im Landkreis Landshut herrscht ein dringender Bedarf an Flüchtlingsunterkünften. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Verteilungsquote aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. h) DVAsyl im Landkreis Landshut lediglich zu ca. 70 % erfüllt. Mit weiteren Zuweisungen ist zu rechnen. Die Zulassung des Vorhabens ist daher in Hinblick auf die aktuelle Unterquote bei der Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Landshut zur Deckung des Unterbringungsbedarfs geboten.
Lt. Auskunft des Aslyamts von vergangener Woche soll der Mietvertrag diese Woche zur Unterschrift vorbereitet werden. Danach erfolgt der Umbau des Eigentümers. Wie lange dies dauern wird, konnte mir letzte Woche noch nicht mitgeteilt werden.
Es ist aber entgegen der Meinung der Bürgerinitiative bisher noch kein Umbau erfolgt. Danach erfolgt die Abnahme durch das LRA und dann erst die Belegung. Diese ist abhängig von der Zuweisung an das Landratsamt.
Ich wäre dankbar, wenn sich engagierte Unterstützer für unsere kommenden Flüchtlinge wieder finden würden und diese sich zu einem Helferkreis formieren könnten. Wer mithelfen möchte, kann sich jederzeit in der Verwaltung melden.
Am 17.03.2025 wurde ich darüber informiert, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes in eine Flüchtlingsunterkunft beim Verwaltungsgericht Regensburg von einem Bürger gestellt wurde.
Sollte die Klage nicht abgewiesen werden, so wird sich die Belegung verzögern.