Datum: 26.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:26 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 04.02.2025
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Marktweg" Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)
3 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Am Marktweg" mit Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen
4 Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "GE Nord" - erneute Vorlage nach Aufforderung durch das Landratsamt Landshut
5 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung von zwei Terrassenüberdachungen auf Fl.Nr. 1283/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann / Baugebiet "Zwischen Gambacher- und Sportplatzstraße Deckblatt Nr. 1"
6 Antrag auf Errichtung eines Einfamlienhauses mit Doppelgarage und Nebengebäude auf Fl.Nr. 1668/3, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun
7 Vorstellung der Ergebnisse der Brückenprüfungen
8 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 247/8, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergoldsbach
9 Erstes Modernisierungsgesetz Bayern - Änderung im gemeindlichen Satzungsrecht
10 Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohenthann - erneute Vorlage
11 Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung (2026-2028)
12 Glasfaserausbau über das Lückenschlussprogramm des Bundes - zweite Antragsrunde
13 Verschiedenes, Wünsche, Anträge
13.1 Bekanntmachung von Vergaben
13.2 Information zur Verlegung einer Glasfaserleitung durch die Pegnitzenergie

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 04.02.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Marktweg" Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für die Vorstellung der Abwägungsvorschläge zum Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Am Marktweg" mit Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Herrn Bindhammer begrüßen.
Hr. Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Am Marktweg" mit Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 3

Beschluss

Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Am Marktweg" mit Deckblatt Nr. 2 in Schmatzhausen in der Fassung vom 26.02.2025 gemäß § 10 BauGB und Art. 81 BayBO als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "GE Nord" - erneute Vorlage nach Aufforderung durch das Landratsamt Landshut

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 4

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht bzw. nicht erteilt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Nord“ in Hohenthann.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in dem Bauantrag nicht eingehalten:
- Zulassung von Ausnahmen § 8 Abs. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
In der Gemeinderatssitzung von 10.09.2024 wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 
Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde die Gemeinde vom Landratsamt aufgefordert das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Nach derzeitiger Auffassung des Landratsamtes Landshut kann trotz des versagten Einver-nehmens die Baugenehmigung erteilt werden. Das Landratsamt Landshut beabsichtigt, eine Ausnahme von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet" wegen der Nutzungsänderung zu einer Anlage für soziale Zwecke „Flüchtlingsunterkunft" gem. § 31 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 11 BauGB zu erteilen. Dem Vorgehen des Landratsamtes Landshut liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans "GENord", Deckblatt Nr. 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens basiert auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist gemäß der Stellungnahme der Gemeinde vom 23.09.2024 gesichert.
Der Bebauungsplan weist für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO aus. Die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich regelmäßig danach, ob es im Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgehen sind.
Die beantragte Nutzung fällt unter die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte des § 246 BauGB. Diese gelten für alle Unterbringungsformen, die Vorhaben dienen, mit denen die öffentliche Hand ihre staatliche Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Erfasst werden jedoch auch Vorhaben privater Vorhabenträger, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden.
Mit der Einführung des § 246 Abs. 11 BauGB hat der Gesetzgeber die Richtung des Ermessens über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 BauNVO, in denen Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet. Das bedeutet, dass das Ermessen regelmäßig zugunsten einer Zulassung solcher Vorhaben ausgeübt werden soll. Es ist in der Regel von der abstrakten Gebietsverträglichkeit der genannten Unterkünfte in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO auszugehen.
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen insofern gegeben, als das beantragte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes in einem Gewerbegebiet in eine Flüchtlingsunterkunft zum Inhalt hat und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind; von einem Ausschluss derartiger Anlagen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wurde kein Gebrauch gemacht.
In Hinblick auf die ermessenssteuernde Wirkung des § 246 Abs. 11 BauGB bedarf es besonderer Gründe, wenn die Erteilung einer Ausnahme verweigert werden soll (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB S 246 Rn. 31). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine konkrete Gebietsverträglichkeit bzw. das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO sind erfüllt.
Aufgrund der Lage in einem festgesetzten Gewerbegebiet wurde eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme eingeholt. Diese Bewertung fiel positiv aus. Eine unzulässige Belastung der umliegenden Wohn- und Gewerbenutzungen wurde ausgeschlossen.
Das Vorhabensgrundstück ist zudem keinen unzumutbaren Belästigungen durch die umliegenden gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet ausgesetzt. Im Übrigen ist die Unterkunft auch mit der Nutzung des restlichen Gebäudes vereinbar.
Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (§ 246 Abs. 13a BauGB). Im Landkreis Landshut herrscht ein dringender Bedarf an Flüchtlingsunterkünften. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Aufnahmequote im Landkreis Landshut lediglich zu ca. 70 % erfüllt. Im Gemeindebereich Hohenthann ist zudem bisher keine andere Unterkunft vorhanden oder in Aussicht. Die Zulassung des Vorhabens ist daher in Hinblick auf die aktuelle Unterquote bei der Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Landshut zur Deckung des Unterbringungsbedarfs geboten.
Nach Art. 67 Abs. 1 BayBO kann, wenn eine Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, das fehlende Einvernehmen ersetzt werden. Das Landratsamt Landshut beabsichtigt deshalb, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Baugenehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des Art. 113 GO (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO).
Hiermit wird der Gemeinde gemäß Art. 67 Abs. 4 BayBO Gelegenheit gegeben, bis spätestens
05.03.2025 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Die Vorsitzende verlas die eingegangenen Stellungnahmen und Einwände von drei Bürgern. 
Diese Unterlagen werden dem LRA weitergegeben. 

Beschluss

Im BBP „GE Nord wurde im Deckblatt Nr. 1 festgelegt, dass keine Beherbergungsbetriebe; Wohnnutzung, die über Betriebsleiterwohnungen hinausgehen sowie Vergnügungsstätten erstellt werden dürfen. Eine Flüchtlingsunterkunft wird von der Gemeinde auch als Wohnung für diese gesehen, da eine Eigengestaltung der Haushaltsführung vorhanden ist.  Außerdem gibt es hohe Auflagen vom LRA bei der Genehmigung von Betriebsleiterwohnung in Gewerbegebieten für unsere Gewerbetreibenden. Da auch die gegenüberliegende Seite der Gewerbestraße in Ihren öffentlich-rechtlichen Belangen betroffen sind, sollten diese auch als Nachbarn beteiligt werden.
Folgende Befreiung von der Festsetzung im BBP „Gewerbegebiet Nord“ wird nicht eingehalten:
Zulassung von Ausnahmen § 8 Abs. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
Der Gemeinderat beschließt, dass den aufgeführten Befreiungen zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist der Antrag abgelehnt.

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5. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung von zwei Terrassenüberdachungen auf Fl.Nr. 1283/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann / Baugebiet "Zwischen Gambacher- und Sportplatzstraße Deckblatt Nr. 1"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauvorhaben: Errichtung von 2 Terrassenüberdachungen
Bauort: Fl.Nr. 1283/6 Gemarkung Türkenfeld

Für die Errichtung von zwei Terrassenüberdachungen auf dem bereits bebauten Grundstück Fl.Nr. 1283/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann, beantragt der Eigentümer die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zwischen Gambacher- und Sportplatzstraße Deckblatt 1“ in Bezug auf die Baugrenzenüberschreitung, der Dachform, Dachdeckung und Dachneigung. Die beiden Überdachungen sollen errichtet werden, um eine bessere Nutzung der Terrasse zu ermöglichen und die Möbel im Winter nicht wegräumen zu müssen. Die beiden Terrassenüberdachungen sollen an der Seite zur Frühlingsstraße gemäß Planskizze mit dem Maßen 4,00 x 2,50 m (Höhe: 2,320 m, Dachneigung Pultdach 7,9 °) und an der Seite zur Maistraße mit den Ausmaßen 4,50 m x 3,82 m (Höhe 2,70 m, Dachneigung Pultdach 8,9 °) errichtet werden. 
Die Terrassenüberdachung an der Frühlingsstraße befindet sich außerhalb der Baugrenzen, die im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzt sind. 
Befreiungen sind beantragt für:
  • Überschreitung der Baugrenzen in Höhe von 10 m²
  • Dachform: zulässig Satteldach, geplant Pultdach
  • Dachdeckung: zulässig naturrote Farbe, geplant Glas
  • Dachneigung: zulässig 32° - 43 °, geplant: 8,9° und 7,9 °

Die Unterschriften der Nachbarn wurden von dem Antragsteller teilweise beigebracht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Zwischen Gambacher- und Sportplatzstraße Deckblatt 1“ zugestimmt wird. Die Verwaltung wird beauftragt einen positiven Genehmigungsbescheid hierfür zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Errichtung eines Einfamlienhauses mit Doppelgarage und Nebengebäude auf Fl.Nr. 1668/3, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1668/3, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun.

Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.

Die 2 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend. 

Beschluss

Die Kosten für einen Schmutz- und Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen. 
Die Erschließung mit Wasser, Telekommunikation und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Es ist eine Rückhaltung gemäß der „Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hohenthann“ zu erstellen. 

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Vorstellung der Ergebnisse der Brückenprüfungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 7

Sachverhalt

Die letzte Brückenprüfung fand im Jahr 2015 statt. Das Büro BBI Beratende Ingenieure GmbH wurde zur erneuten Prüfung beauftragt. 
Die Prüfungen wurden im Sommer / Herbst 2024 für die gemeindlichen Brücken durchgeführt. Es wurden 20 Brücken (Lichte Weiten der Brücken > 2,0 m) begutachtet.
Der Instandsetzungsbedarf wurde in 3 Kategorien eingeteilt. Keine der Brücken muss umgehend instandgesetzt werden. Bei 11 Brücken sind Teile der Brücke kurzfristig (1 – 2 Jahre) zu sanieren oder instand zu setzen. Mittelfristig sind bei allen Brücken Arbeiten durchzuführen.

Bauamtsleiter Klaus Leinthaler erläuterte dem Gemeinderat anhand der Übersicht die notwendigen Maßnahmen und anhand von Bildmaterial die ermittelten Schäden.

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8. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 247/8, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergoldsbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragstellerin stellt Antrag auf Vorbescheid über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 247/8, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergoldsbach.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich um einen Fall nach § 35 BauGB.
Die 2 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend.
Die Garagenzufahrt und ein Teil des Wohngebäudes liegen im Überschwemmungsbereich (N100) nach den Plänen des Sturzflutrisikomanagementes. 
Der Schmutzwasserkanal endet bereits an der östlichen Seite des Grundstückes Lohstraße 5, der Regenwasserkanal verläuft bis zur Garagenkante der HsNr. 5.
Die Asphaltierung der Lohstraße endet mit der westlichen Ecke des FlrstNr. 247/6, Gmkg. Oberergoldsbach.
Derzeit ist das Grundstück nicht erschlossen, wenn nicht vor dem Bauantrag eine Sondervereinbarung über die Erschließung getroffen wird.

Beschluss

Das Grundstück ist derzeit nicht erschlossen, wenn nicht vor dem Bauantrag eine Sondervereinbarung über die Erschließung getroffen wird. Die Garagenzufahrt und ein Teil des Wohngebäudes liegen im Überschwemmungsbereich (N100) nach den Plänen des Sturzflutrisikomanagementes, hier ist ein Ausgleich zu prüfen. 


Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf Vorbescheid zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 8

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9. Erstes Modernisierungsgesetz Bayern - Änderung im gemeindlichen Satzungsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 9

Sachverhalt

Mit der Änderung der BayBO – erstes Modernisierungsgesetz Bayern ergeben sich auch Änderungen im gemeindlichen Satzungsrechts. Ab 01.10.2025 gelten neue Bestimmungen zur gemeindlichen Stellplatzsatzung, Spielplatzsatzung sowie Freiflächengestaltungs- bzw. Grünordnungssatzung.

Stellplatzsatzung
Nachdem in der Gemeinde Hohenthann seit Februar 2022 eine Stellplatzsatzung besteht, die die Stellplatzzahlen der neuen Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) überschreitet, tritt diese mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. 
Will die Gemeinde, dass künftig keine Stellplatzpflicht gemäß Satzung besteht, ist nichts weiter zu tun. Die Satzung tritt ohne Zutun der Gemeinde mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
Will die Gemeinde jedoch auch nach dem 30.09.2025 eine Stellplatzpflicht, ist die bestehende Satzung dahingehend anzupassen, dass sie den neuen Vorgaben zu den Stellplatzzahlen entspricht und somit fort gilt. Mit Ablauf des 30.09.2025 ist eine Anpassung bestehender Stellplatzsatzungen, die den am 01.10.2025 geltenden Stellplatzzahlen nicht entsprechend, nicht mehr möglich.
Künftige mögliche Inhalte einer Stellplatzsatzung sind:
  • Regelung, bei welcher baulichen Maßnahme eine Stellplatzpflicht gelten soll: Bei der Errichtung von Anlagen und/oder bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (ausgenommen Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken sowie Aufstockungen von Wohngebäuden)
  • Stellplatzzahlen: Entweder werden keine eigenen Stellplatzzahlen festgelegt (dann Geltung der Stellplatzzahlen der Anlage zur GaStellV), oder es wird ganz oder teilweise von den in der Anlage zur GaStellV enthaltenen Stellplatzzahlen nach unten abgewichen. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich.
  • Art und Weise des Stellplatznachweises: Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Baugrundstück oder Stellplatzablöse, ggf. mit Wahlrecht des Bauherrn
  • Mit selbstbindender Wirkung Fälle, in denen eine Stellplatzablöse möglich oder sogar verbindlich vorgesehen ist, sowie die Höhe der Ablösebeträge. Bei der Festlegung der Höhe des Ablösebetrages ist die Gemeinde nicht frei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO zieht auch hier eine Obergrenze bei den tatsächlichen Kosten für die Herstellung des entsprechenden Stellplatzes. Eine Unterschreitung ist selbstverständlich möglich. 
  • Festlegung bestimmter Geltungsbereiche innerhalb des Gemeindegebiets. 
  • Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen, Bau von Elektroladestationen an Stellplätzen.
Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen sind nicht mehr möglich. Auch ein Anteil barrierefreier Stellplätze kann künftig nicht mehr geregelt werden.

Spielplatzsatzung
Bestehende Spielplatzsatzungen müssen aufgrund des Systemwechsels neu erlassen werden. In der Gemeinde Hohenthann besteht derzeit keine Spielplatzsatzung.
Grundsätzlich besteht künftig keine gesetzliche Pflicht mehr zur Errichtung von Spielplätzen. Es ist daher in einer Grundsatzentscheidung festzulegen, ob im Gemeindegebiet eine Spielplatzpflicht gelten soll oder nicht. Regelungen zur Beschaffenheit des Spielplatzes können zukünftig nicht mehr getroffen werden.

Freiflächengestaltungs- bzw. Grünordnungssatzungen
Bestehende Satzungen treten mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Satzungen Bestandteil eines Bebauungsplans oder eigenständige Satzungen sind. Auf die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen hat dies keine Auswirkung. Auch wenn Regelungen, die die Begrünung betreffen, Bestandteil eines Bebauungsplans sind, basieren sie weiterhin auf einer bauordnungsrechtlichen Grundlage. Formal handelt es sich um zwei unterschiedliche Satzungen, die aus praktischen Gründen zusammengefasst werden. Tritt der auf einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage basierende Teil außer Kraft, bleibt dies ohne Auswirkung auf den bauplanungsrechtlichen Teil. Im Einzelfall kann hinsichtlich der Frage der Fortgeltung einer Regelung zur Freiflächengestaltung eine Prüfung erforderlich sein, auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie basiert.
Detaillierte, positiv regelnde Vorgaben zur Begrünung, Bepflanzung usw. von Freiflächen sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 n.F. BayBO zukünftig nicht mehr möglich. Gemeinden können jedoch durch ein Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten und ähnlich eintöniger Flächennutzung sog. Schottergärten regeln. 

Einfriedungssatzung
Wurden in einer „gemeinsamen“ Satzung sowohl Regelungen zur Einfriedung als auch zur Freiflächengestaltung bzw. Grünordnung getroffen, treten nur die Regelungen zur Freiflächengestaltung außer Kraft. Die Satzung gilt hingegen fort, soweit sie Einfriedungssatzung ist.
Da es sich bei Einfriedungen um bauliche Anlagen handelt, verbleibt den Gemeinden zur Erhaltung oder Gestaltung des Ortsbildes die Möglichkeit, auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestützte Satzungen zu erlassen, die unter den dortigen Voraussetzungen gestalterische Vorgaben für Einfriedungen enthalten können.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich eine Stellplatzpflicht in der Gemeinde Hohenthann gelten soll. Nach der Veröffentlichung der Mustersatzung durch den Bayerischen Gemeindetag ist somit die bestehende Stellplatzsatzung vor dem 30.09.2025 entsprechend anzupassen und zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich eine Spielplatzpflicht in der Gemeinde Hohenthann gelten soll. Es ist vor dem 30.09.2025 eine entsprechende Spielplatzsatzung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung
Abgelehnt!

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10. Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohenthann - erneute Vorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 10

Sachverhalt

Wie bereits in der letzten Gemeinderatssitzung vom 14.01.2025 mitgeteilt, wurde die letzte Gebührenerhöhung für den Kindergarten, die Krippen und den Hort zum 01.09.2023 beschlossen. Aufgrund der stetig steigenden Energiekosten, Personalkosten usw. wird von der Verwaltung empfohlen, die Gebühren zum 01.09.2025 erneut anzupassen. Das Gesamtdefizit in den Kindertagesstätten beträgt im Jahr 2024 ca. 1,2 Mio. €, im Jahr 2023 lag das Defizit bei 791.356,20 €. Die Defizitentwicklung für die Kindertagesstätten zeigt eine jährliche Erhöhung des Defizits, so dass eine Gebührenerhöhung gerechtfertigt ist. Die Personalkosten haben sich von 2023 auf 2024 um 14,62 % (ohne Kinderkrippe Glückskäfer) erhöht. Dies ist auf die tarifliche Lohnerhöhung und dem gezahlten Inflationsausgleich, der Ausbildung von Hilfskräften zu Assistenzkräften sowie der Änderung der Stufenlaufzeiten, nach der die Mitarbeiter schneller in die höhere Stufe gelangen, zurückzuführen.
Es wurde zur Gebührenerhöhung auch nochmals Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin im Landratsamt für die Genehmigung des Haushaltes gehalten. 
Die Gemeinde hat aufgrund der im Finanzplan eingeplanten Kreditaufnahmen für die kommenden Haushaltsjahre zwingend eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung zu beachten. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wird sonst erheblich eingeschränkt. 
Ebenso ist die Kreditaufnahme das nachrangigste Finanzierungsmittel! Ein Kredit darf nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs. 3 GO). Das heißt auch, dass die Einnahmen zuerst überprüft und angepasst werden müssen, somit auch die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen. 
Auch die Gebühren für Abwasser werden in diesem Jahr aufgrund dessen neu kalkuliert. Jedoch sind dies Einrichtungen, die kostendeckend betrieben werden sollen, was bei Kindertageseinrichtungen sowieso nicht möglich ist. Eine zu geringe Gebührenerhöhung ist somit nicht wirtschaftlich und sparsam!

Die Verwaltung hat nun nach vorheriger Abstimmung mit dem Gemeinderat in der letzten Gemeinderatssitzung vom 04.02.2025 folgende Vorschläge für die Gebührenerhöhung erarbeitet: 

Kindergarten
Buchungszeit
Gebühr bisher 
Gebühr 2025/2026
ggfs. Gebühr 2026/2027
> 4-5 Stunden
90,00 €
110,00 €
126,50 €
> 5-6 Stunden
100,00 €
122,00 €
140,50 €
> 6-7 Stunden
110,00 €
134,00 €
154,00 €
> 7-8 Stunden
125,00 €
153,00 €
176,00 €
> 8-9 Stunden
139,00 €
170,00 €
195,50 €

Kinderkrippen
Buchungszeit 
Gebühr bisher 
Gebühr 2025/2026
ggfs. Gebühr 2026/2027
> 3-4 Stunden
138,00 €
168,00 €
193,00 €
> 4-5 Stunden
151,00 €
184,00 €
211,50 €
> 5-6 Stunden
166,00 €
203,00 €
233,50 €
> 6-7 Stunden
190,00 €
232,00 €
267,00 €
> 7-8 Stunden
210,00 €
256,00 €
294,50 €
> 8-9 Stunden
232,00 €
282,00 €
324,00 €

Hort
Buchungszeit 
Gebühr bisher 
Gebühr 2025/2026
> 1-2 Stunden
75,00 €
91,50 €
> 2-3 Stunden
85,00 €
104,00 €
> 3-4 Stunden
95,00 €
116,00 €
> 4-5 Stunden
105,00 €
128,00 €
> 5-6 Stunden
115,00 €
140,00 €
> 6-7 Stunden
127,00 €
155,00 €

Wegen der Einführung der Ganztagsbetreuung soll für den Hort ab 2026/2027 noch keine neue Gebühr festgelegt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung der Gebühren für September 2025 gemäß dem Vorschlag der Verwaltung für den Kindergarten, die Kinderkrippen und den Hort.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt bereits eine Erhöhung der Gebühren für September 2026 gemäß dem Vorschlag der Verwaltung für den Kindergarten, die Kinderkrippen und den Hort.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
Abgelehnt!

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die vierte Satzung zur Änderung über die Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hohenthann. Diese vierte Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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11. Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung (2026-2028)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die derzeitigen Stromlieferverträge der Bündelausschreibung 2023-2025 laufen bis Ende 2025. Ab 01.01.2026 sind neue Stromlieferverträge abzuschließen. 
Die enPORTAL GmbH mit Sitz in Pronstorf, Schleswig-Holstein hat den Zuschlag im europaweiten Vergabeverfahren vom Bayerischen Gemeindetag erhalten und ist somit der neue Partner der Kommunal GmbH und wird künftig die Energiebeschaffung über Bündel- oder Einzelausschreibungen durchführen. 

Für die Teilnahme an der nächsten Bündelausschreibungsrunde ist der Abschluss eines Dienst-leistungsvertrages mit der enPORTAL GmbH erforderlich.

Das Honorar (netto) richtet sich nach den Abnahmestellen: 
  • 175,00 € pro leistungsgemessener Abnahmestelle
  • 15,00 € pro Abnahmestelle (inkl. Straßenbeleuchtung)
  • + Grundbetrag für die Teilnahme an der Ausschreibung 475,00 € 
Für die Gemeinde Hohenthann ergibt sich bei aktuell 51 Abnahmestellen, davon 1 leistungsgemessene ein Honorar von 1.400,00 € netto. 

Für die Vorbereitung der Beschaffungsmaßnahme ist zu entscheiden, ob, in welchen Fällen und in welcher Qualität Ökostrom beschafft werden soll. 
Der angestrebte Liefervertrag (Festpreis- oder Tranchenmodell, einjährig oder mehrjährig) wird vor der Ausschreibung nochmals mit der Gemeinde abgestimmt. 

Beschluss 1

Beschluss 1
Erste Bürgermeisterin Weiß wird beauftragt, mit der enPORTAL GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Beschaffung von elektrischer Energie und Gas über sein web-basiertes Beschaffungsportal enPORTAL connect abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Abgelehnt!

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass die Strombündelausschreibung von der Gemeindeverwaltung durchgeführt werden soll, mit der Option einer Lieferzeit von 1 / 2 oder 3 Jahren und der Zuschlag für den günstigsten Strom erteilt werden soll. Die Bürgermeisterin wird beauftragt und bevollmächtigt, dem wirtschaftlichsten Bieter den Auftrag zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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12. Glasfaserausbau über das Lückenschlussprogramm des Bundes - zweite Antragsrunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 12

Sachverhalt

Bis 05.03.2025 kann ein weiterer Antrag für den Glasfaserausbau über das Lückenschlussprogramm des Bundes gestellt werden. Die Kosten des Projekts dürfen maximal 1 Mio. € betragen. Es werden insgesamt 90% gefördert, somit verbleibt ein Eigenanteil in Höhe von 100.000 €.
Bereits im letzten Jahr wurde ein Antrag für die Ortschaften Türkenfeld und Grafenhaun gestellt. Nun könnte für die Ortschaften Pfarrkofen (14 förderfähige Adressen, geschätzte Kosten 84.000 €), Unkofen (39 förderfähige Adressen, geschätzte Kosten 234.000 €) und Oberergoldsbach (83 förderfähige Adressen, geschätzte Kosten 498.000 €) ein weiterer Antrag zum Lückenschlussprogramm gestellt werden. Die geschätzten Gesamtkosten betragen für 136 förderfähige Adressen 816.000 €.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, einen Glasfaserausbau über das Lückenschlussprogramm des Bundes durchzuführen. Hierfür soll ein entsprechender Förderantrag in Absprache mit unserem Breitbandpaten Herrn Räbiger gestellt werden. Ziel ist es mittelfristig flächendeckend den Glasfaserausbau in der Gemeinde durchzuführen. 
Die Eigenmittel von 10 % stellt die Gemeinde für die kommenden Jahre in den entsprechenden Haushalt ein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö beschließend 13
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13.1. Bekanntmachung von Vergaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 13.1

Sachverhalt

Für folgende Beschlüsse sind die Gründe der Geheimhaltung weggefallen:

Fuhrpark Hohenthann – Anschaffung eines neues Multicar Tremo (altes Fahrzeug defekt):
Fa. Hako (Leasingrückläufer)

Firewall Rathaus
Fa. Cluster-Team GbR, Andermannsdorf

Sanierung Sportheim Hohenthann
Umbau Heizungsanlage auf Fernwärme,
Erneuerung Wasserleitung:        Firma Haustechnik König, Hohenthann

Malerarbeiten Kindergarten „Gänseblümchen“
Firma Georg Sporrer, Hohenthann

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13.2. Information zur Verlegung einer Glasfaserleitung durch die Pegnitzenergie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 26.02.2025 ö 13.2

Sachverhalt

Die Pegnitzenergie verlegt zur Versorgung der Stadt Rottenburg eine Glasfasertrasse durch das Gemeindegebiet Hohenthann. Die Trasse verläuft von der LA37 (bei FFW Andermannsdorf) – Kirchberger Straße – Kirchberg – Mantel – Feldwege Richtung LA 9 (zwischen Unkofen – Oberergoldsbach) Feldwege bis zur GVS Unkofen – Bruckbach.
Der Baubeginn ist für Anfang März angedacht.

Datenstand vom 19.03.2025 11:44 Uhr