Einbeziehungssatzung "Oberergoldsbach"; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor:

Einbeziehungssatzung „OBERERGOLDSBACH“ - Behandlung der im Verfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V. m. § 13 Abs.2 Nr. 3 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen –


Der Planentwurf mit Begründung für die Aufstellung einer „Einbeziehungssatzung Oberergoldsbach" lag in der Zeit vom 22. Februar bis 23. März 2023 zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus aus. Außerdem wurden die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.03.2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis 03.04.2023 gehört.


  1. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (Bürgerbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. §13 Abs. 2 und 3 sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 13 b BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sowie Billigungsbeschluss

  1. Von den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen fristgerecht folgende Stellungnahmen ein:  

    1. Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde teilte mit Schreiben vom 17.03.2023 folgende Stellungnahme mit:
Hier ist die projektierte Fassung der Satzung gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtswidrig. Gem. § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB können bei Satzungen einzelne Festsetzungen getroffen werden. In projektierter Planung ist diese gesetzliche Vorgabe massivst überschritten, die Festsetzungsdichte entspricht bereits einen Bebauungsplan. Hier ist, wenn die Festsetzungsdichte beibehalten werden soll, ein Bebauungsplan aufzustellen, oder wenn weiterhin eine Satzung aufgestellt werden soll, erheblich zu reduzieren! Die gesetzliche Vorgabe ist eine Abwägung nicht zugänglich.

Zu Anschreiben vom 01.03.2023 wird angemerkt, dass bei der Aufstellung einer Satzung gem. § 34 BauGB kein „Bauleitplanverfahren in Sinne von § 13 a (beschleunigtes Verfahren) BauGB durchgeführt“ wird. Wie die Satzung aufgestellt wird ergibt sich aus § 34 Abs. 6 BauGB („1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“)

Von der Stellungnahme des Landratsamtes Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde - vom 17.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

In Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamt Landshut, Herr Staudenhöchtl, werden die Festsetzungen soweit reduziert, dass sie der Auffassung des Landratsamts von einer Einbeziehungssatzung entsprechen.

    1. Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 30.03.2023 wie folgt mit: 

Zu den textlichen Festsetzungen und den Planzeichen als Festsetzungen der Einbeziehungssatzung wird folgendes angemerkt:

1. zu 13.1 (Planzeichen):
Es handelt sich um eine naturschutzrechtliche Ausgleichfläche. Diese soll außerhalb des als Garten genutzten Bereichs liegen; Vorschlag textliche Ergänzung: "Keine Einbeziehung in den angrenzenden Garten"
2. zu 13.2 (Planzeichen):
zu erhaltender Baum- und Strauchbestand innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung
wird i.d.R. dunkelgrün dargestellt.
3. zu § 5 Nr.2 (textliche Festsetzung):
Es wird empfohlen in der Gehölzliste folgende Arten die Arten "Grauweide" und "Purpurweide" nicht zu nennen, da diese eher auf grundwassernahe Auenstandorte spezialisiert sind und zudem die Eigenschaft haben, in Wasserrohrleitungen einzuwachsen. Dies ist bei der Salweide nicht der Fall.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine einfache auf diesen Fall bezogene artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erforderlich ist, um eine Berührung der artenschutzrechtichen Verbote auszuschließen.

Von der Stellungnahme des Landratsamtes Landshut- Untere Naturschutzbehörde vom 30.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

Das Planzeichen13.1 wird mit folgender textlichen Ergänzung versehen: „Keine Einbeziehung in den angrenzenden Garten.“

Bei Planzeichen 13.2 werden die zu erhaltenden Bäume und Sträucher dunkelgrün dargestellt.

Die Gehölzliste befindet sich jetzt als Anhang in der Begründung ohne die Arten „Grauweide“ und Purpurweide.

Eine einfache artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, in der Begründung ergänzt. 

    1. Die Regierung von Niederbayern teilte mit Schreiben vom 30.03.2023 folgende Stellungnahme mit:

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt den Erlass der Einbeziehungssatzung „Oberergoldsbach“. Dadurch soll der Bau eines Wohnhauses ermöglicht werden. Die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt hierzu wie folgt Stellung: 

Auf einer Größe von ca. 2.010 m² ist ein Wohnhaus vorgesehen.  Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1 G) sollte die Fläche durch eine Verkleinerung des Satzungsbereiches effizienter genutzt werden. 

Ansonsten stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung dem Erlass der Einbeziehungssatzung nicht entgegen.

Von der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 30.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung wird der Satzungsbereich verkleinert.

    1. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilte mit Schreiben vom 03.04.2023 folgende Stellungnahme mit:

Das Vorhaben liegt unter landwirtschaftlich genutzten Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (z.B. Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) können Erdabschwemmungen und wild abfließendes Wasser zu Schäden führen. Wir empfehlen daher bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern.

Von der Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Landshut vom 03.04.2023 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird wie folgt aufgenommen:
„Das Vorhaben liegt unter landwirtschaftlich genutzten Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (z.B. Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) können Erdabschwemmungen und wild abfließendes Wasser zu Schäden führen. Es sind bei der Erstellung der Gebäude bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern.“

    1. Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Abensberg-Landshut teilte mit Schreiben vom 14.03.2023 folgendes mit:

Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden.

Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten:  
  • 0,50 m für Gehölze  
  • 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe  
  • 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung.

Unter 6.1. Landwirtschaftliche Hinweise schreiben sie, dass Staub- Lärm und Geruchsimmissionen durch die Landwirtschaft entstehen können. Wir bitten sie am Ende des Absatzes folgenden Passus zu ergänzen: 
„Diese Immissionsbelastung kann auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abend-/ Morgenstunden anfallen.“

Von der Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 14.03.2023 wurde Kenntnis genommen.

In der Planung ist bereits eine Eingrünung, die auch als Pufferstreifen dient, vorgesehen. Im Sinne einer flächensparenden Siedlungstätigkeit und zu vermeidenden Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Flächen, wird der geplante Pufferstreifen als ausreichend dimensioniert angesehen.

Die Pflanzabstände sind gesetzlich vorgegeben und einzuhalten.

Die Begründung wird unter Punkt 6.1 Landwirtschaftliche Hinweise wie folgt ergänzt:
„Diese Immissionsbelastung kann auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abend-/ Morgenstunden anfallen.“

    1. Die Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf teilte mit Schreiben vom 07.03.2023 folgende Stellungnahme mit:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beein­trächtigt werden. 

Kabelplanung(en) 
 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erfor­derlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 
 
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es 
sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 
 
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: 
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. 
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 
 
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssys-teme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prü-fungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Von der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.03.2023 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.

    1. Vom Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe ging mit Schreiben vom 02.03.2023 folgende Stellungnahme ein.

wir teilen Ihnen mit, dass für das Grundstück Fl.Nr. 5, Gemarkung Oberergoldsbach die 
Wasserversorgung nicht gewährleistet ist. 
 
Das Flurstück Nr. 5 liegt derzeit an keiner Versorgungsleitung des Zweckverbandes. 
 
Die wasserseitige Erschließung und alle weiteren technischen Detailfragen, Forderungen und Belange sind im Rahmen einer Erschließungsvereinbarung zu regeln. Anlagen wie z.  Bsp. Kabelverteiler und Straßenbeleuchtungsmaste auf den jeweiligen Privatgrundstücken verlegt und platziert werden müssen und durch die Grundstückseigentümer dauerhaft zu dulden sind. 
Für weitere Auskünfte und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Von der Stellungnahme des Wasserzweckverbandes Rottenburger Gruppe vom 03.04.2023 wurde Kenntnis genommen.
       
Die Hinweise werden beachtet.

  1. Keine Einwände, Anregungen oder Bedenken wurden geäußert von/vom:

  • Der Bayerische Bauernverband Geschäftsstellenverbund Abensberg-Landshut teilte mit Schreiben vom 03.04.2023 mit, dass aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung bestehen. Hinweise zur umliegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche sind bereits in den Planungsunterlagen enthalten.  
  • Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilte mit Schreiben vom 02.03.2023 mit, dass sie zu diesem Verfahren keine Stellungnahme abgeben, da ihre Belange nicht betroffen sind.
  • Das Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung teilt mit         Schreiben vom 10.03.2023 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
  • Das Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 22.02.2023 mit, dass keine Einwände bestehen.
  • Der Markt Ergolding bestätigt mit Schreiben vom 31.03.2023, dass, da Belange des Marktes Ergolding nicht betroffen sind, der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschlossen hat, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen das Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenthann keine Einwendungen erhoben werden.
  • Der Markt Ergoldsbach teilte im Schreiben vom 06.03.2023 mit, dass weder Einwendungen noch Anregungen bestehen, da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden. 
  • Der Regionale Planungsverband Landshut bestätigte mit Schreiben vom 31.03.2023, dass keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
  •  Die Stadt Rottenburg a. d. Laaber teilte mit Schreiben vom 02.03.2023 mit, dass es keine Anregungen oder Einwände gibt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2023 07:44 Uhr