Datum: 18.03.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Hohenthann
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift vom 26.02.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Blechschmidt, Ganslmeier und Müller stimmten nicht mit ab, da sie an der Sitzung vom 26.02.2025 nicht anwesend waren.
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2. Vorstellung der Arbeit unserer Koordinatorin für soziales Miteinander
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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2 |
Sachverhalt
Vorstellung der Koordinatorin für Soziales Miteinander Janine Biberger
Tätigkeitsfelder:
Initiierung und Koordinierung der Steuerungsgruppe „Gut leben in Hohenthann“ mit 12 engagierten ehrenamtlichen Bürgern aus verschiedenen Bereichen und unterschiedlichen Altersgruppen.
Folgende Veranstaltungen wurden oder werden abgehalten:
- Let´s Dance in Hohenthann (2 Veranstaltungen mit jeweils über 150 Besuchern)
Neubürgerempfang am 06.04.2025 im Pfarrsaal
Fördermittelantrag über die ILE für „Ratsch- und Rastbankerl“ wurde genehmigt. Aufstellung der Bänke erfolgt im Mai.
Vortragsreihe zu „Gut leben in Hohenthann“ mit den Vortragsthemen: „Einkaufen im Supermarkt“, „Einsamkeit“, „Sturzprophylaxe“, „Demenz“, „Gut versorgt und selbstbestimmt im Alter“ usw.
Vereinsarbeit:
Vortrag der LIS Landshut zu „Sexualisierter Gewalt“, Einladung der Vereine zu online-Veranstaltung des staatl. geförderten Projekts „digital vereint“, Einladung der Vereine zur Vorstellung ihres Programms beim Neubürgerempfang
- Initiierung der „Soft Gymnastik“ für die ältere Generation ab April 2025
- Boule Treff für alle Generationen jeden Dienstag (seit Sommer 2024)
Projektleitung „daS-digital aktive Senioren Hohenthann“
Folgende Kurse und Vorträge wurden und werden abgehalten:
- „Basiswissen Smartphone“
- „Alles rund um WhatsApp“
- „Bildbearbeitung“
- „Einkaufen im Internet“
- „Künstliche Intelligenz“
- „den digitalen Nachlass regeln“
- „Tourenplanung für das E-Bike“
- „Online Banking“ usw.
Weitere Tätigkeitsfeld:
- Erarbeitung von Konzepten für die jeweiligen Projekte und Unterstützung bei der Umsetzung
- Planung der Veranstaltungen, Leitung der Arbeitstreffen, Dokumentation, Öffentlichkeitsarbeit.
- Begleitung und Unterstützung der Seniorenbeauftragten, der Ehrenamtsbeauftragten und der Jugendbeauftragten der Gemeinde
- Kommunikation und Beratungen mit Teammitgliedern, Vereinen und Einrichtungen.
- Berichterstattung an Zuschussgeber und Eruieren von weiteren Zuschussmöglichkeiten
- Netzwerktreffen mit Quartiersmanagerinnen des Landkreises
- Teilnahme an der Vernetzungstreffen der ILE Holledauer Tor
- Mitglied des Expertengremiums zur Erstellung des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts für Stadt und Landkreis Landshut
- Mitwirkung bei der Bürgerbefragung 2025 durchgeführt durch die OTH Amberg-Weiden
In Planung:
- Lesepaten-Projekt in Kooperation mit der Grundschule zur Förderung von Kindern mit Leseschwäche. Aufruf an Ehrenamtliche im letzten MTB.
- E-Bike Fahrtraining in Kooperation mit der Polizei Rottenburg am 08.05.2025
- Ausflug mit dem E-Bike im Sommer mit Einkehr
- Spieletreff Grundschüler-Senioren in Kooperation mit der Grundschule in der AbWG oder im Pfarrsaal
- Fortbildung zur „Kommunalen Gesundheitsmoderatorin“ ab April 2025. Schwerpunkt Grundlagen und Konzepte der Gesundheitsförderung und Prävention im kommunalen Bereich.
- Veranstaltung für die Landkreisgemeinden in Kooperation mit dem Landratsamt zur Installation einer Nachbarschaftshilfe am 09.10.2025
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3. Antrag auf Vorbescheid Neubau von 4 Einzelhäusern auf Fl.Nr. 75, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Vorbescheid Neubau von 4 Einzelhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 75, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.
Die jeweils 2 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend.
Über die Kostenerstattung der Erschließung wurde mit dem Antragsteller eine Sondervereinbarung abgeschlossen.
Beschluss
Ein Anspruch auf eine Asphaltierung der Zufahrtsstraße besteht nicht. Die Kosten für einen Schmutz- und Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Erschließung mit Wasser und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht.
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf Vorbescheid zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 1258/4, Gemarkung Türkenfeld in Ort Hohenthann im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Die Grundstückseigentümer stellen Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 1258/4, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann, im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 BayBO.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller teilweise beigebracht.
Die Bauherren haben die Gemeinde in Kenntnis gesetzt, dass ihr Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung unterliegt und deshalb für dieses Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Das Vorhaben liegt im Bebauungsplangebiet „Am Wald“ in Hohenthann
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5. Antrag auf Errichtung eines Wohnwintergartens an ein bestehendes Wohnhaus auf Fl.Nr. 1638, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Errichtung eines Wohnwintergartens an ein bestehendes Wohnhaus mit den Maßen 3,30 m x 5,40 m mit Pultdach (Dachneigung 8,6 °) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1638, Gemarkung Petersglaim in Grafenhaun.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Beschluss
Die Kosten für einen Schmutz- und Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Erschließung mit Wasser und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6. Antrag der Fraktionsgemeinschaft FW/SPD zur Bildung einer gemeinsamen parteiübergreifenden Liste für die Kommunalwahl 2026
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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6 |
Sachverhalt
Die Fraktionsgemeinschaft überreichte in der Gemeinderatssitzung vom 04.02.2025 einen schriftlichen Antrag im Interesse einer bürgernahen, sachorientierten und überparteilichen Politik zur Bildung einer gemeinsamen parteiübergreifenden Liste für die Kommunalwahl 2026. Ziel dieses Vorhabens ist es, unabhängig von parteipolitischen Strukturen eine offene Plattform für engagierte Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, die sich aktiv für die Belange der Gemeinde einsetzen möchten.
Der Antrag wird damit begründet, dass
- eine überparteiliche Liste eine breitere Beteiligung von engagierten Personen, die nicht an eine Partei gebunden sind, zu ermöglichen.
die sachorientierte Zusammenarbeit im Gemeinderat gestärkt wird und ideologische Gräben überwunden werden können.
die Interessen der Bürgerinnen und Bürger unabhängiger vertreten werden können.
durch eine offene Liste mehr Menschen zur aktiven politischen Teilhabe motiviert werden können.
Als Beschluss wird vorgeschlagen:
- die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Liste.
- die Einrichtung eines Arbeitskreises aus Vertretern aller im Gemeinderat vertretenen Parteien und fraktionslosen Mitgliedern zur Ausarbeitung eines tragfähigen Konzepts.
- die Einladung aller interessierter Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung an diesem Prozess.
Die Verwaltung hielt bezüglich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag vorab Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag und der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Landshut.
Dabei wurde bestätigt, dass der Gemeinderat für das geplante Vorhaben keine entsprechenden Beschlüsse wie oben aufgeführt - die Aufstellung einer gemeinsamen Liste, die Einrichtung eines Arbeitskreises und die Einladung der Bürgerinnen/Bürger zu einer Informationsveranstaltung - fassen darf, da diese nicht vollzogen werden dürfen (vgl. Art. 24 Abs. 1 GLKrWG (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und § 39 GLKrWO Gemeinde- und Landkreiswahlordnung).
Dies ist außerhalb des Gemeinderats von den Parteien und Wählergruppen zu regeln und entscheiden.
Die Verwaltung kann lediglich in rechtlichen Fragen unterstützend zur Verfügung stehen.
Eine kurze Erläuterung zu einer möglichen Vorgehensweise.
„Will eine Partei oder eine Wählergruppe gemeinsam mit einer anderen Partei oder mit einer anderen Wählergruppe einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen, muss eine gemeinsame Aufstellungsversammlung die Bewerberwahl vornehmen und die erforderlichen Beschlüsse fassen. (...) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingereicht, wird er bei der Sitzverteilung als einheitlicher Wahlvorschlag behandelt.
Grundsätzlich gilt: „Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind – in der Gemeinde Hohenthann somit 16 –. Bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden, Art. 25 Abs 2 GLKrWG
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag einzureichen, ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtlich Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind – in der Gemeinde Hohenthann somit 32 – (Art. 31 GLKrWG). VGl hierzu auch § 46 GLKrWO, Ergänzung von Wahlvorschlägen und Nr. 48 GLKrWBek Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung.
Außerdem haben die Wählerinnen und Wähler auf dem Stimmzettel die Möglichkeit eigene Vorschläge aufzuschreiben, sodass die Auszählung auf jeden Fall per Hand mit Zähllisten zu erfolgen hat. Ein Abscannen der Stimmzettel ist demnach nicht möglich.
Sollte aber ein weiterer Wahlvorschlag in der vorgegebenen Zeit eingereicht werden, so ist keine Verdopplung der sich bewerbenden Personen mehr möglich.
Die Kommunalverlage bieten Wahlmappen für Wahlvorschlagsträger an, in denen die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung einer gemeinsamen Liste für die Kommunalwahl 2026 zusammengefasst werden und aus denen sich die notwendigen Unterlagen/Formular ergeben.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7. Antrag auf Betriebskostenzuschuss Caritas Seniorendienste
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Die Ambulante Kranken- und Altenpflegestation ist seit 01.07.2022 in die Betriebsführung der Caritas-Seniorendienste gGmbH Kelheim übergegangen. Diese stellten einen Antrag auf jährlichen Betriebskostenzuschuss für die Caritas Sozialstation Rottenburg-Pfeffenhausen-Hohenthann, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch weiterhin erhalten zu können.
Bisher wurden an die Ambulante Kranken- und Altenpflegestation jährlich 1 € pro Einwohner bezahlt. Nach Rückfrage bei den Gemeinden Pfeffenhausen und Rottenburg bezahlen diese ebenso 1 € pro Einwohner. Man war sich aber einig, dass dies nur für ein Jahr so gehandhabt wird und nicht pauschal für die nächsten Jahre gilt. Im Jahr 2022 wurde zuletzt ein Zuschuss nach dieser Formel ausbezahlt. Nach Vorlage eines Jahresabschlusses der Caritas-Seniorendienste gGmbH wird man darüber neu entscheiden.
Dieser wurde nun für das Jahr 2023 vorgelegt und ein Antrag für Betriebskostenzuschuss 2024 gestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, für die Caritas Sozialstation Rottenburg-Pfeffenhausen-Hohenthann einen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2024 in Höhe von 4.462,00 € (4.462 Einwohner x 1 €) zu gewähren.
Im nächsten Jahr soll über den Betriebskostenzuschuss, nach Vorlage eines Jahresabschlusses der Caritas Sozialstation Rottenburg-Pfeffenhausen-Hohenthann, neu entschieden werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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8. Antrag auf Zuschuss Renovierung Kirche Grafenhaun
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Die Kirchenverwaltung Grafenhaun plant derzeit die Außenrenovierung der Filialkirche St. Margareta in Grafenhaun und stellt einen Antrag auf Zuschuss für diese Baumaßnahme. Die Gesamtkosten der Baumaßnahme belaufen sich nach Kostenschätzung auf ca. 272.578,-- €.
Laut GR-Beschluss vom 01.07.2015 wird für Renovierungen von Pfarrkirchen ein Zuschuss in Höhe von 7,5% der Kosten, maximal 45.000 € gewährt. Dieser Betrag wird einmalig im Zeitraum von 7 Jahren pro Pfarrkirche bezuschusst.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, einen Zuschuss in Höhe von 7,5% der tatsächlichen Baukosten max. jedoch 20.443, -- € lt. Kostenschätzung und max. 45.000 € einmalig im Zeitraum von 7 Jahren pro Pfarrkirche zu gewähren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
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9. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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beschließend
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9 |
zum Seitenanfang
9.1. Information zur Nutzungsänderung Flüchtlingsunterkunft Hohenthann
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
|
ö
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9.1 |
Sachverhalt
Das Landratsamt Landshut hat mit Bescheid vom 07.03.2025 das Bauvorhaben Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohnern in Hohenthann genehmigt.
Für das oben genannte Bauvorhaben wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrages vom 05.08.2024 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Es wird eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "GE Nord", Deckblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohenthann erteilt hinsichtlich
- Gebietsart "Gewerbegebiet" (geplant: Anlage für soziale Zwecke)
Begründung:
I.
Der Antragsteller hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für das oben genannte Bauvorhaben beantragt. Das Bauvorhaben bedarf einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Die Gemeinde Hohenthann erklärte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeinderates vom 10.09.2024, dass sie dem beantragten Bauvorhaben nicht zustimme und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteile. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde die Gemeinde unter Angabe der entscheidungserheblichen Erwägungen über die Absicht des Landratsamtes Landshut, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, informiert. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur erneuten Beschlussfassung über den Antrag gegeben. Mit Stellungnahme vom 03.03.2025 erklärte die Gemeinde Hohenthann, dass das gemeindliche Einvernehmen nach erneuter Beschlussfassung im Gemeinderat am 26.02.2025 nicht erteilt werde.
II.
Das Landratsamt Landshut ist für die Entscheidung über den Antrag sachlich und örtlich zuständig (Art. 53 Abs. 1 BayBO, Art: 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Die Baugenehmigung war zu erteilen, weil das geplante Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegensteht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des qualifizierten Bebauungsplans „GE-Nord", Deckblatt Nr. 1. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens basiert auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist gemäß der Stellungnahme der Gemeinde vom 23.09.2024 gesichert.
Der Bebauungsplan weist für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet gern. § 8 BauNVO aus. Die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich regelmäßig danach, ob es im Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Die beantragte Nutzung fällt unter die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte des § 246 BauGB. Diese gelten für alle Unterbringungsformen, die Vorhaben dienen, mit denen die öffentliche Hand ihre staatliche Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Erfasst werden jedoch auch Vorhaben privater Vorhabenträger, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden.
Mit der Einführung des § 246 Abs. 11 BauGB hat der Gesetzgeber die Richtung des Ermessens über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, in Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 BauNVO, in denen Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet. Das bedeutet, dass das Ermessen regelmäßig zugunsten einer Zulassung solcher Vorhaben ausgeübt werden soll. Es ist in der Regel von der abstrakten Gebietsverträglichkeit der genannten· Unterkünfte in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO auszugehen.
Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen insofern gegeben, als das beantragte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes in einem Gewerbegebiet in eine Flüchtlingsunterkunft zum Inhalt hat und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind; von einem Ausschluss derartiger Anlagen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wurde kein Gebrauch gemacht.
In Hinblick auf die ermessenssteuernde Wirkung des § 246 Abs. 11 BauGB bedarf es besonderer Gründe, wenn die Erteilung einer Ausnahme verweigert werden soll (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 246 Rn. 31). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine konkrete Gebietsverträglichkeit bzw. das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO sind erfüllt. Demnach sind Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Insbesondere übt die Flüchtlingsunterkunft keine dominierende, den Charakter des Gebiets verändernde Wirkung aus (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 40.91).
Aufgrund der Lage in einem festgesetzten Gewerbegebiet wurde eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme eingeholt. Diese Bewertung fiel positiv aus. Eine unzulässige Belastung der umliegenden Wohn- und Gewerbenutzungen wurde ausgeschlossen. •
Das Vorhabensgrundstück ist zudem keinen unzumutbaren Belästigungen durch die umliegenden gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet bzw. Mischgebiet ausgesetzt. Im Übrigen ist die Unterkunft auch mit der Nutzung des restlichen Gebäudes vereinbar.
Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (§ 246 Abs. 13a BauGB). Ein dringlicher Bedarf ist anzunehmen. Im Landkreis Landshut herrscht ein dringender Bedarf an Flüchtlingsunterkünften. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Verteilungsquote aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. h) DVAsyl im Landkreis Landshut lediglich zu ca. 70 % erfüllt. Mit weiteren Zuweisungen ist zu rechnen. Die Zulassung des Vorhabens ist daher in Hinblick auf die aktuelle Unterquote bei der Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Landshut zur Deckung des Unterbringungsbedarfs geboten.
Lt. Auskunft des Aslyamts von vergangener Woche soll der Mietvertrag diese Woche zur Unterschrift vorbereitet werden. Danach erfolgt der Umbau des Eigentümers. Wie lange dies dauern wird, konnte mir letzte Woche noch nicht mitgeteilt werden.
Es ist aber entgegen der Meinung der Bürgerinitiative bisher noch kein Umbau erfolgt. Danach erfolgt die Abnahme durch das LRA und dann erst die Belegung. Diese ist abhängig von der Zuweisung an das Landratsamt.
Ich wäre dankbar, wenn sich engagierte Unterstützer für unsere kommenden Flüchtlinge wieder finden würden und diese sich zu einem Helferkreis formieren könnten. Wer mithelfen möchte, kann sich jederzeit in der Verwaltung melden.
Am 17.03.2025 wurde ich darüber informiert, dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes in eine Flüchtlingsunterkunft beim Verwaltungsgericht Regensburg von einem Bürger gestellt wurde.
Sollte die Klage nicht abgewiesen werden, so wird sich die Belegung verzögern.
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9.2. Information zum weiteren Nahwärmeausbau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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9.2 |
Sachverhalt
Am 14.03.2025 informierte Herr Siegl von der BEP Wärme GmbH, Pfarrkofen die Verwaltung über den weiteren Ausbau der Nahwärme im Bereich Hohenthann. Die Vorsitzende erläuterte anhand einer zur Verfügung gestellten Karte, den Ausbau.
Es wird mit dem Ausbau in der Frühlingstraße – Sonnenstraße begonnen. Weiter wird dann die Verlängerung Gambacher Straße, Parkstraße (Teillänge), Friedhofstraße, Schulstraße, Kellerstraße, Angerstraße (Teillänge), Querung und Längsführung der St2143 ausgebaut.
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9.3. Anfragen Gemeinderat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann)
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Sitzung des Gemeinderates
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18.03.2025
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ö
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informativ
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9.3 |
Sachverhalt
Gemeinderat Hummel erkundigte sich zur Glasfaserverlegung von Landshut Richtung Rottenburg.
Er gab an, dass auf der Straße von Unkofen Richtung Bruckbach bei den zwei Feldern vorm Wald Stempen ca. 1,50 Meter innerhalb der Straße im Feld gesetzt waren. Er hielt ein Gespräch mit einem älteren Unkofener Mitbürger, der meinte, dass an diesen Stellen früher ein Graben entlang den Feldern gelaufen ist. Kurze Zeit später sah er, dass die Stempen nun 1,50 Meter Richtung Straße versetzt wurden.
Ggf. hat man sich hier vermessen, aber dies kam ihm komisch vor.
Erste Bürgermeisterin Weiß wird dies an Pegnitz Energie, die den Glasfaserausbau machen, weitergeben.
Datenstand vom 10.04.2025 08:47 Uhr