Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und zwei offenen Stellplätzen auf Fl.Nr. 1645, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 14.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und zwei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1645, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun.
Zu dem geplanten Bauvorhaben liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid Nr. 41 N 346 2023 VORB vom 26.04.2023 vor, welcher mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden ist:
- Im Zuge des BV sind Geländeveränderungen im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Feldbaches nicht zulässig. Ggf. erforderliche Einfriedungen des Grundstücks sind so zu gestalten, dass der Hochwasserabfluss nicht behindert wird.
Im Bauantrag sind alle Bereiche die verändert werden sollen inkl. Angaben der aktuell vorherrschenden Geländehöhen in m ü NN (Meter über Normalnull) anzugeben.
Aushubmaterial, das bei der Ausführung des Bauvorhabens anfällt, ist abzufahren und darf nicht im Überschwemmungsbereich des Feldbaches eingeebnet oder zwischengelagert werden.
Für den beabsichtigten Eingriff in den Boden ist eine denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis nach Art. 7 BayDSchG erforderlich.
Mit dem Antrag auf Baugenehmigung wird ein Antrag auf Grabungserlaubnis gemäß Art. 7 BayDSchG gestellt.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Das Grundstück Fl.Nr. 1645, Gemarkung Petersglaim wird durch einen öffentlichen Kanal erschlossen und durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung angeschlossen (= erster Anschluss). Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde besteht pro bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur ein Anspruch auf einen (einzigen) Grundstücksanschluss. Wird ein weiterer (= zweiter) Anschluss benötigt, sind die Kosten hierzu vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu wurde bereits eine Sondervereinbarung nach § 7 Entwässerungssatzung mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen. Außerdem liegt eine Vereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Verlegung des bestehenden Regenwasserkanals vor.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB. Die 2 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass dem Antrag auf Grabungserlaubnis gemäß Art. 7 BayDSchG zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Ein Anspruch auf eine Asphaltierung der Zufahrtsstraße besteht nicht. Die Kosten für einen Schmutz- und Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Erschließung mit Wasser, Strom und Breitband hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht.
Die Gemeinde Hohenthann weist den Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Regenwasserpufferanlage (keine Zisterne) hin.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.12.2023 10:11 Uhr